Gesetzentwurf: Fahrverbot als Nebenstrafe

Die Bundesregierung hat nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Verhängung eines Fahrverbots bei allen erdenklichen STraftaten als Nebenstrafe ermöglicht, wie das Bundesjustizministerium in einer Pressemitteilung erwähnt:

„Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze beschlossen. U.a. ermöglicht der Regierungsentwurf Gerichten, künftig ein als Nebenstrafe bei allen Straftaten zu verhängen.“

Jahrelang war das Thema umstritten, nun wird es höchstwahrscheinlich umgesetzt, nach dem Beschluss der Bundesregierung wird der Entwurf das gesetzgeberische Verfahren durchlaufen und voraussichtlich noch nächstes Jahr vom Bundestag abgesegnet. Es bleibt abzuwarten, wie es sich in der Praxis entwickelt, vor allzu viel Polemik sollte gleichwohl gewarnt werden – das Risiko für Betroffene ist immens.

Update: Inzwischen ist es beschlossen, siehe hier

So ist zu sehen, dass nun zumindest theoretisch bei jedem strafrechtlichen Vorwurf ein Fahrverbot drohen würde. Dabei will man das Maximum von 3 Monaten auf 6 Monate beim Fahrverbot erhöhen. Der Gesetzentwurf weist darauf hin, dass diese Nebenstrafe für Betroffene zu verkraften ist, schliesslich könne man ja auf Alternativen wie den ÖPNV oder die Anstellung eines Fahrers ausweichen. Weiterhin sei auch bei den anderen Strafen keine Verbindung zwischen Art der Strafe und Begehung der Tat gegeben, so dass man nicht zwingend nur bei Verkehrsdelikten das Fahrverbot zur Anwendung bringen müsse. Beides ist vollkommen lebensfern und spricht für ein Denken von Menschen, die sich von der Lebenswirklichkeit durchschnittlicher Bürger entfernt haben.

Als erstes ist daran zu erinnern, dass gerade Berufskraftfahrer zum einen zwingend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, ebenso all die, deren Beruf das Fahren an sich ist: Taxifahrer, Rettungskräfte, Notärzte beispielsweise. Alle diese Berufsgruppen haben auf Grund Ihrer steten Teilnahme am Strassenverkehr ein erhöhtes Unfallrisiko. Dazu muss man wissen, dass bei vielen Verkehrsunfällen mit Verletzung von Personen ein wegen fahrlässiger folgt. Dies nimmt mitunter ungeahnte Ausmaße an, etwa wenn – so schon erlebt – in einem Bus jemand stürzt, der nach einem ansonsten gar nicht wilden Verkehrsunfall nun (leicht) verletzt ist. Unter diesen Umständen ernsthaft ein Fahrverbot in den Raum zu stellen ist ein Risiko für Betroffene, das unvertretbar ist.

Daneben gibt es viele weitere Tatbestände, mit denen unbescholtene Bürger jederzeit konfrontiert sein können: oder (versuchte) sind da zuvorderst zu nennen. Dass das Fahrverbot ausgerechnet bei Delikten der untersten bis mittleren Kriminalität zur Anwendung kommen soll – so der Gesetzentwurf in der Begründung ausdrücklich – verdeutlich umso mehr, um wen es geht: Nicht den Gewohnheitsverbrecher, den Dauerdelinquenten, sondern vielmehr den „normalen “, der erstmals aufgefallen ist und nun einen „Denkzettel“ (so ausdrücklich der Entwurf) erhalten soll.

Auch der Vergleich mit den anderen Sanktionen hinkt: und richten sich gegen den Täter allgemein, er riskiert bei der Begehung von Straftaten allgemein Vermögenseinbuße oder die Einbuße seiner Freiheit, je nach Schwere seiner Schuld. Wer dagegen unter Verwendung seiner Fahrerlaubnis Straftaten im Strassenverkehr begeht, der tut dies in Kenntnis seiner Fahrerlaubnis und dass er diese verliert. Hier besteht eine originäre Verbindung und zugleich eine Sicherungsfunktion für den Strassenverkehr.

Es gibt durchaus gute Aspekte, nämlich dort, wo man durch die Nebenstrafe eine ansonsten notwendige Freiheitsstrafe verhindern könnte, etwa weil durch die Nebenstrafe die Hauptstrafe von Beginn an anders bemessen werden kann. Geradezu abwegig ist aus meiner Sicht aber die Idee, eine ansonsten versagte durch die Nebenstrafe zu eröffnen:

Auch kann durch ein neben einer Freiheitsstrafe verhängtes Fahrverbot die Möglichkeit eröffnet werden, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, da für die Beurteilung der Legalprognose eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. Hierbei können auch Rechtsfolgen, die neben der zur anstehenden Strafe angeordnet wurden, wie zum Beispiel ein Fahrverbot, bedeutsam sein (…)

Übersetzt meint der Gesetzgeber, dass bei jemandem der an sich nicht die Prognose gibt keine weiteren Straftaten zu begehen, bei einem zusätzlichen Fahrverbot dann aber davon auszugehen sein soll, dass er doch keine Straftaten mehr begeht. Wo dieser Glaube herkommen soll erschliesst sich mir nicht und auch die Verweisung auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1958 vermag mich wenig zu überzeugen.

Insgesamt kann wie immer nur abgewartet werden, ich sehe aber ein Potential grundsätzlicher Gefährdung bisher nicht auffälliger „Normalbürger“, denen bei erstem Auffallen gleich einmal ein „Denkzettel“ verpasst werden soll. Jedenfalls zeigt sich auf der anderen Seite, dass spätestens mit dieser Änderung dann jeder Arbeitnehmer gut beraten sein wird, sich von einem Strafverteidiger beraten zu lassen – während bisher gerade Delikte unterer Kriminalität gerne ohne Verteidiger bewältigt werden. Die Aussicht vollkommen unkalkulierbar mit einem Fahrverbot konfrontiert zu werden dürfte zu viele Sorgen machen.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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