Strafrecht: Bundesgerichtshof zum Vorsatz bei Hehlerei

Der (BGH, 3 StR 364/12) hat sich zum Vorsatz beim Vorwurf der geäußert:

Der Tatbestand der Hehlerei setzt neben der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, den zumindest bedingten Vorsatz des Täters unter anderem dahin voraus, dass die Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1999 – 4 StR 491/99, NStZ-RR 2000, 106). Hierzu zählen z.B. nicht der und der Versicherungsmissbrauch (§§ 263, 265 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2005 – 4 StR 453/04, NStZ 2005, 447, 448). Weder den getroffenen Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte B. bezüglich der Diebstähle oder einer sonstigen tauglichen Vortat zumindest bedingten Vorsatz hatte. Das allein festgestellte Bewusstsein, dass die Sache aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt, genügt demgegenüber nicht.

Das bedeutet: Eine Hehlerei kann mit dem Bundesgerichtshof jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn dem Angeklagten nur „nachgewiesen“ werden kann, dass er glaubt, die Sache stammt vielleicht (!) aus „irgendeiner“ rechtswidrigen Tat. Vielmehr muss im Raum stehen, dass zumindest bedingt davon ausgegangen wurde, dass eine taugliche Vortat im Raum steht, namentlich sind das immer allem voran Diebstähle, aber auch der .

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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