Graffiti auf Strassenbahnwagen und U-Bahnwagen ist gemeinschädliche Sachbeschädigung

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (2 REV 72/13 (2), 2 REV 72/13 (2) – 2 Ss 118/13) hatte sich mit auf S-Bahnwagen und U-Bahnwagen zu beschäftigen und hat festgestellt, dass hier nicht nur eine Sachbeschädigung, sondern auch eine gemeinschädliche Sachbeschädigung anzunehmen sein kann. Dies ist mit dem Gericht anzunehmen, da der öffentliche Personennahverkehr verschiedene anerkannte öffentliche Zwecke hat.

Graffiti auf bereits verschmierter Hauswand: Keine SachbeschädigungDas OLG Hamm (1 RVs 65/13) hat festgestellt, dass ein vorgenommenes Graffiti auf einer bereits versc…Nov 29 2013www.ferner-alsdorf.de

So u.a.:

  • mit komfortablen und sauberen Fahrzeugen neue Fahrgäste zu gewinnen, um so durch Stärkung und Ausweitung des öffentlichen Personennahverkehrs ein weiteres Anwachsen des Individualverkehrs mit seinem Flächenverbrauch und seiner Umweltbelastung zu verhindern;
  • Führen die zur Beseitigung der Schmierereien erforderlichen Reinigungsarbeiten zu einem gegenüber der regelmäßigen Reinigung und Wartung zusätzlichen Ausfall der Fahrzeuge für deren Einsatz im Personennahverkehr, stellt dies eine eigenständige Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion dar.
  • Werden Fenster oder Türscheiben von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs ganz oder teilweise blickdicht beschmiert, stellt dies ebenfalls eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion dar, weil dadurch die der Sicherheit und dem Sicherheitsgefühl der Fahrgäste dienende Transparenz beeinträchtigt wird.

Soweit diese Aspekte in Betracht kommen, wäre damit ein anderer Strafrahmen (nämlich bis zu 3 Jahre) eröffnet, was auch bei kleineren Delikten höhere Strafen ermöglicht, auch wenn hier regelmäßig speziell bei Ersttätern Geldstrafen in Betracht kommen (bzw. bei Jugendlichen die Instrumente des Jugendstrafrechts).

Anmerkung: Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte im Vorhinein bereits mehrfach den öffentlichen Nutzen von Strassenbahnwagen und Eisenbahnwagen bejaht (BGH, 1 StR 191/52 und 1 StR 707/82 – dazu auch das Kammergericht, (5) 1 Ss 479/05 (89/05)). Gleichwohl gibt es Details im Einzelfall, die beachtet werden müssen. So ist mit dem BGH eben keine Gemeinschädlichkeit anzunehmen, wenn die betroffene Sache defekt war – so dass Graffiti bei Wagen die zur Reparatur abgestellt waren durchaus als „normale“ Sachbeschädigung zu behandeln sein dürfte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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