Strafrecht: Der weisungsgebundene Generalbundesanwalt

In den Geschehnissen rund um Netzpolitik.org („#landesverrat“) äussert sich laut heute.de der Generalbundesanwalt und lässt u.a. verkünden:

„Auf Ermittlungen Einfluss zu nehmen, weil deren mögliches Ergebnis nicht opportun erscheint, ist ein unerträglicher Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz“, erklärte Range.

Das führt naturgemäß zu reflexartigen Reaktionen, etwa dahin gehend, dass der Generalbundesanwalt schliesslich „politischer Beamter“ und gegenüber dem Bundesjustizministerium weisungsgebunden sei. Das ist auf den ersten Blick korrekt, gleichwohl: Es ist falsch. Der Generalbundesanwalt ist im Recht – jedenfalls dem Grundsatz nach.

Hinweis: Lesenswert dazu die vollkommen andere Sicht von Strate – und natürlich die Selbstdarstellung des GBA.

Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft

Erst einmal richtig ist, dass Staatsanwaltschaften Weisungsgebunden sind:

§146 GVG: Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.

Dabei ist der Generalbundesanwalt ein Beamter:

§148 GVG: Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte sind Beamte.

Und die Leitung steht dem Bundesjustizministerium zu:

§147 GVG: Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu (…) dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;

Und fertig: Offenkundig entscheidet das Ministerium, welche (politischen) Straftaten verfolgt werden und welche nicht. Denn Gerichte können Straftaten nicht von sich aus verfolgen, sondern sind auf Anklagen der Staatsanwaltschaften angewiesen – anders herum: Wo keine , da kein Gerichtsverfahren. Und wo der Staat keine Lust hat, da gibt es keine Anklagen.

Richtig herum denken

Dass dieses soeben dargestellte Ergebnis ein unerträgliches wäre, drängt sich geradezu auf. Und losgelöst davon, dass im Netzpolitik.org-Verfahren dem Verfechter des Rechtsstaats sämtliche Nackenhaare zu Berge stehen – ein Zustand in dem der Staat nach Willkür entscheidet welche Straftaten genehm sind und welche nicht, ist nicht hinnehmbar. Andernfalls würde eine bekannte Seite wie Netzpolitik.org privilegiert werden wegen der eigenen Öffentlichkeitswirkung, während noch junge aufstrebende Plattformen mit gleichem Schutzbedürfnis „hinten über fallen“. Um eine solche Willkür zu verhindern gibt es u.a. das Legalitätsprinzip, das Staatsanwaltschaften ganz allgemein verpflichtet, im Fall des Verdachts (hier genügt ein Anfangsverdacht) von Straftaten den Sachverhalt aufzuklären (dies ist dann das „“); Insbesondere wenn eine erfolgt, hat die Staatsanwaltschaft zwingend den Sachverhalt „zu erforschen“ (§160 Abs.1 StPO). Ohne wenn und aber, egal ob der Minister das schön findet oder der ermittelnde Staatsanwalt Sympathien für den Betroffenen hegt.

Grenzen des Weisungsrechts

Um Willkür einzudämmen muss die Justiz – auch die weisungsgebundene Staatsanwaltschaft – selbstständige Freiheiten haben. Daher ist anerkannt und durch das abgesichert, dass das Weisungsrecht Grenzen hat. So ist es mit dem BVerfG ausdrücklich unzulässig, Weisungen auf Grund justizfremder Zweckerwägungen zu erteilen (BVerfGE 9, 223). Ebenso darf das Legalitätsprinzip ausdrücklich nicht durchbrochen werden. Dazu die Kommentierung beim §146 GVG (Satzger/Schluckebier/Widmaier; ):

Das Weisungsrecht findet seine Grenze an »Gesetz und Recht« nach Art. 20 Abs. 3 GG (LR/Boll, § 146 Rn. 18; Kissel/Mayer, § 146 Rn. 3; SK-StPO/Wohlers, § 146 Rn. 13; Krey/Pföhler, NStZ 1985, 145). Die anweisende Stelle muss beachten, dass die StA an das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Die Weisung darf vom StA nicht ein Verhalten verlangen, wodurch er gegen Strafgesetze (insb. im Amt, § 258a StGB, oder Verfolgung Unschuldiger, §§ 344, 345 StGB) oder Ordnungswidrigkeitentatbestände verstoßen würde.

Doch auch hier gilt Vorsicht: Die Weisungsgebundenheit wäre Makulatur, wenn die Staatsanwaltschaft nach Gutdünken entscheiden könnte, ob Weisungen zu ignorieren sind. Hier gilt: Bei Zweifeln muss der Staatsanwalt „remonstrieren“, also den Vorgesetzten seine Entscheidung nochmals überdenken lassen. Wenn der Vorgesetzte an der Weisung festhält, ist der Staatsanwalt gebunden. Ausnahme: Es geht um ein offenkundig rechtswidriges Verhalten mit dem sich der Staatsanwalt strafbar machen würde, etwa wegen Strafvereitelung. Andererseits verwundert es dann schon, wenn der Generalbundesanwalt nach meinem Eindruck nach einer absoluten Unabhängigkeit zu rufen scheint, die seiner Behörde in dieser Form fremd ist und in ihrer Absolutheit dem Richteramt vorbehalten ist. Aktuell drängt sich mir dabei im gesamtbild die Sorge auf, dass genau das hier vom Bundesjustizministerium gewünscht war: Nämlich eine Verfahrenseinstellung aus rein sachfremden Gründen. Und dann darf man durchaus fragen, ob es dem Minister an dieser Stelle darum geht, die zu schützen oder nur den eigenen Kopf.

Richtige Kritik üben

Im Verfahren in Sachen Netzpolitik.org gibt es viele Ansätze Kritik zu üben – etwa bei der Frage, ob die Strafanzeige des Präsidenten des Verfassungsschutzes in dieser Form sinnvoll war, hier hätte interveniert werden können, auch auf politischer Ebene. Die desaströse Öffentlichkeitsarbeit, offenkundig bestimmt von politischem Überlebenswillen von Mitgliedern der Bundesregierung, wäre sicherlich ein weiterer Ansatzpunkt. Und die sachfremde Weisung – auch wenn im Ergebnis von vielen Begrüßt – darf da nicht fehlen. Dass aber der Generalbundesanwalt nach einer Anzeige Ermittlungen aufgenommen hat, entgegen den Erwartungen nicht direkt versucht hat einen Beschluss zur zu erwirken (etwa um Quellen aufzudecken) und der sachfremden Weisung des Ministeriums nicht Folge leistet, all dies sollte weniger Bedenken auslösen. So schwer es auch ist, manchmal muss man nochmals überlegen, wer eigentlich „der Böse“ ist – und nicht immer ist es so einfach, wie in Fernsehkrimis, wo am Ende „die Guten“ auf der einen und „die Bösen“ auf der anderen Seite stehen. Während es am Anfang noch um die Pressefreiheit ging, geht es inzwischen um die Demaskierung einer politisch motivierten (Nicht-)Verfolgung von vermeintlichen politischen Straftaten. Zu Recht macht der Generalbundesanwalt hierauf nunmehr aufmerksam.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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