Hausdurchsuchung zum Auffinden von Fotografien ist zulässig

Die Entscheidung des OLG Brandenburg (11 Wx 6/11) ist durchaus interessant, wenn auch wenig überraschend: Es ging um eine Fotografie, zu deren Auffindung ein erlassen wurde. Hintergrund der Geschehnisse war die Beobachtung eines Rocker-Clubheims durch zwei Kriminalbeamte in Zivil. Diese wurden in Ihrem Fahrzeug natürlich von den Rockern beobachtet, später wurden in zwei Situationen Fotografien angefertigt, von dem Fahrzeug, dem Kennzeichen des Fahrzeugs und vermutlich auch von den Beamten selber. Da diese eine Veröffentlichung der Fotografien fürchteten und man Ermittlungstätigkeiten gefährdet sah, wurde ein Durchsuchungsbeschluss beantragt, der auch erlassen wurde. Bei der des Clubs wurde dann diverse Hardware beschlagnahmt, später wurde ein betreffendes Bild gefunden, das mit Zustimmung gelöscht wurde. Die Hardware wurde zurück gegeben. Das OLG sah einen hinreichenden Grund für eine .

Aus der Entscheidung:

Angesichts der dargelegten Umstände konnten der Antragsteller und damit das Amtsgericht vertretbar von einer Sachlage ausgehen, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit höchster Wahrscheinlichkeit zur Schädigung polizeilich geschützter Rechtsgüter geführt hätte. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass die öffentliche Sicherheit die Gesamtheit der staatlichen Normen erfasst, zu denen auch das Polizeigesetz und die erlaubten Maßnahmen zur Gefahrabwendung gehörten. Die Funktionsfähigkeit der polizeilichen Arbeit bei der Bekämpfung der Rockerkriminalität zum Schutze der Bevölkerung wäre bei einer Veröffentlichung der Fotografien im Internet oder im Kreise von Rockerclubs in massiver Weise in Frage gestellt worden. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hin gewiesen, dass das Verbreiten der Lichtbilder – z.B. im Internet – zu einer leichteren Erkennbarkeit der Beamten und auch des Zivilfahrzeugs und damit einer Gefährdung des Ermittlungszwecks geführt hätte. Im Übrigen darf nicht verkannt werden, dass mit einer Veröffentlichung der Fotografien auch Leben und Gesundheit der Polizeibeamten in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet worden wären.

Diese Gefahr war auch hinreichend gegenwärtig. Der Begriff der „gegenwärtigen Gefahr“ ist in seinem polizeirechtlichen Kontext so auszulegen, dass die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehen muss. Aus der Gesetzesbegründung zum Brandenburgischen Polizeigesetz lässt sich entnehmen, dass der Landesgesetzgeber hier nicht von der höchsten Gefahrenstufe ausgegangen ist (vgl. Beschl. des Senates vom 21.01.2010, 11 Wx 91/09). Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden und je ranghöher die bedrohten Schutzgüter, hier die Funktionsfähigkeit der Polizei und insbesondere Leben und Gesundheit der Polizeibeamten ist. Der Wahrscheinlichkeitsgrad und die Tatsachenbasis der Prognose müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung stehen. Diese Grundsätze haben Amts- und Landgericht zutreffend berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich der Senat den entsprechenden Ausführungen an.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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