Langer Zeitablauf und Fahrverbot als Nebenstrafe

Ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat kann dazu führen, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist.

Urteil OLG Hamm3 Ss 325/04 „Ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat kann dazu führen, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist. Das dient nämlich in erster Linie spezialpräventiven Zwecken und kann seine Wahrnehmungs- und Besinnungsfunktion auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten angelastet werden könnte (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.06.2002 – 3 Ss OWi 341/02 – und vom 28.01.2003 – 3 Ss OWi 17/03 -, jeweils m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte hat das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert, so dass die Verhängung eines Fahrverbotes aufgrund des Zeitablaufes seit Begehung der Tat am 05.12.2001 nicht mehr in Betracht kommt.“ \r\n

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Ergänzend verweist der Senat auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.10.2001 5 StR 439/01 (veröffentlicht in www.caselaw.de), wonach bereits die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtenverstoß nicht mehr geeignet ist. \r\n

Das angeordnete Fahrverbot war daher aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bielefeld kam nicht in Betracht. Denn eine Erhöhung der infolge des Wegfalls des Fahrverbotes scheidet wegen des Verbots der Schlechterstellung aus. Der Senat hat daher die erforderliche Sachentscheidung selbst getroffen.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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