Polizei NRW setzt auf soziale Netze

Wie Heise und die Hamburger Morgenpost berichten, greift die Polizei (jedenfalls in NRW und Hamburg) wohl nun auch zur Aufklärung von Verkehrsdelikten zunehmend auf soziale Netze zurück. Im vorliegenden Fall wurde der Fahrer eines Fahrzeuges, der „geblitzt“ wurde, anhand eines Facebook-Fotos identifiziert. Das ist nun erstmals ein Fall, der besondere Öffentlichkeit erreicht, aber letztlich nichts neues: Staatliche Ermittlungsbehörden haben schon längst das Netz für sich entdeckt (Dabei geht man mitunter auch neue Wege, wie etwa die Berliner Morgenpost berichtet). Und neben Strafverfolgungsbehörden greifen u.a. auch Inkassobüros, Rechtsanwälte und die (dazu XPIDER beachten) auf das Netz zu.

Ein grosser „Aufreger“ lauert hinter dieser Meldung im Ergebnis nicht, auch wenn es dogmatisch – jedenfalls im Bereich der Gefahrenabwehr, also dann wenn die Erhebung im Rahmen der jeweiligen Polizeigesetze abläuft – interessant sein kann, die passende Rechtsgrundlage zu finden. Besonders „spannend“ dürfte es werden, wenn die Polizei nicht einfach nur verfügbare Daten abruft, sondern über einen „Fake-Account“ einen Kontakt herstellt, um Fotos einzusehen, die nur für Kontakte freigegeben sind.

Bis solche Fälle auftreten ist erst einmal (wie immer) allgemein zu raten, sich Gedanken zu machen, was man im Netz allgemein zur Verfügung stellt und was nicht. Dazu gehört heute auch zwingend das Bewusstsein, dass eben auch staatliche Behörden hierauf Zugriff haben und diesen Zugriff nutzen – alles andere wäre lebensfremd.
An diesem Punkt muss Betroffenen auch klar sein, welche Bedeutung die eigene digitale Identität haben kann. Ich habe bereits erlebt, wie ein in einem Strafprozess „abgeschossen“ wurde, weil seine Glaubwürdigkeit mit Zitaten aus seinem XING-Profil von der Verteidigung zielgerichtet demontiert wurde. Ebenfalls kam es schon vor, dass im Rahmen von Sexualdelikten über das Internet recherchiert wurde, wie sich das Opfer insgesamt – aber auch insbesondere im zeitlichen Rahmen um die angebliche herum – im Netz gerierte. Der Rat kann daher insgesamt immer nur lauten: Erst denken, dann Tippen & Klicken.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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