IT-Strafrecht: Strafbarkeit bei Anmeldung bei eBay unter falschem Namen?

Ist es strafbar, wenn man sich bei unter falschem Namen anmeldet? Dies ist tatsächlich in der Rechtsprechung umstritten: Das OLG Hamm (5 Ss 347/08) sieht keine Strafbarkeit, das KG Berlin ((4) 1 Ss 181/09 (130/09)) dagegen schon. Hintergrund einer möglichen Strafbarkeit ist §269 StGB („“), der erklärt:

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit bis zu fünf Jahren oder mit bestraft.

Das OLG Hamm lehnt eine Strafbarkeit ab, das KG sieht sie als gegeben an. Dabei geht es im Kern um zwei wesentliche Streitpunkte, die das OLG Hamm jeweils annimmt, das KG aber – unter ausdrücklichen Bezug auf das OLG Hamm – ablehnt:

  1. Braucht es eines gesteigerten Vertrauens, etwa einer Signierung der Daten?
  2. Ist die Registrierung ein rein interner Vorgang ohne nach aussen gerichtete Relevanz?

Wenn man dem OLG Hamm hier folgt, ergibt sich keine Strafbarkeit. Die beiden Entscheidungen sollen hier nicht ausschweifend dargestellt werden. Soweit sich die Gerichte darin nicht einig sind, ob eine rein interne Erklärung vorliegt, ist dies eine Diskussion die von den Argumenten abhängt. Ich neige hier eher dem Kammergericht zu, das mit überzeugenden Argumenten eine über interne Bedeutungen hinaus gehende Erklärung annimmt. Interessanter wird es bei der Frage, ob eine Signatur notwendig ist. Dabei stellt das Kammergericht vollkommen zu Recht klar, dass der Tatbestand des §269 StGB zu Recht auf ein Unterschriftserfordernis etc. verzichtet; soweit das Kammergericht hier die Auffassung des OLG Hamm ablehnt, dass eine Signatur notwendig ist, ist dies eindeutig auf dem Boden des Gesetzes und der bisher herrschenden Meinung. Allerdings hat das OLG Hamm einiges für sich, wenn es darauf verweist, dass die Strafbarkeit faktisch ausufert und ein echtes Vertrauen im Internet bei der ungeprüften Eingabe von Namen nicht bestehen darf. Pauschal nach einer Signatur zu verlangen wäre allerdings ebenfalls falsch, vielmehr wird man im Einzelfall prüfen müssen, ob sich ein ernsthaftes Vertrauen im konkreten Fall in die angegebenen Daten ergibt, aus denen sich der Aussteller entnehmen lässt.

Aktuell gilt: Aufpassen, gerade bei ebay. Durch den Abgleich der eingegebenen Daten mit der Schufa (siehe hier) entsteht ein Vertrausntatbestand, sowohl hinsichtlich eBay selbst auch bei den weiteren Nutzern. Selbst wenn man der Auffassung des OLG Hamm folgt bieten sich gute Gründe für die Annahme einer Strafbarkeit.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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