Gesetzentwurf: Strafbarkeit gewerbsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung

Es war schon länger im Gespräch, nunmehr hat die Bundesregierung Ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (Drucksache 17/11126): Die gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung soll mit einem neuen Paragraphen im StGB unter Strafe gestellt werden. Es soll hierzu folgendes neu in das StGB eingefügt werden:

§ 217
Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer absichtlich und gewerbsmäßig einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit bis zu drei Jahren oder mit bestraft.
(2) Ein nicht gewerbsmäßig handelnder Teilnehmer ist straffrei, wenn der in Absatz 1 genannte an- dere sein Angehöriger oder eine andere ihm nahestehende Person ist.

Die Thematik ist sehr kontrovers und wird leider kaum öffentlich diskutiert. Hintergrund ist, dass in unserem Nachbarland Schweiz die Rechtslage anders ist und es einen gewissen „Suizid-Tourismus“ dorthin gab.

Wichtig ist, losgelöst von der rechtspolitischen Diskussion zur Strafbarkeit des gewerblichen Handelns, jedenfalls der zweite Absatz, der Angehörige straffrei stellt, die sich daran beteiligen. Etwa den Ehemann, der seine Ehefrau schlicht begleitet oder bei der Wahrnehmung dieser „Dienstleistung“ unterstützt. Gleichwohl verbleibt am Ende, gerade unter Angehörigen, das Thema in einem Grenzlicht – wer aktiv einen Angehörigen auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin tötet, macht sich jedenfalls nach §216 StGB strafbar. Wer ihm schlicht leistet, die Tötungshandlung also letzten Endes (mit Unterstützung) also durch den Sterbenden selbst ausführen lässt, muss aber immer noch aufpassen: Zwar gibt es keine strafbare Beihilfe zum Selbstmord, da der Selbstmord als Haupttat nicht strafbar ist. Wer aber neben dem sterbenden Angehörigen steht und ihm „beim Sterben zusieht“, macht sich ggfs. der unterlassenen Hilfeleistung strafbar. Prof. Puppe bebildert dies bis heute sehr Eindrucksvoll wie folgt: „Man darf dem Angehörigen zwar den Strick reichen, um sich aufzuhängen, muss ihn aber abschneiden, wenn er dann da hängt“.

Es bleibt zu hoffen, dass dieses Thema mehr öffentliche Wahrnehmung und Diskussion erfährt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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