Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Gesetzgebung: Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung durch Neufassung des §179 StGB?

Jahrelang wurde darum gerungen, nunmehr wurde sie im Juli 2017 beschlossen: Die Reform des Sexualstrafrechts. Neben einer Reform des §177 StGB steht die Schaffung zweier neuer Strafvorschriften im Raum. In juristischer Hinsicht gibt es gute Argumente, dieses politisch motivierte Vorhaben kritisch zu sehen, letztlich kann dies dahin stehen: Die Reform kommt.

Zum ursprünglichen Entwurf zur Reform des Sexualstrafrechts

Schon seit einigen Monaten liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor mit dem Titel „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“. Hiermit soll in erster Linie der bisher bestehende §179 StGB („Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen“) reformiert werden. In seiner jetzigen Fassung setzt der §179 StGB darauf, dass jemand auf Grund körperlicher oder psychischer Umstände zum Widerstand unfähig ist und klammert aus, dass jemand zum Widerstand – obwohl er nicht einwillig – unwillig ist, etwa aus Angst. Das soll durch den neuen §179 StGB geändert werden.

Die neue Fassung des §179 Abs.1 StGB soll dann lauten

§179 StGB unter Ausnutzung besonderer Umstände
Wer unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person

  1. aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands zum Widerstand unfähig ist,
  2. aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist oder
  3. im Fall ihres Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet,

sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an sich von dieser Person vornehmen lässt, wird (…) bestraft.

Ich möchte an dieser Stelle von weitschweifenden Ausführungen zur aktuellen Problematik absehen: Im Gesetzentwurf findet man sehr ausführlich die bisherige Kritik dargestellt. Im Kern geht es darum, dass darum gestritten wird, ob das bisherige Sexualstrafrecht ausreichend ist, da Strafbarkeitslücken dort im Raum stehen, wo etwa Tatopfer keinen Widerstand leisten aus Angst, die Situation zu verschlimmern, während das Recht für bestimmte Tatbestände eben die Überwindung eines geleisteten Widerstands mit einem Finalen Element verlangt. Im Detail gibt es dies im Entwurf ab Seite 8 im zweiten Absatz, wobei heftig umstritten ist, ob es wirklich Strafbarkeitslücken gibt oder nicht, diese rechtspolitische Diskussion lasse ich hier offen.

In erstem Hinblick ist die Arbeit am §179 StGB durchaus sinnvoll und greift einen Bereich an, der von Opferverbänden schon lange gefordert ist, nämlich das ausdrücklich geregelt ist, dass das sich aus Angst hingebende Opfer genauso geschützt ist. Ebenso macht es durchaus Sinn, den überraschenden Angriff als strafbegründenden Umstand ausdrücklich aufzunehmen. Während aber der überraschende Angriff immer noch ein objektiv nachprüfbares Moment ist, wird durch die rein subjektive Komponente des „befürchtens eines empfindlichen Übels“ ein wenig nachprüfbares Kriterium aufgenommen. Dabei ist es wie erwähnt durchaus sinnvoll und geboten, diesen Aspekt ausdrücklich in das Strafgesetzbuch aufzunehmen (wobei auch der Gesetzentwurf auf Seite 16 zu Recht darauf hinweist, dass dies heute schon unter §177 Abs.1 Nr.3 StGB zu subsumieren ist). Darum ist dann auch die reformierte Fassung erheblich weiter gefasst, was der Gesetzgeber auf Seite 16 auch klar hervor hebt:

Im Zuge der subjektiven Fassung können darüber hinaus auch Fälle erfasst werden, bei denen dem Opfer zwar aus objektiver Ex-ante-Perspektive tatsächlich kein empfindliches Übel droht, das Opfer ein solches aber annimmt. Damit werden auch die Fälle erfasst, die nach der gegenwärtigen Rechtslage straflos bleiben, weil das Opfer sich nicht in einer objektiv schutzlosen Lage befindet, eine solche aber annimmt.

Das bedeutet: Eine Strafbarkeit droht schon dann, wenn das Opfer für sich alleine denkt, dass eine Bedrohungslage existiert, die nicht einmal objektiv anzunehmen ist – es entscheidet also (erst einmal!) alleine das Denken des Opfers darüber, ob eine Handlung eine Straftat darstellt, losgelöst von tatsächlichen Umständen. Als Korrektiv wird hier dann darauf verwiesen, dass der Täter ja diese Situation ausnutzen muss, also das Denken des Opfers erkannt haben muss, wobei hier auf objektive Umstände abzustellen ist. Dass dies der Fall ist, wenn das Opfer vorher ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ein Desinteresse an Sex geäußert hat liegt auf der Hand. Darüber hinaus aber sollen bereits Gesamtumstände genügen, etwa wenn man in einem „Klima der Gewalt lebt“ und es dann zum Sex kommt:

Der objektive Tatbestand setzt weiter voraus, dass der Täter eine solche Lage ausnutzt. Dies ist der Fall, wenn er die Lage subjektiv erkennt und sich zunutze macht. Das Erkennen einer Lage, in der das Opfer im Fall seines Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet, setzt voraus, dass entsprechende objektive Anknüpfungspunkte vorliegen. Derartige Anknüpfungspunkte liegen insbesondere vor, wenn das Opfer mit dem Täter in einem Klima der Gewalt zusammen lebt. Denn in diesem Fall weiß der Täter, dass er gegenüber dem Opfer in der Vergangenheit bereits mehrfach als Aggressor aufgetreten ist.

Sprich: Wer in einer von Gewalt geprägten Beziehung zusammenlebt und Sex hat, wird sich mit diesem Gesetzentwurf quasi automatisch strafbar machen, wenn er der Aggressor ist und von sich aus den Geschlechtsverkehr gesucht hat. Das mag im Hinblick auf die abstrakt gesehenen Umstände sogar noch theoretisch sinnvoll sein, verlagert aber letztlich die Strafbarkeit alleine in die Beliebigkeit des jeweiligen Partners. Im Hinblick auf meine Tätigkeit als Strafverteidiger sehe ich da eine Vielzahl von Problemen, denn diese Paare in denen man sich gegenseitig misshandelt, Gewalt ausübt, umfangreich und sonstige Drogen konsumiert um dann auch phasenweise vermeintlich friedlich zusammenzuleben, die erlebe ich regelmäßig. In diesem Klima von Gewalt, Drogen und gegenseitigen Anzeigen (und Wohnungsverweisen) wird ein solcher Gesetzesentwurf wenig helfen. Er wirkt vielmehr wie von jemandem verfasst, der in seinem Leben zu solchen sozialen Umständen noch nie ernsthaften Kontakt hatte.

Abgesehen davon, dass hier wieder einmal im Ergebnis für mich ein „gut gemeinter“ aber wenig praxisnaher Gesetzentwurf vorliegt, ist aus meiner Sicht – wir sind eine Kanzlei mit inzwischen 20 Jahren Erfahrung als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht – zu sehen, dass das Sexualstrafrecht in Deutschland dringend reformbedürftig ist. Wir leben in einem Stückwerk, dass Opfer gerade im Rahmen des Strafprozesses zu wenig schützt, Glaubwürdigkeitsfragen vor Gericht dem ungeprüften Ermessen des Gerichts überlasst und materiell-rechtlich Stückwerk vom Feinsten ist. Durch ständige Detail-Überarbeitungen und gesetzgeberischen Aktionismus ist ein wenig verständliches Gesamtwerk entstanden, das im Ergebnis für Opfer wie Täter wenig Verständlich ist. Beweisprobleme werden dabei zunehmend zu Lasten der Täter (wie im vorliegenden Entwurf) „gelöst“, während Opfer zu Recht darauf verweisen, dass der Weg durch Vernehmungen bei Polizei und Gericht ein zweites Martyrium darstellt. Es wäre zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber den Mut finden würde, das gesamte Sexualstrafrecht neu zu ordnen, modern zu fassen und unter Stärkung der Rechte von Opfern wie Verteidigung neu zu fassen. Der aktuell vorliegende Mosaikstein mag dem ein oder anderen Aktivisten eine Freude sein, im Gesamtbild aber ist mehr und mehr zu tun.

Die im Juli 2016 beschlossene Änderung des Sexualstrafrechts

Im Rechtsausschuss des Bundestages wurde der Referentenentwurf (siehe oben) zerpflückt und neu strukturiert. Nun wird nicht wie oben besprochen der §179 StGB neu gefasst, sondern der §177 StGB wird als Kernvorschrift neu gefasst, wobei obige Änderungen hier mit hineinfliessen (in §177 Abs.2 Nr4 StGB) und der heutige §179 StGB aufgehoben wird.

Neben dem neu gefassten §177 StGB wird dann die sexuelle Belästigung in §184i StGB zur Straftat angehoben sowie die Teilnahme an einer Gruppe aus der Heraus sexuelle Straftaten begangen werden als eigene Straftat gefasst (§184j StGB). Dabei wirft §184j StGB ganz erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf, wenn man dort liest

Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit bis zu zwei Jahren oder mit bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Hier wird im Ergebnis die mit einer Verschärfung versehen. Wobei  einem sprachkundigen Leser auffallen sollte, dass hier von einer „beteiligung an einer Personengruppe“ die Rede ist. Wenn man sich vom Politiker-Sprech löst, sollte sich aufdrängen, was das überhaupt sein soll, wie bitte beteiligt man sich an Personengruppen? Dazu findet man in der Gesetzesbegründung tatsächlich etwas – und das wirft die Frage auf, ob man sich überhaupt noch auf dem Boden eines hinreichend bestimmten Gesetzestextes bewegt:

Der Täter muss eine Straftat dadurch fördern, dass er sich an der Personengruppe beteiligt und mindestens billigend in Kauf nimmt, dass aus der Gruppe heraus Straftaten begangen werden. Die Beteiligung ist nicht im Sinne der §§ 25 bis 27 StGB zu verstehen, sondern im umgangssprachlichen Sinn. Es wird kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken verlangt.

Also: Wer am Rande einer Demonstration steht, zu der sich ein gewalttätiger Personenkreis gesellt hat, der ganz am Rande der Demo dann derartige Taten begeht – dafür soll man haften und sich nur noch über den subjektiven Tatbestand freimachen können?

Analyse des Bundesgerichtshofs zur Reform

Der BGH sieht das Zentrum der Reform des Sexualstrafrechts so:

Im Zentrum des durch das 50. Strafrechtsänderungsgesetz reformier- ten Sexualstrafrechts steht die sexuelle Selbstbestimmung. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers umfassend mit den Mitteln des Strafrechts geschützt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9097 S. 21). Zentrales Element der sexuellen Selbstbestimmung ist der Wille des Opfers, selbst über das „ob“, „wann“ und „wie“ eines sexuellen Kontakts zu bestimmen. Bezugspunkt des strafrechtlichen Vorwurfs ist deshalb nicht mehr die Beugung des Opferwillens im Sinne einer (so ausdrücklich BT-Drucks 18/9097, S. 21), sondern die Missachtung des erkennbar entgegenstehenden Willens des Opfers durch den Täter (vgl. Högl/Neumann, R&P 2016, 155, 156, 158). Zur Erreichung des beabsichtigten „Paradigmenwechsels“ im Sexualstrafrecht ist gemäß § 177 Abs. 1 StGB n.F. die bloße Verletzung des Willens des Tatopfers nunmehr strafbewehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 5 StR 580/19 Rn. 5). Eine Nötigung ist daher – entgegen der früheren Rechtslage (vgl. § 177 Abs. 1 StGB a.F.) ‒ grundsätzlich nicht mehr vorausgesetzt. Dieser gesetzgeberische Wille hat im Gesetzeswortlaut eindeutigen Niederschlag gefunden. Lediglich der Grundtat- bestand des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB, der eine Nötigung des Opfers durch Dro- hung mit einem empfindlichen Übel voraussetzt, erfordert noch eine „Nötigung“ des Tatopfers im Sinne einer Willensbeugung.

BGH, 4 StR 678/19

Fazit

Für Strafverteidiger bietet diese Reform des Sexualstrafrechts den Ausblick, in den nächsten Jahren genug zu tun zu haben. Ärgerlich ist, dass ein sehr gutes und respektables Ziel derart durch Politik, Ahnungslosigkeit und teilweise schierer Hysterie kaputt gemacht wurde. Ich sehe eine teilweise nunmehr sogar noch verschärfte Beweisproblematik im Gerichtssaal zu Lasten der Opfer bei einer Erhöhung von alleine auf Grund dubioser Verdächtigungen zu Lasten Unschuldiger. Nur in einem sehr kleinen Teil der Fälle dürfte diese Reform das bewirken was sie soll.

Link dazu: Verlauf der Gesetzgebung im Bundestag

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.