Subventionsbetrug

Rechtsanwalt für : Der Subventionsbetrug gehört als Sonderfall des Betruges weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den Mildesten, sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können. Insbesondere im Zuge der Corona-Krise sehen wir erhebliche Strafbarkeitsrisiken im Bereich des Subventionsbetruges, auf die wir auch frühzeitig hingewiesen haben.

Sie finden hier Ausführungen zum Subventionsbetrug, einen Hinweis auf erste Probleme und die Arbeit des Rechtsanwalt für Subventionsbetrug. In unserer auf Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht ausgerichteten Kanzlei finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Subventionsbetrug im Raum Aachen.

Wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.

Ein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter mit seinen Erklärungen vorgespiegelt hat, die gemachten falschen Angaben seien richtig bzw. die unvollständigen Angaben seien vollständig; ob das Vorspiegeln Erfolg hat, ist dabei ohne Bedeutung. Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB pönalisiert allein die Tathandlung als solche.

Subventionsbetrug: Gesetzessystematik

Es fängt mit dem Tatbestand des Subventionsbetruges an, der durchaus komplex ist, wenn er daran anknüpft dass sich strafbar macht, wer

  • einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
  • einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
  • den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
  • in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

Hier steht eine bis zu 5 Jahren aus, ohne Mindestfreiheitsstrafe. Wenn man dann aus grobem Eigennutz handelt, ist es bereits ein schwerer Subventionsbetrug mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten. Wenn man einen Subventionsbetrug als Bande begeht droht weiter eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Subventionsbetrug
Quelle: BKA-Lagebild Wirtschaftskriminalität 2020

Kein konkreter Schaden erforderlich beim Subventionsbetrug

Beim Subventionsbetrug ist ein Erfolg ausdrücklich nicht notwendig, also es muss weder ein tatsächlicher noch die Gewährung einer nicht zustehenden Subvention erreicht werden, da der Subventionsbetrug als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist. Es genügt also eine der Verwirklichungen der Tathandlungen.

Unrichtige Angaben

Immer wieder falsch eingeschätzt wird die Bedeutung unrichtiger Angaben: Es genügt, wenn die Angaben objektiv falsch sind, auch wenn man selber eventuell etwas anderes gedacht hat (oder gedacht haben könnte),. Auch spielt es keine grundsätzliche Rolle, ob eine amtliche Bestätigung vorliegt, also etwa eine Behörde – oder gar die Subventionsbehörde selber – die Angaben als vermeintlich richtig bestätigt hat. Dabei kommt es auch nicht nur auf die ausdrücklich oder nur schriftlich abgegebenen Erklärungen an, sondern eben auch auf das, was man durch schlüssiges Verhalten erklärt hat.

Verletzung von Mitteilungspflichten

Hier muss es um Offenbarungspflichten gehen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben, in der die Subvention ihre Rechtsgrundlage findet – also nicht „irgendwelche“ allgemeinen Informationspflichten. Insgesamt ist dies aber weit zu verstehen, also jegliche mit der Subvention im Zusammenhang stehende Norm ist zu beachten. Allerdings müssen subventionserhebliche Tatsachen betroffen sein, es muss also um formell als Subventionserheblich benannte Tatsachen gehen, nicht um allgemein entscheidungserhebliche – hier liegt Verteidigungspotential!

Tätige Reue beim Subventionsbetrug

Jedenfalls bei den typischen Taten nach Absatz 1 und 4 kommt eine „tätige Reue“ in Betracht: Wer rechtzeitig die Kurve bekommt und ebenso freiwillig wie erfolgreich die Gewährung der Subvention noch verhindert, der bleibt straffrei. Erforderlich ist aber, dass das eigene reuige Verhalten kausal zur Nicht-Gewährung der Subvention beiträgt, einfach nur abwarten und „Glück haben“ zählt nicht.

Rechtsanwalt für Subventionsbetrug: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, ist Ihr Rechtsanwalt für Subventionsbetrug

Verhältnis des Subventionsbetrugs zu anderen Tatbeständen

Während der Subventionsbetrug als speziellerer Tatbestand dem allgemeinen vorgeht und hier abzugrenzen ist, geht dagegen das Steuerstrafrecht rigoros vor. Wenn also Sozialleistungen erschlichen werden, liegt ein normaler Betrug vor; wenn dagegen zwar eine einseitige stattliche Leistung erschlichen wird die wie eine Subvention aussieht, auf Grund von steuerrechtlichen Grundlagen aber gewährt wird, liegt ein Steuerbetrug vor, der vorgeht.

Verjährung beim Subventionsbetrug

Die beginnt erst ab vollständiger Zahlung zu laufen:

Zwar setzt § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB den tatsächlichen Erhalt der unter Verwendung falscher Angaben beantragten Zuwendung nicht als Erfolg voraus. Ungeachtet dessen beginnt die Verjährung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber erst mit dem tatsächlichen Erhalt der Subvention. Soweit die Subvention ihrem Empfänger in Teilbeträgen zugewendet wird, beginnt die Verjährung mit dem Eingang der letzten Teilzahlung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, juris, Rn. 6, insofern nicht abgedruckt in BGHSt 59, 244; Beschluss vom 25. April 2014 – 1 StR 13/13, BGHSt 59, 205 Rn. 60).

BGH, 4 StR 136/19

Grosse Hoffnung darf man sich auf eine schnelle Verjährung ohnehin nicht machen: Mit §78 StGB steht zwar eine 3jährige Verjährung im Raum, die aber immer wieder durch (einseitige) Maßnahmen der Staatsanwaltschaft gehemmt werden kann. Die absolute Verjährung liegt am Ende bei 6 Jahren. Viel Zeit für Verfolgung eines Subventionsbetruges.

Strafe bei Subventionsbetrug

Für einen einfachen Subventionsbetrug stehen oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren im Raum. bei guter Verteidigung und je nach Umständen ist bei einem Ersttäter durchaus mit einer Geldstrafe zu rechnen. Anders wenn ein schwerer Fall eines Subventionsbetruges vorliegt, hier stehen 6 Monate Mindest-Freiheitsstrafe im Gesetz. Gerade bei grösseren Summen, besonderen Umständen und bei grobem Eigennutz muss man das Risiko dieser erheblichen Freiheitsstrafe sehen.

Hinzu kommt, dass die erlangte Subvention im Strafverfahren eingezogen wird – auch wenn sie „verlebt“ ist! Das bedeutet, der Staat erhebt Anspruch auf den vollen Betrag, damit der Täter keine Vorteile seiner Tat genießen kann. Wenn das Geld nicht mehr da ist, stehen somit ganz erhebliche Rückforderungsansprüche im Raum. Im späteren Vollstreckungsverfahren gibt es zwar Rechtsbehelfe um zumindest eine Vollstreckung zu versuchen zu verhindern; dies aber erfordert juristisches Fingerspitzengefühl und ist vom Einzelfall abhängig.


Verteidigungstaktik & spezielle Probleme bei einem Subventionsbetrug

Die oben genannten Mindestfreiheitsstrafen sind zu berücksichtigen, bei typischen Abläufen. Allerdings bietet sich die Option einer reduzierten Strafe wenn lediglich leichtfertig gehandelt wurde, mit der bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zumindest an der noch gearbeitet werden kann. Weiterhin kann bei rechtzeitiger Beratung durch einen Rechtsanwalt für Subventionsbetrug eine Strafbarkeit im Vorfeld sogar noch ganz vermieden werden.

Ein Subventionsbetrug kann auch durch Unterlassen begangen werden, etwa beim Verschweigen wesentlicher Umstände, wobei man allerdings die Rechtsprechung kennen muss. Nicht unterschätzt werden darf das Verteidigungspotential bei der Frage ob überhaupt eine Subvention im Sinne des §264 StGB vorliegt oder was genau eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt.

Auch die Darstellung im Urteil ist genau zu prüfen: Es fehlt darf nicht die Darstellung und Würdigung dazu fehlen, welche Angaben die Antragsteller in ihren Fördermittelanträgen, nebst ergänzend eingereichten Unterlagen, gemacht haben. Wenn die Urteilsgründe nur den auszugsweise gleichlautenden Wortlaut der Zuwendungsbescheide wiedergeben, werden diese Feststellungen regelmäßig unvollständig sein:

Nach § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB wiederum sind solche Tatsachen subventionserheblich, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet werden. Die Zuwendungsbescheide sind Verwaltungsakte, die – soweit sie Subventionen der Europäischen Union betreffen – durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und – soweit sie Subventionen des Bundes oder des Landes M. betreffen – durch § 2 SubvG i.V.m. § 1 SubvG M-V legitimiert werden. Sie ergehen also „auf Grund eines Gesetzes“ im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 Var. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 339/16 Rn. 116). Als subventionserheblich können daher auch Tatsachen aus den Antragsunterlagen in Betracht kommen, die für die Bewilligung der Subvention bedeutsam sind.

BGH, 1 StR 439/21

Pflichtverteidigung bei Subventionsbetrug?

Der Subventionsbetrug ist ein Vergehen, so dass eine Pflichtverteidigung nur bei besonderen Umständen in Betracht kommt. Spätestens wenn die Begehung in Form der Bande vorliegt, ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die droht. Insgesamt geht es um kein Delikt, dass grundsätzlich beim Landgericht angeklagt wird, somit steht nur bei besonderen Umständen eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).

Subventionsbetrug: Frühzeitige Verteidigung wendet Schaden ab! Seien Sie nicht so dumm und versuchen, durch stümperhafte Erklärungen irgendetwas zu „retten“ – es wird nur schlimmer. Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, es für die Strafbarkeit beim Subventionsbetrug also nicht auf den Erfolg ankommt – und zugleich die objektive Falschheit ausschlaggebend ist – hilft der blinde Verweis auf eigene Vorstellung nicht, sondern macht es nur schlimmer.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Strafverteidigung durch Rechtsanwalt für Subventionsbetrug

Wir haben Fälle des Subventionsbetruges verteidigt, nicht selten ist es dabei so, dass es sich um Situationen handelt, die sich letztlich ungeplant entwickelt haben und dann mitunter ausgeufert sind.

Es lässt sich, selbst bei klarer Beweislage, im Rahmen des Vorwurfs eines Subventionsbetruges noch viel erarbeiten – durch geschickte und durchdachte Verteidigung kann man etwa zielgerichtet auf den minder schweren Fall hinarbeiten und somit das Strafmaß entsprechend reduzieren. Oder die formellen Voraussetzungen der Subvention sauber prüfen und feststellen, ob diese tatsächlich betroffen sind – oder nicht fälschlicherweise allgemeine Vorgaben herangezogen wurden.

Nicht zu verkennen ist aber auch, wie wichtig bereits eine zielgerichtete Vorarbeit durch einen Rechtsanwalt für Subventionsbetrug noch vor der Anklageerhebung ist. Auch die persönliche Situation des Betroffenen, dem ein Subventionsbetrug vorgeworfen wird, ist zu berücksichtigen und darf in der nicht untergehen – schädlich dagegen ist ein Bagatellisieren, wenn der Vorwurf tatsächlich im Raum steht.


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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.