Im §241 Abs.1 StGB ist die Strafbarkeit der Bedrohung normiert:
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Doch reicht schon begrifflich nicht jegliches in Aussicht stellen, was gerne verkannt wird. Nötig ist, dass insgesamt und objektiv diese Ankündigung eines Verbrechens auch ernst zu nehmen ist, wobei es eben nicht auf die Sichtweise des Bedrohten ankommt, wie etwa das OLG Sachsen-Anhalt (2 Ss 25/13) klar stellen konnte:
Der vorliegend in Betracht kommende § 241 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens in Aussicht stellt, wobei aus dem Tatbestand diejenigen Ankündigungen ausgeklammert werden, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohungen mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich von der Ankündigung hat beeindrucken lassen (vgl. Gropp/Sinn in Münchener Kommentar, StGB, § 241 Rn. 4 m. w. N.; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 241 Rn. 3a).
Hier liegt das Verteidigungspotential bei einer möglichen Strafbarkeit – es ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Ernsthaftigkeit zu besorgen war oder, etwa weil es eine affektive spontane Äusserung war, der Betroffene war zwar beeindruckt, aber eben nur auf Grund persönlicher/situativer Gründe.
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