Bundesverfassungsgericht zur Strafbarkeit wegen Betruges

Das BVerfG (2 BvR 2500/09) hat sich mit diversen strafrechtlichen Detail-Fragen auseinander gesetzt. Im Fokus stand dabei die Frage der Verwertung von Erkenntnissen in einem Strafverfahren, die aus einer präventiv-polizeilichen Überwachung stammen. Das soll hier aber nicht der Schwerpunkt sein – zumal sich wenig neues ergibt, grundsätzlich bleibt es am Ende dabei, dass eine Verwertung möglich sein wird und das BVerfG weiterhin ausufernden Verwertungsverboten kritisch gegenüber steht. Dabei segnet das BVerfG nochmals ausdrücklich des §261 StPO ab, auch insoweit darüber personenbezogene Informationen in einem strafrechtlichen Urteil verwertet werden, die z.B. aus Telefonüberwachungen stammen. Auch der Grundgedanke der „Abwägungslehre“ des BGH, dass ein Verwertungsverbot sich aus einer Abwägung der verschiedenen Argumente pro/contra ergibt (und gerade nicht pauschal zwingend, abgesehen von den absoluten Verboten) wird nochmals ausdrücklich „abgesegnet“.

Interessanter sind da m.E. die am Ende zu findenden Ausführungen zum §263 StGB. Das BVerfG beschäftigt sich hier mit der Anwendung des Tatbestandes und findet auch hier auf den ersten Blick keine neuen Erkenntnisse: So ist ein mit dem BVerfG (und der absolut herrschenden Meinung) problemlos durch eine schlüssige („konkludente“) Täuschung möglich. Die hier hin und wieder geäußerte Kritik, dass dies zu einer Ausweitung der Strafbarkeit führt, lehnt das BVerfG – zu Recht – damit ab, dass durch die mehrstufige Prüfung (Täuschung--Verfügung-Schaden-jeweilige Kausalität) im Rahmen des §263 StGB eine sinnwidrige Ausweitung abwegig ist. Interessant wird es dann aber wenn es um die „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ geht.

Zur Erläuterung: Ein vollendeter Betrug setzt einen Vermögensschaden voraus. Allerdings lässt die Rechtsprechung mit dem überwiegenden Teil der strafrechtlichen Literatur auch eine so genannte schadensgleiche Vermögensgefährdung ausreichen. Das soll bedeuten, dass jedenfalls dann, wenn die Gefahr eines Vermögensschadens sich konkret manifestiert hat, gleichsam auch ein Vermögensschaden im Sinne des §263 StGB vorliegen soll. Begründen kann man das damit, dass letztlich schon die Möglichkeit eines endgültigen Verlustes zum Zeitpunkt der (auf Grund der Täuschung stattfindenden) Verfügung so groß ist, dass dies objektiv eine Vermögensminderung darstellt. Da diese Sichtweise zu einer durchaus erheblichen Ausweitung des Straftatbestandes führt, gibt es hier durchaus beachtliche Kritik.

Das Ergebnis dieser Sichtweise ist übrigens die Strafbarkeit des so genannten „Eingehungs“-Betruges, also eines Betruges bereits durch Eingehen einer Verbindlichkeit. Typisches Beispiel: Obwohl die „eidesstattliche Versicherung“ gerade erst abgegeben wurde und man weder über Barmittel noch Aussichten auf selbige Verfügt, wird auf Raten im Technikmarkt der neue Flachbildfernseher für mehrere tausend Euro (auf Raten) gekauft.

Das BVerfG stellte nun ausdrücklich klar:

Der rechtliche Ausgangspunkt des Bundesgerichtshofs, bereits mit Abschluss eines Vertrags könne ein Betrug vollendet sein („Eingehungsbetrug“), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. […] Es ist jedenfalls grundsätzlich mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar, bereits bei der konkreten Gefahr eines zukünftigen Verlusts einen gegenwärtigen Vermögensschaden anzunehmen.

Damit wird das gesamte Konstrukt des Eingehungsbetruges, von der konkludenten Täuschung bis zur „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ ausdrücklich nicht angegriffen und letztlich bestätigt. Jedoch mit einer Einschränkung:

Das BVerfG greift auf seine Entscheidung zur (§266 StGB) im letzten Jahr (BVerfG, 2 BvR 2559/08) zurück und überträgt die dortigen Erkenntnisse auf den §263 StGB:

Die bloße Möglichkeit eines solchen Schadens genügt daher nicht. Zur Verhinderung der Tatbestandsüberdehnung muss, von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen – etwa bei einem ohne weiteres greifbaren Mindestschaden – abgesehen, der Vermögensschaden der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt werden […]

Das bedeutet, dass das jeweilige Gericht, das einen Schaden auf Grund der bloßen Vermögensgefährdung erkennen will, deutlich und (für das BVerfG) nachvollziehbar darlegen muss, warum ein solcher Schaden in dem konkreten Fall anzunehmen ist. Sobald das BVerfG lediglich die „Möglichkeit eines Schadens“ sieht, die von dem Gericht erkannt wurde, reicht das ausdrücklich nicht. Mehrfach betont dabei das BVerfG, dass eine Bezifferung der Schäden unumgänglich ist. Interessant neben diesen Erwägungen, die eine Schadensbegründung in komplizierten Fällen (hier: Betrug mit Lebensversicherungen) ohnehin erschweren werden, ist dann noch dieser Satz:

Der Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse intensiv überwacht wurden, fand keine erkennbare Berücksichtigung […]

Näher erläutert wird dies nicht, in der Gesamtschau der bisherigen Ausführungen scheint es aber naheliegend, dass das BVerfG bei einem zum Tatzeitpunkt überwachten Täter einen Schaden verneinen will. Anders als beim , wo die Überwachung des Täters bei der Tat nicht schadet („Diebstahl ist kein heimliches Delikt“) kann dies beim Betrug mit dem BVerfG vielleicht anders zu bewerten sein. Dabei ist die Besonderheit zu beachten, dass die Überwachung hier nicht vom Getäuschten ausging, sondern vom Staat. Letztlich wird hier aber zu erwarten sein, dass der BGH dies schlicht „berücksichtigen“ wird, in der Form, dass er ausdrücklich die Überwachung erkennt und letztlich einen Bezug zum Schaden verneint.

Im Fazit dürfte sich aus der vorliegenden Entscheidung des BVerfG eine leichte Erhöhung der Ansprüche ergeben, die man an die Feststellung einer schadensgleichen Vermögensgefährdung zu richten hat. Sofern das Urteil in seinen Gründen hier keine ausreichenden Feststellungen bietet, ist letztlich nicht nur an eine Revision zu denken, sondern eben auch an die Anrufung des BVerfG, das in diesem Fall einen Verstoß gegen Art. 103 II GG erkennt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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