Sexualstrafrecht: Freiheitsstrafe bei sexueller Belästigung

Nachstellen und Streichen am Oberschenkel führte zur Verhängung einer : Am 24.01.2018 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München einen 40jährigen verheirateten rumänischen Bauarbeiter wegen sexueller Belästigung zu einer Freiheitstrafe von 8 Monaten und ordnete Haftfortdauer an.

Die 21jährige Zeugin hatte angegeben, an der Bushaltestelle Michaelibad in München am 26.10.2017 gegen 22.20 h dem Angeklagten und zwei Begleitern entsprechend deren Bitte eine Zigarette gegeben zu haben. Im Bus habe sie Platz genommen und sei von den Dreien, die sich um sie herum gesetzt hätten, regelrecht eingequetscht worden. Als sie sich in den hinteren Busteil umgesetzt habe, sei ihr der Angeklagte nachgefolgt und habe sich wieder neben sie gesetzt. Er habe sie angemacht und an der Innenseite ihres Oberschenkels angefasst. Sie sei schockiert gewesen, habe richtige Panik bekommen. Sie habe geschrien, was das solle und sei dann nach vorne zum Fahrer gegangen. Seitdem verhalte sie sich vorsichtiger, sei manchmal panisch. Die Zeugin zog es vor, direkt nach ihrer Vernehmung den Sitzungssaal zu verlassen.

Der Angeklagte, der aufgrund fehlenden festen Wohnsitzes in Deutschland seit der Tat in genommen worden war, legte das von seinem Verteidiger angekündigte Geständnis anfangs nicht ab. Er gab an, allein unterwegs gewesen zu sein. Er habe die Zeugin auch nicht um eine Zigarette gebeten. Arbeitskollegen, die er nur zum Teil mit Namen kenne, seien an der Haltestelle und auch im Bus gewesen. Er sei der Zeugin auch nicht gefolgt. Beim Anfahren des Busses sei er umgekippt, habe sich mit einer Hand wenige Sekunden an ihrem Knie abstützen müssen, sich dann hingesetzt. Sie sei gleich darauf weggegangen.

Die allen Anwesenden vorgespielten Aufnahmen der Überwachungskameras bestätigten den von der Zeugin geschilderten Ablauf. Vom Verteidiger aufgefordert erklärte er gegenüber der Zeugin: „Ich möchte mich bei Ihnen entschuldigen. Das wird nie wieder vorkommen. Es tut mir leid, dass ich wegen der Sache von meiner Familie getrennt bin“.

Der zuständige Richter wertete das allerdings erst nach Abspielen des Videos abgegebene Geständnis sowie die Entschuldigung und eine glaubhaft gemachte alkoholbedingte Enthemmung zu seinen Gunsten. Da der Angeklagte aber bereits zwei Geldstrafen einmal voll und einmal -kurz vor dieser Tat- zum Teil als Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt hatte, wertete der Richter zu Lasten des Angeklagten „…dass er strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist und eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit aufweist“ und „…dass eine glaubhafte Einsicht des Angeklagten in sein Fehlverhalten nicht zu erkennen war.“

Eine günstige Prognose, die eine Bewährungsaussetzung begründet hätte, konnte das Gericht nicht sehen.

„Es wäre für die auf die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung vertrauende Bevölkerung schlechthin unverständlich, wenn auf ein derart demütigendes, offen sexuell herabwürdigendes Verhalten, wie es der Angeklagte an den Tag gelegt hat, nicht mit einer Vollzugsstrafe reagiert werden würde. Das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung ist in ganz besonderem Maße bedroht, wenn -wie vorliegend- ein Täter nachts in einem öffentlich Bus einer jungen Frau hinterherstellt und sie dann sexuell belästigt.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 24.01.2018, Aktenzeichen 854 Ds 454 Js 205686/17; Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.