Das „Eckpunktepapier“ zum Thema Neuordnung der Sicherungsverwahrung liegt nunmehr vor und ist hier als PDF einzusehen. Ich habe mit meiner vorzeitigen Prognose wohl „ins Schwarze“ getroffen: Der Bundesgesetzgeber orientiert sich offensichtlich an Art. 5 I (e) EMRK und den Unterbvringungsgesetzen der Länder.
Erste Kritik dazu recht sich schon, etwa hier von Ullenbruch, wobei Ullenbruch m.E. zwei Fehler begeht:
- Auch wenn ich grundsätzlich die Frage mitstütze, wie der Gesetzgeber eine Gesetzgebungskompetenz für den Bund bei einer Unterbringung rein aus dem Gefährdungsgedanken heraus schaffen will: Der Blick in den §63 StGB zeigt durchaus, dass es da Möglichkeiten gibt. Dass die Idee an sich schon verfassungswidrig sein muss, sehe ich an diesem Punkt nicht.
- Der Hinweis von Ullenbruch, es handle sich um ein Einzelfallgesetz, ist schlicht falsch: Abgesehen davon, dass das BVerfG die Frage des Einzelfalls sehr rigide – so gut wie gar nicht – zur Anwendung bringt (Was zu enormer Kritik in der Literatur führt), scheitert der Gedanke aber schon daran, dass die Zahl der Betroffenen eben nicht feststeht. Weder sind alleine die „Altfälle“ durch die Neuregelung betroffen, noch ist auszuschließen, dass in den nächsten Jahren weitere – jetzt nicht nicht konkretisierte – Betroffene dazu kommen.
Es bleibt weiterhin auf den konkreten Gesetzesentwurf zu warten, bevor konkrete Kritik (oder Zustimmung) geäußert wird. Jedenfalls bei der Gesetzgebungskompetenz aber sollte man durchaus schon jetzt wachsam sein.
Dazu:
- Überblick: Die Sicherungsverwahrung und der EGMR
- OLG Köln legt von uns bearbeitete Sache dem BGH vor
- BGH-Entscheidung zur Umgrenzung des Verfahrensgegenstands bei Bandenhandel mit Betäubungsmitteln - 24. April 2024
- Neue Einblicke in Produktpiraterie und Cybersecurity – VDMA Studie 2024 - 24. April 2024
- KI in der wissenschaftlichen Schreibarbeit – GPT-4 gleichauf mit menschlichen Forschern - 24. April 2024