Strafrecht: Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Am 29.12.2015 verurteilte das Amtsgericht München einen 21-jährigen Angeklagten wegen , Widerstand und versuchter zu einem zweiwöchigen Dauerarrest. Zusätzlich wurde der Angeklagte angewiesen, die Teilnahme an Alkoholberatungsgesprächen gegenüber dem Gericht sechs Monate lang nachzuweisen.
Am 17.06.2015 gegen 04.00 Uhr beschimpfte der Angeklagte einen Tankstellenmitarbeiter einer Tankstelle am Ring in München mit den Worten „Hurensohn“ und „Fick deine Mutter“, da der Angestellte ihm keinen verkaufen wollte. Aus Wut warf er eine Wodka-Flasche zu Boden, die er aber später bezahlte.

Aus Angst vor weiterer Randale rief der Tankstellenmitarbeiter die Polizei. Bei der anschließenden Polizeikontrolle durch uniformierte Beamte verweigerte es der Angeklagte, seinen Ausweis auszuhändigen. Er wollte keine Angaben zu seiner Person machen. Der Angeklagte zog seine Jeanshose und Boxershorts herunter und zeigte den Beamten sein nacktes Hinterteil. Dabei sagte er zu den Polizeibeamten: „Das halte ich von euch“ und „Vor euch kusche ich nicht“. Er erhielt einen Platzverweis für das Gelände der Tankstelle. Daraufhin entfernte er sich kurz, betrat jedoch im nächsten Moment erneut das Gelände der Tankstelle und hüpfte auf dem Tankstellengelände herum. Plötzlich rannte er ohne auf den Verkehr zu achten über die sechsspurige Fahrbahn des Mittleren Ringes. Ein Polizeibeamter nahm die Verfolgung auf, um eine Selbstgefährdung des Angeklagten zu verhindern. Der Polizist erreichte ihn und konnte ihn zu Boden bringen. Der Angeklagte wehrte sich massiv und beschimpfte den Polizisten mit Worten wie „Bullenschweine“, „Hurensohn“, „Wichser“. Mehrfach versuchte er, mit seinem Kopf gegen den Kopf des Polizeibeamten zu stoßen und die zu Hilfe geeilten zwei weiteren Polizisten zu treten. Auf der Fahrt ins Polizeipräsidium setzte er seinen Widerstand fort.
Beim Aussteigen spuckte er einem Polizisten in dessen Gesicht. In der Zelle beleidigte er die Polizeibeamten weiterhin mit den Worten „Drecksau“, „Schwanzlutscher“, „Pisser“, „krasse Vergewaltiger“, „Wichser“ und „ihr seid alle scheiße“.

Das Gericht führt aus, dass „ganz sicher eine alkoholbedingte Enthemmung zugunsten des Angeklagten anzunehmen (ist). Zugunsten des Angeklagten wirkt ferner, dass er sich der Alkoholproblematik bewusst ist und sich in entsprechender Beratung und Behandlung befindet.“

Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht im Strafmaß berücksichtigt, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist. „Auch ist zu sehen, dass der Widerstand beharrlicher Natur über einen längeren Zeitraum gewirkt hat und deutliches Gewicht hatte.“

Das Gericht weiter:
„Um dem Angeklagten das Unrecht vor Augen zu führen und ihm klarzumachen, für dieses Unrecht auch einstehen zu müssen, hat es 2 Wochen Dauerarrest angeordnet.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 29.12.2015; Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.