Entpflichtung des Pflichtverteidigers

Entpflichtung des Pflichtverteidigers: Die Pflichtverteidigung endet mit dem (rechtskräftigen) Abschluss des Verfahrens, siehe §143 Abs.1 StPO. Doch wie kann man den Pflichtverteidiger wechseln, wie erreicht man vorher die Entpflichtung des Pflichtverteidigers? Seit der Reform der Pflichtverteidigung Ende 2019 lässt sich diese Frage klarer beantworten.

Dabei gilt: Die Entpflichtung eines Verteidigers ist – von den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen abgesehen – dann zulässig, wenn der Zweck der gerichtlich bestellten Verteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist. Die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger wird in der Situation der Entpflichtung enger gezogen (BGH, 2 StR 319/15, unter Verweis auf das BVerfG). Dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (siehe BGH, 5 StR 251/02).

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Bestellung eines Wahlverteidigers

Grundsätzlich gilt – wie schon vorher – dass die Bestellung des Pflichtverteidigers zwingend aufzuheben ist, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger beauftragt hat (siehe §143a StPO). Allerdings gibt es hier zwei gewichtige Ausnahmen:

  • Wenn der Wahlverteidiger sich nur bestellt, um nach heraussprängen des Pflichtverteidigers selber zu werden, dies ist die sogenannte Umpflichtung (so nun ausdrücklich §143a StPO nach der Reform, vormals gefestigte OLG-Rechtsprechung).
  • Wenn die Durchführung des Verfahrens nicht gesichert ist, insbesondere wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger das Mandant – etwa mangels Bezahlung – zwischenzeitlich niederlegt.

Entpflichtung zur Umpflichtung

Mitunter wird die Entpflichtung durch Bestellung als Wahlverteidiger wie erwähnt auch als „Druckmittel“ verwendet von Strafverteidigern, die einem Pflichtverteidiger gegenüber in Aussicht stellen, man werde ja „ohnehin“ später in der entpflichtet, da kann man doch auch schon jetzt einem Wechsel zustimmen. Hintergrund: Der Wahlverteidiger möchte dann in dem mündlichen Verhandlungstermin seinerseits als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Das aber, so das OLG Köln (2 Ws 678/12) geht so nicht, wie es zum damaligen §143 StPO ausführte:

Es ist anerkannt und entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO bewirkt und dann – verbunden mit dem Antrag, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen – sein Wahlmandat niedergelegt (Senat, Beschluss v. 07.10.2005 – 2 Ws 469/05; Meyer-Goßner, , 55. Auflage, § 143 Rdnr. 2 m.w.N.). Die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger kommt in aller Regel nicht in Betracht, wenn er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat. Anderenfalls könnten die Grundsätze über die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung und deren Grenzen allzu leicht unterlaufen werden (Senat, Beschluss v. 07.11.1997, 2 Ws 611/97). Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Wahlverteidiger, der die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers erwirkt, seinen Beiordnungsantrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Entpflichtung oder mit zeitlicher Verzögerung stellt.

Wahlverteidiger zwingt zur Entpflichtung

Mit der ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers handelt es sich bei der Neufassung des §143a StPO lediglich um eine Präzisierung des bisherigen §143 StPO, so dass die zum bisherigen §143 StPO ergangene Rechtsprechung anwendbar bleibt (siehe BT-Drucksache 19/13829, S.46, hier bei uns). Hierzu hatte schon vorher der BGH klargestellt, dass als ungeschriebene gesetzliche Ausnahme die Verteidigerbestellung im Fall der Wahlmandatierung  (nur) aufrecht erhalten werden, wenn konkrete Gründe für die Annahme vorhanden sind, andernfalls sei die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung gefährdet (BGH, 2 StR 489/13). Insoweit greift dies der heutige §143a StPO auf, indem er zur weiteren Bestellung des Pflichtverteidigers auf §144 StPO verweist.

Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt daher jedenfalls voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist (KG, 3 Ws 309/16). Mit Blick auf die Erklärung des gewählten Verteidigers, er werde an der Hauptverhandlung teilnehmen, besteht regelmäßig kein Grund zu der Annahme, er werde für die nach der Terminplanung – nur eintägige – Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stehen (BGH, 2 StR 489/13; OLG Frankfurt, 3 Ws 31/00). Klüger ist es, wenn bei sichergestellter Verteidigung dies gleich erklärt wird und damit Gericht und Mandant gesichert sind.

Entpflichtung des Pflichtverteidigers - Wann ist sie möglich

Eine Pflichtverteidigung ist wie eine Zwangsehe – einmal geschmiedet, ist die Entpflichtung des Pflichtverteidigers ohne weiteres nicht möglich.


Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger

Einen einmal beigeordneten Pflichtverteidiger wird man so leicht nicht mehr los. Jedenfalls wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Pflichtverteidiger nachhaltig gestört ist, kommt eine Entpflichtung in Betracht. Dies stellt inzwischen auch §143a StPO klar, der darauf verweist, dass die Beiordnung aufzuheben ist, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist. Dieser Punkt ist auch gerne genutzt von Mandanten, die keine Lust mehr auf Ihren Pflichtverteidiger haben, nicht selten, weil der auch mal unliebsame Einschätzungen oder Ratschläge vornimmt.

Das (2 Ws 268/12) hat diesbezüglich die typischen Argumente abgelehnt:

  • Die einfache Behauptung, ein Pflichtverteiger habe jemanden mangelhaft beraten und ungenügend auf den Verfahrensablauf vorbereitet ist nicht ausreichend sondern vielmehr substantiiert darzulegen.
  • Eine sofortige Kontaktaufnahme zu dem Mandanten kann nur unter besonderen Umständen erwartet werden. Insbesondere sind Rückrufe erst nach einigen Tagen durchaus hinzunehmen.
  • Unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie stellen allgemein keinen genügenden Widerrufsgrund dar.
  • Der Strafverteidiger hat nicht jede Anweisung eines Beschuldigten zu befolgen. Es ist vielmehr Aufgabe und Verantwortung des Verteidigers, wie er die Verteidigung zu führen gedenkt.

Anders dagegen, wenn der Verteidiger „macht was er will“: Hierzu findet sich ein besonders krasser Fall beim OLG München in Form einer Verfügung (7 St 7/14, zu finden in StV 3/2015, S. 155): Ein Strafverteidiger hatte mit dem Mandanten nicht gesprochen, gleichwohl eine Einlassung zur Sache abgegeben. Dies begründet mit dem OLG – zu Recht – eine nachhaltige und endgültige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, die zur Entpflichtung führt (und auch führen muss).

Keineswegs hindert die Schweigeverpflichtung den Pflichtverteidiger sich zu wehren: Das Gericht muss bei Vorwürfen den Sachverhalt weiter aufklären und den Verteidiger zu einer detaillierten Stellungnahme auffordern. Zu einer solchen ist der Verteidiger auch berechtigt, selbst wenn ihn der Angeklagte nicht von seiner Schweigepflicht entbunden hätte, denn er darf sich gegen erhobene Vorwürfe zur Wehr setzen (siehe BGH, 1 StR 5/00).

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Pflichtverteidiger meldet sich nicht

Auch ein Klassiker: Der Pflichtverteidiger meldet sich gar nicht. Dies kann ein Grund für eine Entpflichtung des Pflichtverteidigers sein – allerdings muss man mit Blick auf die Praxis auch feststellen, dass dies oft vorgeschoben oder offen gesagt, gelogen ist. So ist mir der Vorwurf schon mehrmals begegnet, nachdem mir vorher mitgeteilt wurde, ich solle nicht vorbeikommen.

Grundsätzlich gilt, dass der Pflichtverteidiger keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Grobe Pflichtverletzungen des Verteidigers aber, namentlich die Nichteinhaltung unverzichtbarer Mindeststandards, sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (siehe grundlegend BGH, 1 StR 189/95 und 5 StR 495/00). Hierzu gehört mit dem BGH ein Mindestmaß an Bemühungen des gerichtlich bestellten Verteidigers um Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten (BGH, 5 StR 251/08). Dies gilt namentlich bei einer Verteidigung im Sicherungsverfahren, und zwar auch bei Erkrankungen eines Beschuldigten, die den Kontakt eines bestellten Verteidigers zu ihm und den gerade in diesem Fall unbedingt notwendigen Versuch der Herstellung eines Vertrauensverhältnisses nachhaltig erschweren (BGH, 5 StR 251/08).


Mandant beleidigt den Pflichtverteidiger

Ohne Bedeutung ist, wenn der Pflichtverteidiger selbst seine Entpflichtung beantragt: Ein im Verhältnis des Angeklagten zum Verteidiger wurzelnder wichtiger Grund zur Entpflichtung eines bestellten Verteidigers kann mit dem BGH regelmäßig nicht bejaht werden, wenn dieser Grund allein vom Angeklagten verschuldet ist. Insbesondere weil die Möglichkeit, einem Verteidiger Informationen vorzuenthalten, ihn aufs Übelste zu beschimpfen und ihn zu verleumden, steht jedem Angeklagten faktisch unbegrenzt zur Verfügung. Könnte er damit die Auswechslung eines Verteidigers erzwingen, könnte er ein Verfahren ohne sachlichen Grund nahezu beliebig verzögern und blockieren (siehe hierzu ausdrücklich BGH, 1 StR 649/07).


Entpflichtung des Pflichtverteidigers wegen Krankheit

Entpflichtung des Pflichtverteidigers: Eine längerfristige Erkrankung des bisherigen Pflichtverteidigers kann ein Grund i.S.v. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO sein, aus dem keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist:

Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn aus einem sonstiger Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist, womit auf die Rspr. zum Vorliegen eines wichtigen Grundes zu § 143 StPO a.F. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2011, 5 Ws 57 u. 58/11, sowie vom 25. Juni 2013, 5 Ws 217/13, jeweils m. w. Nachw.) verwiesen wird. Ein solcher wird bejaht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3695, 3697; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 143 Rn. 3 ff.). Auf den bloßen Entpflichtungswunsch des Angeklagten kommt es dabei in der Regel nicht an.

Als Entpflichtungsgrund ist vorliegend die längerfristige Erkrankung der bisherigen Pflichtverteidigerin gegeben. Diese stellt auch einen wichtigen Grund im Sinne von § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO dar. Aufgrund der längerfristigen Erkrankung hätte Rechtsanwältin F die zunächst durch die Kammer für März 2020 anberaumten Hauptverhandlungstermine nicht wahrnehmen können. Damit wäre der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet gewesen.

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 59/20

Interessenkonflikt des Pflichtverteidigers – Entpflichtung wegen Interessenkollision

Ein Pflichtverteidiger ist auch bei einer Interessenkollision zu entpflichten: Ein konkret manifestierter Interessenkonflikt ist ein Grund, von der Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehende Bestellung aufzuheben, weil dadurch die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (BGH, 5 StR 251/02). Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist geeignet und erforderlich, im Interesse von Mandanten und Rechtspflege die mit dem Gesetz bezweckten Ziele zu erreichen (BVerfG, 1 BvR 238/01).

Aber nicht in jedem Fall, in dem die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision besteht, ist der Vorsitzende verpflichtet, die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Verteidiger zu unterlassen oder nachträglich aufzuheben. Zu beachten ist hierbei nämlich auch, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich selbst für die Wahrung seiner beruflichen Pflichten verantwortlich ist (BGH, 5 StR 251/02). Der Verteidiger hat im Fall eines tatsächlich bestehenden Interessenkonflikts selbstständig darauf hinzuwirken, dass er nicht zum Verteidiger bestellt oder eine bestehende Bestellung aufgehoben wird (BGH, 2 StR 319/15). Vielmehr kann eine gemeinschaftliche Verteidigung bei gleichartigem Verteidigungsziel sogar sachdienlich sein (siehe etwa OLG Düsseldorf, 1 Ws 318/02). Denn eine Verteidigerbestellung von Anwälten aus derselben Kanzlei für Mitbeschuldigte ist nicht generell unzulässig (BVerfG, 2 BvR 23/76; BGH, 2 StR 489/13).

Ob ein solcher Interessenkonflikt vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und objektiv zu bestimmen. Jedenfalls wenn zwei Rechtsanwälte aus der gleichen Bürogemeinschaft verschiedene Angeklagte im gleichen Verfahren vertreten kann das Risiko einer Interessenkollision vorliegen (BGH, 2 StR 489/13). Dies begründet aber alleine die Pflicht zur Anhörung, nicht aber direkt die Annahme einer Interessenkollision (BGH, 2 StR 319/15). Wenn dann eine Interessenkollision im Raum steht, hat der Vorsitzende den Beschuldigten und den als Verteidiger in Betracht gezogenen oder beigeordneten Rechtsanwalt zu dem prozessualen Sachverhalt anzuhören (BGH, 2 StR 319/15). Bereits aus einer Beweislage kann sich schon zum Zeitpunkt der Verteidigerbestellung ein konkreter Interessenwiderstreit ergeben, etwa wenn die jeweiligen Mandanten sich wechselseitig belasten (BGH, 2 StR 489/13).

Die Folge eines derartigen Interessenwiderstreits sind berufsrechtliche Hindernisse für die Wahrnehmung der Verteidigermandate durch Mitglieder einer Sozietät oder Bürogemeinschaft im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BORA n.F. Das berufsrechtliche Vertretungsverbot ist zwar nicht mit der strafprozessrechtlichen Bewertung aufgrund von § 143 und § 146 StPO identisch; jedoch kommt der – mit Wirkung vom 1. Juni 2006 neu- gefassten und verfassungskonformen (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 1 BvR 594/06, NJW 2006, 2469) – Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BORA eine Orientierungswirkung zu (so zur früheren Fassung BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 2 BvQ 32/97, StV 1998, 356, 357). Danach ist auch für das Gericht bei der Verteidigerbestellung ein Mandat für Rechtsanwälte aus einer Bürogemeinschaft zu vermeiden, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht oder abzusehen ist. Gewählte Verteidiger haben in diesem Fall nach der zwingenden Regel des § 3 Abs. 4 BORA das Mandat niederzulegen. 

BGH, 2 StR 489/13

Der Verteidiger war nicht immer da

Ein absoluter Klassiker ist der – sogar berechtigte – Vorwurf, der Pflichtverteidiger sei gar nicht immer anwesend gewesen. Dies tritt auf, wenn mehrere Verteidiger bestellt sind und diese sich in der Verhandlung mitunter abwechseln.

Dies ist ein für beide Seiten extrem misslicher Punkt, der aber alleine dem deutschen Rechtssystem geschuldet ist: Die Gerichte müssen nicht so planen, dass (alleine) der vom Angeklagten gewünschte Verteidiger anwesend ist. Mit dem BGH kann problemlos ein verfahrenssichernde Verteidiger beigeordnet werden, wenn nur so der weitere Fortgang hinreichend beschleunigt werden kann – oder auch der bisherige Pflichtverteidiger zu Gunsten eines anderen mit Zeit entpflichtet werden. Wenn dann mehrere Verteidiger vorhanden sind, weil einer nicht immer anwesend sein kann, nutzt das Gericht insoweit geradezu aus, dass wenigstens pro Forma ein Anwalt da sitzt.

Angeklagte laden den Unmut darüber verständlicherweise bei ihren Verteidigern ab, die aber recht machtlos sind. Besser ist es, sich in dieser befremdlichen Situation darauf zu konzentrieren, dass zumindest immer der gleiche Verteidiger bei Kern-Beweiserhebungen anwesend ist, um eine zentrale Beurteilung zu ermöglichen. Entsprechendes Vorgehen konnte bei der Planung von Landgerichten jedenfalls von mir bisher immer erarbeitet werden.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Hierzu gilt: Wird ein Angeklagter durch mehrere Rechtsanwälte verteidigt, ist nur die ununterbrochene Anwesenheit eines dieser Verteidiger erforderlich (§ 227 StPO). Das gilt wegen der rechtlichen Gleichstellung von gewählten und bestellten Verteidigern für beide gleichermaßen (BGH, 1 StR 418/59). Erst bei Nichtwahrnehmung eines im Einzelfall zwingend erforderlichen Anwesenheitsrechts kann ein Verstoß gegen den Fairnessgrundsatz festgestellt werden. Mehrere gleichzeitig mandatierte Verteidiger können sich – unbeschadet ihrer Selbständigkeit – die Aufgaben in der Hauptverhandlung teilen (BGH, 2 StR 319/15). Aus der Abwesenheit eines von mehreren Verteidigern folgt für sich genommen kein Rechtsfehler (so ausdrücklich BGH, 2 StR 319/15).

Jedenfalls kann aber mit der Revision geltend gemacht, dass eine Zusammenarbeit der Verteidiger sowie eine Information des zeitweise abwesenden Verteidigers über das zwischenzeitliche Geschehen in der Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat.


Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.