Keine Strafe wegen anwaltlichem Rat?

Macht man sich strafbar wenn man etwas verbotenes tut, nachdem der eigene Rechtsanwalt auf vorherige Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, dass das was man vorhat nicht strafbar ist? Diese Frage ist keineswegs abwegig, gerade zum anwaltlichen Alltag gehört es auch, dass Mandanten einen aufsuchen und danach fragen, ob das was sie vorhaben überhaupt erlaubt ist. Das deutsche Strafrecht privilegiert dabei den über das Verbotensein eines tun's jedenfalls dann, wenn dieser Irrtum unvermeidbar war. Es bietet sich also an, ein solches Unvermeidbarsein des Irrtums dann anzunehmen, wenn man vorher fachkundigen Rechtsrat eingeholt hat. Eine solche Konstellation hat der (3 StR 521/12) erst kürzlich nochmals ausgiebig beurteilt.

Der Bundesgerichtshof erkennt grundsätzlich an, dass das einholen anwaltlichen Rats grundsätzlich geeignet ist, einen privilegierenden Irrtum zu begründen. Es steht mit dem Bundesgerichtshof erst einmal fest, dass man als Mandant auf den anwaltlichen Rat durchaus vertrauen darf. Gleichwohl möchte der Bundesgerichtshof aber auch eine Missbrauchskontrolle einführen bzw. berücksichtigt dass es hier auch Missbrauch geben kann.

Dies sieht dann so aus: Als erstes bleibt dem Mandanten das eigene Denken nicht erspart. Jedenfalls dann, wenn selbst einem Laien bei „auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist“ dass die Einschätzung des Anwalts falsch ist. Auch darf sich der Mandant nicht hinter offensichtlichen Gefälligkeitsgutachten verstecken. Das bedeutet, wenn eine Einschätzung eines Rechtsanwalts derart oberflächlich oder offenkundig verdreht ist, dass man hier nur noch von einer reinen Gefälligkeit zu Gunsten der Meinung des Mandanten sprechen kann, kann dies keinen strafrechtlich privilegierenden Irrtum bei dem Mandanten mehr hervorrufen. Der Bundesgerichtshof spricht hier deutlich davon, dass dem Gutachten insoweit nicht nur die Funktion eines Feigenblatts zukommen darf. Abschliessend verlangt der Bundesgerichtshof auch eine gewisse Sorgfalt bei der Arbeitsweise: Bei besonders komplexen Sachverhalten bzw. zunehmend schwierigen rechtlichen Fragen verlangt der Bundesgerichtshof, dass dem Mandanten ein detailliertes schriftliches Gutachten vorgelegt bzw. angefertigt wird. Sich auf einen mündlichen Rat zu berufen wird in diesem Fall alleine nicht mehr ausreichen.

Der hier vom Bundesgerichtshof behandelte Fall wies dabei in der Einzelfallbetrachtung einige Besonderheiten auf. So war das von der Rechtsanwältin erstellte schriftliche Gutachten durchaus mit Mängeln behaftet; gleichwohl war erwiesen, dass die Rechtsanwältin in der Vergangenheit bereits zahlreiche Gutachten erstellt hatte. Zudem war erwiesen, dass die Anwältin in der Vergangenheitbereits konkrete Wünsche nach einem Gefälligkeitsgutachten zurück gewiesen hatte. Zu guter Letzt kam hinzu, dass sich hinsichtlich der früher erstellten Gutachten bereits mehrfach erwiesen hatte, dass diese rechtlich zutreffend waren. Letztlich konnte der Mandant hier im Gesamtbild, trotz einiger inhaltlicher Mängel im Gutachten, darauf vertrauen, dass das erstellte Gutachten zutreffend war. Er unterlag damit einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, eine Strafbarkeit schied für ihn aus.

Fazit: An erster Stelle sicherlich das aus anwaltlicher Sicht erfreuliche Fazit zu ziehen, dass sich anwaltlicher Rat lohnt. Auf der anderen Seite muss aber auch sehen werden, dass Mandanten eben nicht blind auf anwaltlichen Rat vertrauen dürfen. Gerade wenn es um die Möglichkeit des Missbrauchs geht, insbesondere im Hinblick auf Strafbarkeitslücken, stellt der BGH mitunter hohe Anforderungen. Der vom Bundesgerichtshof gegangene Weg ist letztendlich aber ausgewogen und berücksichtigt sämtliche Interessen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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