Rechtsschutzversicherung im Strafrecht

Rechtsschutzversicherung bei Strafverteidigung – im Strafrecht? Die Rechtsschutzversicherung ist mit einigen Einschränkungen sicher eine der Versicherungen, die noch einen gewissen Sinn macht. Allerdings haben auch hier die Versicherungen über die sogenannten Ausschlussklauseln die Möglichkeit, einen Zahlungsanspruch abzuwehren. Ganz wichtig ist hier die sogenannte „Vorsatzklausel“.

Wird dem Versicherungsnehmer z. B. eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, so ist Versicherungsschutz über die Rechtsschutzversicherung dann nicht zu erreichen, wenn die Straftat eine sogenannte Vorsatztat darstellt. Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr besteht hier die kleine Besonderheit, dass in jedem Fall “ vorläufiger“ Deckungsschutz zu erteilen ist. Wird aber der Versicherungsnehmer wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt, wird dieser Versicherungsschutz im Nachhinein entfallen.

Beispiel zur Rechtsschutzversicherung im Strafrecht

Dies alles sei an folgendem Beispiel kurz erläutert:

Ein Autofahrer wird nach einer durchzechten Nacht auf dem Weg zur Arbeit von der Polizei kontrolliert. Es stellt sich heraus, dass er einen „Restalkohol“ von 1,2 0/00 im Blut hatte. Dass eine Bestrafung nunmehr erfolgt, ist ganz klar. Wenn aber der Autofahrer einen Rechtsanwalt einschaltet und dieser Rechtsanwalt ordentlich arbeitet, kann die zu erwartende Strafe erheblich niedriger ausfallen. Allerdings sind die Kosten für diesen Rechtsanwalt auch nicht gerade unerheblich.

Wenn der Autofahrer nunmehr auch eine Rechtsschutzversicherung besitzt, die auch bei Strafsachen einzustehen hat, könnte der Autofahrer die Kosten des Rechtsanwalts und weiterer Auslagen von der Rechtsschutzversicherung verlangen. Dann muss aber in dem oder in dem Urteil das Zauberwort „fahrlässig“ auftauchen. Nur wenn der Autofahrer wegen “ fahrlässiger Trunkenheit“ verurteilt wird, greift die sogenannte Vorsatzklausel nicht. Daher muss ein ordentlich arbeitender Rechtsanwalt auch auf diese Terminologie achten. Wird hierzu nichts gesagt, besteht seitens der Staatsanwaltschaft die Tendenz Vorsatz anzunehmen.

Problem: Gesetzliche Gebühren

Ein weiteres Problem sind die teilweise vollkommen ungeeigneten gesetzlichen Gebühren – in einfachen Sachverhalten mit überschaubarer Verhandlungsdauer mögen diese noch passen und selbst spezialisierte Kanzleien wie die unsrige berechnen teilweise nur gesetzliche Gebühren. Häufig aber, selbst im Verkehrsstrafrecht, bestehen Strafverteidiger auf Honorarvereinbarungen. Das bedeutet, es werden Gebühren vereinbart, die oberhalb der gesetzlichen Gebühren liegen. Wenn die Rechtsschutz zahlt, dann aber nur die geringeren Gebühren auf Basis des RVG („Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“) – die Differenz bleibt dann bei dem Mandanten „hängen“.

Das Problem sind aber nur zum Teil die lebensfremden RVG-Gebühren und die Rechtsschutzversicherer, die in der Fernsehwerbung gerne so tun, als würde der Anwalt jubeln wenn man die RSV-Karte zieht; das grösste Problem sind Mandanten, die mit Ihrer Freiheit spielen und dabei noch Feilschen wollen, in der Hoffnung, die eigene Verteidigung und Zukunft über die Brücke der Rechtsschutzversicherung „geschenkt“ zu bekommen. Überlegen Sie sich immer vorher, wie viel Ihnen der Makel einer Vorstrafe oder einer drohenden ist. Im Zweifel gilt auch hier: Sie finden immer einen, der es billiger macht. Oder in dem Fall: Mit den RSV-Gebühren zufrieden ist. Wir sagen dazu nur eines: Es ist Ihre Zukunft.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.