Strafrecht: BGH zur Verbreitung kinderpornographischer Schriften im Internet

Der (2 StR 151/11) hat sich recht umfangreich mit der Verbreitung kinderpornographischer Schriften im Internet beschäftigt und dabei einige Punkte klar gestellt. Insbesondere hat man sich des üblichen Verbreitungssystems eines Boards bzw. Forums gewidmet, in dem der Zugriff beschränkt ist und erweitert wird, je nach dem, wie viele Dateien man selber anbietet. Auch die üblichen Fragen (Strafbarkeit der Admins; „Verstümmelung“ von Links) wurden abgehandelt. Ein Überblick.

(1) Ein öffentliches Zugänglichmachen (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 Var. 4, Abs. 3 Alt. 2 StGB) liegt in der Zurverfügungstellung einer Plattform wie eines Forums/Boards, die dem Einstellen von Dateien im Internet dient, wobei die Möglichkeit des Lesezugriffs genügt

(2) Auch das Bereitstellen entsprechender Links ist als öffentliches Zugänglichmachenzu werten. Interessant dabei: Der BGH betont, dass es ohne Belang ist, ob das Zugänglichmachen durch das Posten eines Links auf eine kinderpornografische Datei erfolgt oder ob die Zieladresse durch Verändern von Buchstaben aus Sicherheitsgründen geringfügig verändert und von den Nutzern nach Weisung manuell eingegeben wird. Letzteres ist verbreitet mit dem , man könnte sich einer Strafbarkeit entziehen, wenn nicht der unmittelbare Link sondern nur ein Teil des Links mit Anleitung weitergegeben wird, wie der Link angepasst werden muss.

(3) Eine Strafbarkeit eines Moderators steht für den BGH ausser Frage, da dieser an dem Betrieb des insgesamt strafbaren Boards „mitwirkt“.

(4) Ohne Belang ist, dass letztlich für den Zugriff auf das Forum/Boards eine Registrierung notwendig war, wobei in Abhängigkeit eigener Post mehr Zugriffsrechte gewährt werden (ein verbreitetes Modell in diesem Bereich). Das öffentliche Zugänglichmachen scheitert hier mit dem BGH nicht, auch wenn mit dem Gesetzgeber ein öffentliches Zugänglichmachen im Rahmen geschlossener Benutzergruppen mit bestimmten Zugangssicherungen bei zwei oder wenig mehr Personen nicht vorliegen soll:

Von dieser Einschränkung ersichtlich nicht erfasst werden Fälle, in denen – wie hier – ein professionell organisierter Kinderpornoring im Internet eine Tauschbörse mit mehreren tausenden Zugriffen pro Tag und vielen hundert anonymen pädophilen Mitgliedern unterhält, wobei das einzige Zugangshindernis das eigene Posten kinderpornografischer Dateien ist. Ein öffentliches Zugänglichmachen von kinderpornografischem Material liegt deshalb vor, wenn der Zugang nicht auf einen dem Anbieter überschaubaren kleinen Personenkreis beschränkt werden kann, es sich vielmehr um einen anonymen, nicht überschaubaren Benutzerkreis handelt […]

Der BGH will im Posten einer kinderpornografischen Datei als Zugangsvoraussetzung letztlich nur ein bloßes Scheinhindernis für pädophile Nutzer erkennen.

(5) Hinsichtlich des Linktauschs stellt der BGH klar: „Das Übersenden eines Links zielt darauf, dem Nutzer Besitz an dem kinderpornografischen Material zu verschaffen“. Da mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier bei uns dargestellt) bereits das Laden der Dateien in den Cache Besitzbegründend wirkt, ist diese Auffassung letztlich nur konsequent. Auch das zur Speicherung noch Zwischenschritte notwendig sind, stört den BGH nicht

Drittbesitzverschaffen setzt zwar grundsätzlich – in Abgrenzung zum eigenen Sichverschaffen des Nutzers – voraus, dass die Handlung des Täters direkt und unmittelbar auf die Besitzverschaffung des Dritten gerichtet ist. Bedarf es aber – wie hier – nur noch einer geringfügigen Mitwirkungshandlung des Empfängers selbst, der lediglich den Link anklicken muss, um die tatsächliche Herrschaft über die kinderpornografischen Dateien zu erlangen, und ist auf- grund der gerade auf den Austausch und die Übermittlung solcher Daten ge- richtete Kommunikation in einem Chat mit einer alsbaldigen Inanspruchnahme des Downloadangebots zu rechnen, ist es ohne Bedeutung, dass der letzte Schritt zur eigentlichen Besitzerlangung in der Hand des Nutzers liegt. […]

Danach bedeutet es für das Unternehmen des Drittbesitzverschaffens keinen Unterschied, ob der Täter dem Nutzer die Daten etwa per E-Mail mit entsprechendem Anhang […] übermittelt oder ob er diesem die Möglichkeit des Zugriffs auf diese – wie vorliegend – durch Übermitteln eines anzuklickenden Links verschafft hat. Auch für die Tathandlung des Verbreitens i.S.v. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB macht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 55, 59 f.) keinen rechtlich relevanten Unterschied, ob der Anbieter dem Nutzer die Dateien explizit zusendet (Upload) oder der Nutzer diese durch Aktivieren eines Links anfordert (Download).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.