Das BVerfG (2 BvR 1954/11) hat bereits letztes Jahr klar gestellt, dass Durchsuchungsbeschlüsse lediglich 6 Monate „gültig“ sind. Das BVerfG geht davon aus, dass die dem Durchsuchungsbeschluss zu Grunde liegende richterliche Prüfung schlicht nicht „ewig wirkt“ und damit der Durchsuchungsbeschluss ausser Kraft tritt:
Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist davon auszugehen, dass die dem Durchsuchungsbeschluss zugrundeliegende richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag […]
Es gibt somit bei Durchsuchungsbeschlüssen ein faktisches Haltbarkeitsdatum. Abzustellen ist jedoch auf die letzte richterliche Prüfung, also im Fall der eingelegten Beschwerde auf die sodann erfolgte richterliche Prüfung, nicht auf den ursprünglichen Beschluss!
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