Darf bei der Strafzumessung nach einer Steuerhinterziehung strafschärfend berücksichtigt werden, dass das Verhalten sozialschädlich war? Der Bundgesgerichtshof (5 StR 142/96) lehnt das ausdrücklich – und zu Recht – ab:
Geschütztes Rechtsgut des § 370 AO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuer […] Damit soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Hinblick auf alle Steuerpflichtigen gewährleistet werden, die jeweils nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Steuerzahlung herangezogen werden sollen. Diese, bereits dem Tatbestand immanenten, Grundsätze dürfen im Falle der Zuwiderhandlung durch steuerunehrliches Verhalten nicht strafschärfend berücksichtigt werden.