Gesetzentwurf: Reform der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB

Es liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz mit einem Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches vor.

Update: Der Entwurf wurde im November 2015 als Regierungsentwurf übernommen und in das Gesetzgebungsverfahren übergeleitet, eine Stellungnahme des zuständigen Ausschusses des Bundesrates liegt vor.

Ansatzpunkt des Ministeriums

Das Ministerium möchte damit auf eine Entwicklung reagieren, die es wie folgt beschreibt:

In den letzten Jahren ist ein kontinuierlicher Anstieg der Zahl der Personen zu verzeich- nen, die in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches (StGB) untergebracht sind. Dieser Anstieg ist vor allem in den letzten Jahren verbunden mit einem deutlichen Anstieg der durchschnittlichen Unterbringungsdauern, ohne dass es konkrete Belege für einen parallelen Anstieg der Gefährlichkeit der Untergebrachten gibt.

Darüber hinaus muss immer noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2012 (2 BvR 2258/09) in Gesetz gefasst werden, das seinerzeit festhielt:

§ 67 Abs. 4 StGB ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar, als er es ausnahmslos – ohne eine Möglichkeit der Berücksichtigung von Härtefällen – ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils gesamtstrafenfähig ist („verfahrensfremde Freiheitsstrafen“), anzurechnen.

§63 StGB: Was möchte das Ministerium tun

  • Was das Ministerium nun tut ist insoweit nicht nur konsequent, sondern trifft auch aus meiner Sicht den Nagel auf den Kopf: Im §63 StGB soll die Anknüpfungstat, die Anlass für die Unterbringung bietet, weiter verschärft werden dahingehend, dass nur solche Taten in betracht kommen „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird,“. Bisher genügt die Prognose weiterer erheblicher Rechtswidriger taten, das genügt offenkundig nicht mehr, um der Schwemme an Unterbringungen zu begegnen. Allerdings wird dem Gericht ein Prognosespielraum eingeräumt dahingehend, dass bei besonderen Umständen und der prognostischen Erwartung solcher Taten gleichwohl die Unterbringung in Betracht kommt.
  • Des Weiteren wird im geänderten §67d StGB sodann die Anrechnung erlittener Haft ausdrücklich vorgesehen. Weiterhin ist hier dann ausdrücklich vorgesehen, dass ab 6 Jahren eine Vermutung für die mangelnde Verhältnismäßigkeit der Unterbringung spricht!
  • Abschliessend wird im §463 StPO die Begutachtung bei der prognostischen Untersuchen empfindlich verändert. Zum einen ist als gutachterliche Stellungnahme immer eine solche der Unterbringungsanstalt einzuholen; zum anderen ist ausdrücklich (endlich) geregelt, dass der bisherige Sachverständige, der etwa vor Gericht tätig war, hier nicht mehr tätig werden darf.

Fazit: Guter und wichtiger Vorstoss

Der Gesetzentwurf geht an ein unbeliebtes Thema und setzt zumindest im Kern wesentliche neue Erkenntnisse um. Es ist wichtig und entspricht der Rechtsprechung des BVerfG, die Unterbringung auf erhebliche und hervorgehobene Fälle zu beschränken. Die Änderungen im Bereich der Begutachtung können angesichts der neuerlichen Entwicklungen, etwa im Fall Mollath, nur als erster und zwingender Schritt einer Gesamtentwicklung gesehen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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