Strafbarkeit von Drogen: Strafe bei Drogenbesitz & Drogenhandel

Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen: Die Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen ist mit vielen Mythen und Halbwahrheiten versehen, die von Bagatellisierung bis Übertreibung reichen. In diesem Beitrag wird auf einige gewichtige Aspekte eingegangen, die für Betroffene regelmässig überraschend sind.

Drogendelikte sind verbreitet

Eines sollte vorab klar gestellt werden: Vergessen Sie verbreitete Klischees zu Drogen und Drogendelikten, ebenso Jugendliche wie im Staatsdienst stehende „unbescholtene Bürger“ aber auch klassische Dauerdelinquenten gehören zu unseren Mandanten. Die Statistik des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2017 zu Verkehrsunfällen macht deutlich, dass es um ein gesellschaftlich zunehmendes Phänomen geht, wenn man darauf achtet, wie sich die Zahl der Unfälle unter Einfluss von berauschenden Mitteln entwickelt hat:

Strafbarkeit von Drogen: Strafe bei Drogenbesitz & Drogenhandel - Rechtsanwalt Ferner
Quelle: Bundesamt für Statistik

Die Verbreitung von Drogen in der Gesellschaft, die wir in unserem beruflichen Alltag seit langem Bemerken, lässt sich hier erschreckend herauslesen.


Welche Strafen gibt es im BtMG?

Das setzt je nach Menge und Handlung verschiedene Strafen, die in der Praxis wichtigsten sind:

  • Wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft muss mit oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe rechnen;
  • Wer obige Taten vornimmt und dabei gewerbsmässig handelt oder an eine Person unter 18 Jahren Drogen abgibt, der muss mit einem jähr Freiheitsstrafe mindestens rechnen;
  • Wer Drogen in nicht geringer Menge einführt, muss mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mindestens rechnen;
  • Wer mit Drogen handelt und hierbei eine oder sonst gefährliches Werkzeug bei sich führt muss mit 5 Jahren Freiheitsstrafe mindestens denken (praxisrelevanter als viele denken!);

Welche Mengen sind im BtMG relevant?

Von herausragender Bedeutung im Betäubungsmittelstrafrecht sind die Mengen, um die es geht. Dabei ist zum einen in der Bewertung wichtig, um welche Menge es insgesamt geht; zum anderen ist bedeutsam, welcher Wirkstoffgehalt enthalten ist, das ist der tatsächlich wirkende Bestanteil der Droge. Das Gesetz kennt dabei die geringe Menge und die , dazwischen liegt dann die „normale Menge“, die es als Begriff so nicht gibt. Wenn Sie wissen möchten, welche Mengen von Relevanz sind, finden Sie hier einen umfassenden Beitrag von uns. Wichtige Werte im Alltag sind:

  • : Durchschnittliche Konsumeinheit (KE) sind 50mg, geringe Menge = 3KE, nicht geringe Menge = 200KE
  • Metamphetamin: Durchschnittliche Konsumeinheit sind 25mg, geringe Menge = 3KE, nicht geringe Menge = 200KE
  • : Durchschnittliche Konsumeinheit sind 15mg, geringe Menge = 3KE, nicht geringe Menge = 500KE
  • : Durchschnittliche Konsumeinheit sind 50mg, geringe Menge = 3KE, nicht geringe Menge = 30KE
  • Kokain: Durchschnittliche Konsumeinheit sind 100mg, geringe Menge = 3KE, nicht geringe Menge = 50KE
  • MDA bzw. MDMA: Durchschnittliche Konsumeinheit sind 120mg, geringe Menge = 3KE bei MDA, 1KE bei MDMA, nicht geringe Menge = 250KE

Welche Strafen drohen im BtMG?

Bitte vergessen Sie Halbwahrheiten und vor allem auch Sicherheit suggerierende Beiträge bei Wikipedia: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Es ist nicht möglich, mit Sicherheit vorher zu sagen, wie sich ein Verfahren entwickelt. Ein Klassiker sind die „geringen Mengen“, wo Betroffene geradezu Blauäugig ständig Einstellungen erwarten. Ich muss in aller Deutlichkeit sagen, dass ich Strafverfahren vor Gericht verhandeln musste, in denen es von Kokain über Heroin bis zu Cannabis um Brutto(!)-Werte ging, die eine Null vor dem Komma hatten. Auf keinen Fall gibt es immer eine des Verfahrens, nur weil es um einen geringen Wert geht! Die Frage, ob und wie man sich einlässt ist ebenso wichtig, wie die eigene BTM-Historie. Ein erfahrener Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht kann hierzu nach einer etwas sagen – Behauptungen ins Blaue hinein wären unseriös.

Dabei gibt es einige Besonderheiten, die hervor zu heben sind:

Minder schwerer Fall

Das Gesetz sieht an mehreren Stellen im Betäubungsmittelstrafrecht den so genannten „minder schweren Fall“ vor, mit dem sich die zuerst vorgesehenen erheblichen Strafrahmen ganz massiv abmildern. Aber: Abgesehen von einigen sehr speziellen Fällen gibt es keinen minder schweren Fall „geschenkt“ – und insbesondere eine zweigleisige Strategie des Bestreitens und hilfsweise auf einen minder schweren Fall Hinarbeitens endet schnell im Desaster. Dabei ist die Frage, wann ein minder schwerer Fall vorliegt auch noch von Gerichtsort zu Gerichtsort verschieden.

Im Ergebnis, bei guter Arbeit, kann hierüber viel erreicht werden, so habe ich regelmässig bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln (2 Jahre mindestens) oder wenn eine Waffe im Spiel war (5 Jahre mindestens) durch gut vorbereitete Prozesse hier Bewährungsstrafen erarbeiten können.

Aufklärungshilfe im BtMG

Von der Polizei in Vernehmungen gerne betont wird die Aufklärungshilfe im §31 BtMG, mit der man sich einen Bonus erarbeiten kann. Aber: In der Praxis ist dieser Paragraph nicht annähernd so bedeutend, wie er gerne von der Polizei vermittelt wird. Es muss abgewägt werden, was man überhaupt „anzubieten“ hat und darauf geachtet werden, wie sich der Schaden hier zum potentiellen Nutzen bei einer Einlassung verhält.

Therapie statt Strafe

Missverstanden ist oft der §35 BtMG, die „Therapie statt Strafe“ – bei einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre kann man einen Therapieplatz antreten an Stelle einer Haft. Allerdings muss dies vorbereitet sein, insbesondere lässt sich ein unvorbereiteter Therapie-Antritt aus einer bereits bestehenden Haft heraus deutlich schwerer vorbereiten.

Annahme von Handeltreiben

Ein Handeltreiben wird im Betäubungsmittelstrafrecht sehr schnell angenommen, viele Betroffene sind hier überrascht: Weder ist ausschlaggebend ob man Gewinn erzielen wollte, noch in welchem Umfang man tätig war; tatsächlich ist im deutschen Strafrecht ein Handeltreiben mit Drogen sogar schon dann anzunehmen, wenn lediglich ein „Luftgeschäft“ vorlag, also noch gar keine Drogen erworben wurden! Alleine dass ein Umsatz mit Drogen erzielt werden soll und man dies auch ernsthaft angeht genügt für eine Strafbarkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Deutschland.

Waffe beim Drogenhandel

Was ebenfalls massiv unterschätzt wird, ist das Risiko, wenn man eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt: Wenn man etwa eine erhebliche Menge Drogen über die Grenze nach Deutschland einführt und hierbei irgendwo im Auto eine Waffe hat, kann dies bereits einen Strafrahmen von 5 Jahren mindestens eröffnen. Wenn dann etwa bei der der des PKW ein Taschenmesser oder ein Schlagring gefunden wird, steht diese Freiheitsstrafe im Raum – die aber mit geeigneter Verteidigung bei den richtigen Umständen problemlos herunter gebrochen werden kann!

Legalisierung von Cannabis

Insbesondere von jüngeren Menschen hören wir oft, dass doch in Deutschland die Diskussion besteht, Cannabis ohnehin zu legalisieren und daher alles nicht so schlimm sei – diese naive Sicht rächt sich spätestens vor Gericht: Denn losgelöst von jeder gesellschaftspolitischen Diskussion sind Betäubungsmittel verboten und mehr interessiert das Gericht nicht.

Dies ausdrücklich losgelöst davon, dass es tatsächlich innerhalb Europas erfolgreiche Liberalisierungsprojekte gab, dass die deutsche Drogenpolitik hinterfragt werden muss und es massive fachliche Kritik an der deutschen Drogenpolitik gibt. All dies ändert nichts daran, dass das Betäubungsmittelstrafrecht hohe Strafen vorsieht und jede weitere Diskussion als Bagatellisierung vom Gericht wahrgenommen wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.