Der Bundestag berät zur Zeit eine Reform des Umwelt-Strafrechts, die auf eine EU-Richtlinie zurückgeht. Zu finden ist die Angelegenheit unter der Drucksache 17/5391 und im Kern geht es um folgende nennenswerten Änderungen:
- Der Verstoß gegen behördliche Auflagen wird zunehmend unter Strafe gestellt
- Die Tatbestandsmerkmale werden ausgeweitet, so dass die Strafbarkeit früher erreicht wird (Beispiele: Bisher ist eine „Fruchschädigung“ beim §326 StGB nötig, in Zukunft reicht eine Fortpfanzungsgefährdung. Oder beim §311 StGB wo „schädigen“ durch die zufügung erheblicher Schäden ersetzt wird).
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)