Rechtsanwalt zum Computerbetrug – Die Strafverteidiger in Alsdorf

Allgemeines zum Computerbetrug

Der  gehört weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den mildestens sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit beachtlichen Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können.

Computerbetrug: Gesetzessystematik

Der Computerbetrug soll Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit dem schliessen. Dabei geht es nicht darum, dass ein Betrug über oder durch Computer bzw. das Internet begangen wird, was einen normalen Betrug darstellt! Der Computerbetrug soll vielmehr den Fall erfassen, in dem nicht ein Mensch der „Getäuschte“ ist, sondern ein Schaden durch EInwirkung auf eine Datenverarbeitung erfolgt.

Es fängt mit dem Tatbestand des Betruges an: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt (…)“, den erwartet eine bis zu 5 Jahren, ohne Mindestfreiheitsstrafe.

Wenn man dann einen beachtlichen Vermögensverlust herbeiführt oder gewerbsmäßig handelt, ist es bereits ein schwerer Computerbetrug mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten. Wenn man einen Computerbetrug als Bande begeht droht bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Insoweit verweist der Tatbestand des Computerbetruges in seinem Absatz 2 auf die Tatbestände des Betruges.

Der Computerbetrug ist einer der zahlreichen speziellen Tatbestände die den Betrug ergänzen. Dabei findet sich in Absatz 3 noch eine besondere Variante in Form des Vertreibens von Computerprogrammen zur Begehung eines Computerbetruges: „Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit bestraft.“. Neben §202c StGB existiert damit speziell für den Bereich des reinen Softwarevertriebs bzw. der Softwareentwicklung eine eigene Strafvorschrift.

Verteidigungstaktik & spezielle Probleme bei einem Computerbetrug

Die oben genannten Mindestfreiheitsstrafen sind zu berücksichtigen, bei typischen Abläufen des Computerbetrugs. Allerdings bietet sich die Option des „minder schweren Falls“ nach §263 Abs.5 StGB, die auch beim einem Computerbetrug zu beachten ist und somit bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zumindest an der noch gearbeitet werden kann.

Die Besonderheiten liegen beim Computerbetrug in den Details:

  • Es muss „das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs“ betroffen sein, womit in einem weitreichenden Sinn alle Daten gemeint sind, auch PIN-Codes und weiter muss
  • ein „beeinflussen“ vorliegen, also ein einwirken auf den Datenverarbetungsvorgang im Sinne eines Mitbestimmens oder auch – umstritten – in-Gang-setzens.

Erst hiernach kommen die vier Tatbestandsalternativen zum Tragen, die ebenso sauber geprüft werden müssen und häufig erhebliche Kenntnis von IT und IT-Abläufen benötigen:

  1. Die unrichtige Gestaltung des Programs beschreibt die Einwirkung auf den Programmcode, nicht die Bezugnahme auf die Verwendungsabsicht des Berechtigten;
  2. Besonders kompliziert ist die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten in Form der „Input-Manipulation“, die dringend von der unbeabsichtigten aber bestimmungsgemäßen Verwendung abzugrenzen ist;
  3. Äusserst umstritten ist die unbefugte Verwendung der Daten: Das beginnt bereits beim Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ und der Frage wann dieses vorliegt und geht bis zur Frage, was eine Verwendung sein soll (Nutzung oder nur Einführung). Speziell in den Bankfällen ist dies von Bedeutung, wenn etwa eine EC-Karte rechtmäßig verwendet wird, aber der vereinbarte Abhebungsrahmen überschritten wird;
  4. Die sonst unbefugte Wirkung auf den Ablauf hat eine Auffangfunktion und wird gerne von den Instanzgerichten in ihrer Reichweite überdehnt.

Eine besondere Ausweitung erfährt der Tatbestand des Computerbetrugs dadurch, dass mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits eine konkret-unmittelbare Vermögensgefährdung ausreichend ist um einen Vermögensschaden und damit einen Betrug anzunehmen. Hier muss in der Verteidigung sauber gearbeitet werden um die notwendigen Grenzen herauszuarbeiten und eine zu frühe Verurteilung abzuwehren.

Übrigens: Kein Computerbetrug liegt vor, wenn Betrugstaten über das Internet begangen werden, dies ist ein „normaler“ Betrug“

Pflichtverteidigung bei Computerbetrug?

Der Computerbetrug ist ein Vergehen, so dass eine Pflichtverteidigung nur bei besonderen Umständen in Betracht kommt. Spätestens wenn die Begehung in Form der Bande vorliegt, ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die droht. Insgesamt geht es um ein Delikt, dass grundsätzlich beim Landgericht angeklagt wird, somit steht in jedem Fall eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).

Strafverteidigung beim Computerbetrugs-Vorwurf

Ich habe zahlreiche Fälle des Computerbetruges vor dem Amtsgericht und Landgericht verteidigt, nicht selten ist es dabei so, dass es sich um Situationen handelt, die sich letztlich ungeplant entwickelt haben und dann mitunter ausgeufert sind.

Es lässt sich, selbst bei klarer Beweislage, noch viel erarbeiten – durch geschickte und durchdachte Verteidigung kann man etwa zielgerichtet auf den minder schweren Fall hinarbeiten und somit das Strafmaß entsprechend reduzieren. Nicht zu verkennen ist aber auch, wie wichtig gerade beim Betrug bereits eine zielgerichtete Vorarbeit noch vor der Anklageerhebung ist. Auch die persönliche Situation des Betroffenen, dem ein Betrug vorgeworfen wird, ist zu berücksichtigen und darf in der nicht untergehen – schädlich dagegen ist ein Bagatellisieren.

Beiträge bei uns zum Computerbetrug

    [computerbetrug]
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.