Revision ist keine Tatsacheninstanz

Keine Tatsacheninstanz bei Revision in Strafsachen: Das Revisionsgericht prüft in Strafsachen nur sehr begrenzt das Urteil der vorherigen Instanz nach. Auf keinen Fall ist die Revision eine Möglichkeit, fehlerhaft festgestellte oder nicht festgestellte Tatsachen korrigieren zu lassen. Das bedeutet: Wer in der Revision noch auf eine Korrektur von Tatsachen hofft, wird enttäuscht werden.

Was wird in der Revision in Strafsachen geprüft?

Die Würdigung der Beweise im Strafverfahren obliegt dem Tatgericht, also dem Amtsgericht und Landgericht. Es ist allein dessen Aufgabe, Bedeutung und Gewicht einzelner Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten und sich unter dem umfassenden Eindruck der ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die vom Tatsachengericht gezogenen Schlüsse müssen dabei nicht einmal zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.

Beim (2 StR 281/14) habe ich dazu einen Absatz gefunden, der das besonders kurz und prägnant auf den Punkt bringt und eindrücklich die Problematik verdeutlicht:

Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich und nachvollziehbar sind. Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.

Bundesgerichtshof, 2 StR 281/14

Prüfung auf Rechtsfehler in der Revision

Übersetzt: Es genügt, wenn das entsprechende Urteil in seiner Schlussfolgerung möglich ist – es muss nicht richtig sein und selbst bei verbleibenden Zweifeln wird das Revisionsgericht sich hier nicht darüber hinweg setzen. Geprüft wird alleine, ob Rechtsfehler vorliegen, die sich wie Folgt darstellen:

Ein Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) liegt nur vor, wenn die Beweiswür- digung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt oder sich so weit von einer Tatsachen- grundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 4 StR 231/19; Urteil vom 5. September 2019 – 3 StR 219/19, je mwN).

BGH, 5 StR 14/20

Freispruch des Angeklagten

Der BGH (1 StR 648/09) hält dabei immer wieder fest: Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders würdigt oder Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten überwunden hätte. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft selbst nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen (so schon BGH in NStZ 1984, 180). In der Revision geht es alleine um Rechtsfehler – oder um eine ungenügende Gesamtbetrachtung aller Indizien, etwa wenn sich der Tatrichter nur auf Einzeleindrücke beschränkte, die im Widerspruch zum gesamtbild stehen.

Was das konkret bedeuten kann, zeigt der BGH im Urteil selbst auch auf: Es werden durchaus konkrete Indizien aufgezeigt, mit der man eine andere Würdigung vertreten könnte. Doch weder sah der BGH Rechtsfehler, noch eine fehlerhafte Gesamtwürdigung. Das ursprüngliche Urteil wurde daher nicht angetastet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.