Korruption: Strafbarkeit bei Bestechung

Wer den Begriff Korruption hört, der denkt regelmäßig an Bilder aus Filmen von Staatsdienern, die sich unter der Hand Geldscheine zuschieben lassen. In unserer modernen Gesellschaft ist diese Form der doch recht plumpen Korruption wohl eher die Ausnahme geworden. Vielmehr geht es heute regelmäßig um subtilere Formen der Korruption; wobei der interessante Effekt zu beobachten ist, dass je komplizierter die umgesetzte Technik umso geringer das Gefühl eines Rechtsbruch zu sein scheint. Und während Betroffene sich immer kompliziertere Ideen ausdenken, wie man Vorteile zuschieben kann, verbleibt es mit der Rechtsprechung dabei, dass am Ende schlicht geprüft wird, ob überhaupt ein Vorteil gewährt wurde. Ein kurzer Überblick.

Überblick: Gesetzliche Vorgaben

Der Blick in das Gesetz zeigt, dass es eine Vielzahl von Tatbeständen gibt. Alleine im Strafgesetzbuch findet sich eine Mehrzahl von Straftatbeständen, die man wie folgt zusammenfassen kann, wenn Straftatbestände Bereich der Abgeordnetenbestechung weggelassen werden:

Bereits diese Auflistung zeigt, dass es nur einen Straftatbestand im geschäftlichen Verkehr gibt, während für den Bereich des öffentlichen Dienstes gleich vier Tatbestände geschaffen wurden. Der Gesetzgeber macht damit deutlich, dass Korruption insgesamt nicht bagatellisiert, aber einen Schwerpunkt im Bereich des öffentlichen Dienstes anerkennt.

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Hier ist bereits der Blick in den Gesetzestext recht selbsterklärend, es geht darum, dass der freie Wettbewerb in seinem Bestand geschützt werden soll. Da es allerdings natürlich auch Teil des freien Wettbewerbs ist, dass man gerade je nach Bezahlung eine Leistung erbringt, geht es also nicht darum das eine bessere Bezahlung eine bessere Leistung bedingt (ansonsten würde hier eine Preiskontrolle eingeführt werden) sondern darum dass unlauteres Verhalten gegen Bezahlung zugesagt wird:

(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit bis zu drei Jahren oder mit bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

Neben wettbewerbsrechtlichen Fragen ist gerade im Bereich der Freien Berufe häufig schwierig festzustellen, wann jemand als Beauftragter eines Unternehmens einzustufen ist. Einfacher dagegen ist der sich aus dem Gesetz ergebende Standardfall des Mitarbeiters, der gegen Bezahlung in wettbewerbswidriger Weise Handlungen im geschäftlichen Verkehr vornimmt.

Vorteilsannahme und Bestechlichkeit

Von Laien häufig gleichgesetzt werden die Vorteilsannahme und die Bestechlichkeit. Rechtlich allerdings sind diese beiden Tatbestände zu unterscheiden, da es hier um grundverschiedene Verhaltensweisen geht. Nach außen hin liegt ein vergleichbares Verhalten vor, es wird nämlich eine Gegenleistung angenommen die sonst nicht im Raum stehen würde. Der Unterschied liegt dann darin, ob der Dienstträger für das was er bekommt eine Verletzung seiner Dienstpflichten begeht oder nicht. Andersherum ausgedrückt: wenn eine Gegenleistung dafür genommen wird, dass man eine Handlung vornimmt mit der man seine Dienstpflichten verletzt liegt Bestechlichkeit vor. Wenn dagegen nur der normale Dienst verrichtet wird und man sich gleichwohl, quasi zusätzlich, einen Vorteil gewähren lässt oder zumindest verlangt, liegt Vorteilsannahme vor. Es ist rechtlich übrigens irrelevant, ob man sich diesen Vorteil selber zukommen lässt oder ob man ihn für einen dritten in Anspruch nehmen möchte.

Kleine Zuwendungen im öffentlichen Dienst

Eine bekannte Ausnahme sind äußerst kleine, geringwertige, Zuwendungen im öffentlichen Dienst. Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass etwa das Übergeben eines kleinen Präsentes, wie etwa einer Tafel Schokolade, nicht als Bestechlichkeit oder Vorteilsgewährung einzustufen ist. Während normalerweise bereits jeglicher Anschein einer Korruption verhindert werden muss, soll gerade in diesen Fällen, in denen offensichtlich der geringwertige unüberschaubare Ausdruck von Dankbarkeit im Vordergrund steht, keine Kriminalisierung erfolgen.

Schwierig ist die Frage, wo die noch kleine Zuwendung aufhört und die schon Bestechung beginnt. In der Praxis gibt es häufig werden Messungen, etwa in der Art, dass jährlich einmalige Zuwendungen bis zu einem Wert von zehn Euro insgesamt pro Bediensteten zu akzeptieren sind. Diese früher verbreitete Handhabe hat sich jederzeit allerdings als wenig kalkulierbar erwiesen und aus diesem Grund haben zunehmend Verwaltungen internen Richtlinien für derartige Zuwendungen bestimmt. Jeder Betroffene sollte sich daher innerhalb seiner eigenen Verwaltung oder auch seines eigenen Betriebes vorher informieren, ob es Bestimmungen gibt und wie genau diese lauten.

Vorteilsgewährung und Bestechung

Bei der Vorteilsgewährung und der Bestechung geht es dann um die andere Seite der Medaille, nämlich um die Strafbarkeit desjenigen, der die Zuwendung vornimmt.Wichtig an dieser Stelle ist, immer wieder daran zu erinnern, dass es hier eine Versuchsstrafbarkeit gibt, also schon bei ersten tölpelhaften versuchen gegenüber Bediensteten eine Strafbarkeit im Raum steht.

Verteidigung bei Korruption

Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur .

Fazit

Der Strafrahmen ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren in einfachen Fällen bereits recht beachtlich. Dabei zeigt sich immer wieder, dass es auf der einen Seite durchaus beachtliches Verteidigungspotenzial gibt, auf der anderen Seite eine strafrechtliche Relevanz nicht selten durch schlicht dummes Verhalten unnötig provoziert wird. Betroffene sollten sich regelmäßig über entsprechende Vorgaben in ihrem Umfeld informieren, Unternehmen und Verwaltungen dieses Thema innerhalb ihres hausinternen zu beachten und Hilfen für Ihre Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Dabei zeigt die Rechtsprechung regelmäßig, dass sie jenseits der Zuwendungen im kleinsten Bereich keine Milde walten lassen möchte, sondern deutlich demonstrieren möchte, dass er das Prinzip der Null Toleranz und zumindest beachtliche Geldstrafen drohen. Hier sei zur Abschreckung an den bekannten Fall der Lehrerin erinnert, die eine Geldstrafe von 4000 € zahlen musste, weil sie von ihrem Abschlussjahrgang ein Geschenk im Wert von 200 € akzeptiert hatte (Bericht bei SPON).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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