Gesetzentwurf zur Änderung der Besetzung großer Strafkammern

Mit der Bundesrats-Drucksache 460/11 (hier als PDF) soll die Besetzung bei grossen Strafkammern (dazu §76 GVG) schärfer konturiert werden. Bisher sitzen dort im Regelfall 3 Richter und 2 Schöffen, sofern die Strafkammer nicht beschliesst

daß sie in der mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.

Mit dem Gesetzesentwurf soll der §76 GVG erheblich umgebaut werden – so soll in Zukunft eine Besetzung mit 3 Richtern zwingend sein in Sachen der . Die auslegungsbedürftige Formulierung des notwendigen „Umfangs“ bzw. der „Schwierigkeit“ bleibt weiterhin bestehen, wird aber zukünftig „definiert“ als

Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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