OLG Oldenburg zur Wiederholungsgefahr als Haftgrund

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO kann nicht auf frühere Straftaten des Beschuldigten gestützt werden, die nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet wurden, weil diese keine Straftaten sind, die die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigten. Da in einem solchen Fall schädliche Neigungen vom Jugendgericht nicht festgestellt wurden, kann wegen solcher früherer Straftaten auch kein Hang des Beschuldigten zu Straftaten angenommen werden, der eine Wiederholungsgefahr begründete. (OLG Oldenburg, 1 Ws 679/09)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.