Hausdurchsuchung wegen Strassenverkehrsdelikt

: Wann ist bei Straßenverkehrsdelikt erlaubt?
Der schwerwiegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine Durchsuchung muss nur hingenommen werden, wenn diese mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend ist.
Urteil BVerfG, 2 BvR 1467/04

 

Diese wichtige Klarstellung nahm jetzt das (BVerfG) vor. In dem betreffenden Fall wurde gegen einen Autofahrer wegen des Verdachts der im Straßenverkehr und der Sachbeschädigung ermittelt. Der Fahrer benannte einen Zeugen für eine Alibibehauptung. In der bekundeten der durch die Tat Geschädigte und dessen Vater, nicht der Autofahrer, sondern der sei der Täter. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin gegen den Zeugen ein ein. Das Amtsgericht ordnete ca. 16 Monate nach der Tat die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Zeugen an. Die Durchsuchung sollte dem Auffinden von Unterlagen dienen, aus denen sich die persönliche Beziehung des Zeugen zu dem betroffenen Autofahrer ergebe, sowie von Hinweisen darauf, ob der Zeuge das Fahrzeug am Tattag geführt habe. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Zeugen hatte Erfolg.

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Nach Ansicht des BVerfG würde der das Grundrecht des Zeugen auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG) verletzen. Zwar reiche der Verdacht einer Nötigung und einer Sachbeschädigung im Straßenverkehr generell aus, eine Wohnungsdurchsuchung zu rechtfertigen. Weder handele es sich bei diesen Delikten um Bagatellkriminalität, noch könne Art. 13 GG entnommen werden, dass allein der Verdacht schwerer Straftaten eine Durchsuchung rechtfertigen könne. Die Anordnung einer Durchsuchung sei aber unverhältnismäßig gewesen. Der schwerwiegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung müsse nur hingenommen werden, wenn die Durchsuchung im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sei. Es sei unerfindlich, welche Beweisgegenstände in einer Wohnung aufzufinden sein sollten, aus denen geschlossen werden könne, dass der Wohnungsinhaber an einem bestimmten, ca. 16 Monate zurückliegenden Tag das Fahrzeug eines anderen geführt haben könne. Über ein solches Ereignis würden üblicherweise keine Aufzeichnungen geführt, noch würden andere Beweiszeichen darauf hindeuten. Selbst die enge Bekanntschaft zwischen Wohnungsinhaber und Fahrzeughalter, für die eventuell Beweisgegenstände in einer Wohnung gefunden werden könnten, weise nicht auf die Fahrzeugbenutzung an einem bestimmten Tag hin. Sollten Besonderheiten in Frage gekommen sein, hätte das Amtsgericht sie benennen müssen, um die Suche auf bestimmte Gegenstände zu konzentrieren.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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