Kein Nintendo DS im „Knast“

Immer wieder wird darüber gestritten, was Inhaftierte in einer JVA an „Ausstattung“ haben dürfen. Schon fast Legendär war 2004 die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (3 Ws 1384/02), dass eine „Playstation 2“ die Sicherheit und Ordnung der JVA gefährden würde. Wer das kennt, der ist sicherlich nicht darüber überrascht, was das OLG Celle zu einem „Nintendo DS“ zu sagen hat.

Das OLG Celle (1 Ws 488/10) bestätigt die Entscheidung einer JVA, dass einem Inhaftierten der Wunsch nach einem Nintendo DS Lite zu versagen ist. Die Begründung ist recht einfach: Diese Konsole bietet die Möglichkeit (ggfs. über Zusatzprogramme) drahtlos zu kommunizieren (etwa mit Chats). Man sieht letztlich sogar die Gefahr einer „Audio-Verbindung“ zu einem anderen Nutzer. Insofern war die Entscheidug der Versagung rechtmäßig.

Den Laien mag es überraschen, letztlich aber ist die Problematik keine neue – ebenso wie die Tatsache, dass letztlich der Versuch, die (unkontrollierte) Kommunikation mit der Außenwelt zu unterbinden, bis heute im Versuchsstadium steckt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.