Pflichtverteidigung: Zustellungsvollmacht des Pflichtverteidigers

Das Oberlandesgericht Hamm (2 Ws 49/16) hat sich wenig überraschend der – zufällig für eben diese auch noch besonders praktischen – Ansicht der Rechtsprechung angeschlossen dahingehend, dass die Zustellungsvollmacht des bestellten Verteidigers nach § 145a Abs. 1 StPO auch für Nachtragsentscheidungen nach § 460 StPO gilt. Konkret ging es um die Zustellung eines Gesamtstrafenbeschlusses, wie er in der alltäglichen Praxis durchaus nicht selten vorkommt. Der Verteidiger verhielt sich angesichts seines Vortrags nachvollziehbar: Er wies darauf hin keinen Kontakt zur Mandantin mehr zu haben und verweigerte die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses.

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Man kennt es aus landgerichtlichen Prozessen im Zivilrecht: Wer sich hier einmal bestellt wird auch bei Niederlegung des Mandats zum Briefträger des Gerichts, teilweise verbunden mit entsprechenden haftungsrechtlichen Risiken. Diesen Gedanken auf das Strafrecht zu Übertragen, wo es um die Wahrung der Rechte der Betroffenen geht die am Ende mit förmlicher Zustellung aber ohne Kenntnis konfrontiert sind, macht das formalisierte Strafrecht zur Farce. Das Gericht schafft für sich einen Abschluss, der Betroffene aber weiss nichts von den ihn treffenden Maßnahmen.

Dazu kommt, dass der Alltag bei Pflichtverteidigungen so ist, dass ein ganz erheblicher Teil der Betroffenen teilweise gar nicht, teilweise nur sehr minimal Kontakt sucht. Insoweit sollte nochmals daran erinnert werden, zumindest den Kontakt zu seinem Verteidiger ernst zu nehmen – und zu nutzen.


Aus der Entscheidung:

Eine wirksame Zustellung des Gesamtstrafenbeschlusses an den der Verurteilten nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis ist nicht erfolgt. Zwar findet sich eine diesbezügliche Zustellungsanordnung der zuständigen Richterin des Amtsgerichts Bochum in den Akten. Auch ist die von dem Landgericht Bochum in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, dass die Pflichtverteidigerbestellung am 5. Januar 2011 für das Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO, § 55 StGB mangels Zurücknahme bzw. Widerruf der Pflichtverteidigerbeiordnung fortwirkte (vgl. KG, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 140 Rdnr. 33), zutreffend. Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung an einen Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO (vormals § 212 a ZPO) setzt jedoch neben der Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks und dem Willen des Absenders (hier des Gerichts), es zuzustellen, auf Seiten des Anwalts die Kenntnis von der Zustellungsabsicht der Geschäftsstelle sowie dessen Willen voraus, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzunehmen (zu vgl. BVerfG, NJW 2001, 1563; BGH, NStZ-RR 2005, 77; NJW 1994, 2297; OLG Celle, StraFo 2000, 279; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rdnr. 19; KK-Maul, , 7. Aufl., § 37 StPO Rdnr. 8). Diesen unverzichtbaren Annahmewillen muss der Rechtsanwalt grundsätzlich unter Beifügung des Datums durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis dokumentieren. Dies muss nicht zwingend auf dem üblichen gerichtlichen Vordruck oder in Schriftform geschehen. Bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt kann der Zustelladressat seinen Annahmewillen und seine Empfangs-bereitschaft auch konkludent zum Ausdruck bringen etwa in der Weise, dass er sich auf den Inhalt des zugegangenen Schriftstücks einlässt (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 77). Eine konkludente Bekundung des Willens, ein ihm gegen vorbereitetes Empfangsbekenntnis zugegangenes Urteil als zugestellt anzunehmen, hat der in der zitierten Entscheidung (NStZ – RR 2005, 77) in einem Fall angenommen, in dem der Verteidiger auf das ihm zugegangene Urteil in einer von ihm verfassten Revisionsbegründung und der darin ausgeführten Sachrüge Bezug genommen hat. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Aus dem Vermerk der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum vom 24. Februar 2015 und dem nachfolgenden Schriftsatz des Pflichtverteidigers der Verurteilten vom 2. März 2015 geht vielmehr hervor, dass dieser das „Verteidigungsmandat“ zu der Verurteilten (wenn auch irrtümlich) aufgrund des seit langem nicht mehr bestehenden Kontakts zu der Verurteilten als beendet angesehen hat. Insbesondere mit seiner in dem Schriftsatz geäußerten Bitte, vom Gericht aus eine Zustellung (unmittelbar) an die Verurteilte zu veranlassen, hat der Pflichtverteidiger der Verurteilten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm der Wille fehlte, das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück (Gesamtstrafenbeschluss) als zugestellt anzunehmen. Nur so ist auch erklärlich, dass er das vorbereitete Empfangsbekenntnis trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurücksandte. Bei einer – wie hier – fehlenden Empfangsbereitschaft des Rechtsanwalts, die für eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO, § 174 Abs. 1 ZPO unverzichtbar ist, ist auch eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO nicht möglich (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 77).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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