Gesetzentwurf: 3. Opferrechtsreformgesetz

Der Opferschutz in Deutschland steht vor seiner 3. „Reform“, die aber nur noch ein Reförmchen ist.

Der Gesetzgeber hat das 3. Opferrechtsreformgesetz auf den Weg gebracht. Dieses soll die Vorgaben der 2012/29/EU umsetzen, wobei Deutschland mit den ersten beiden Opferrechtsreformgesetzen bereits massive Vorarbeit auf dem Bereich des Opferschutzes betrieben hat.

Update: Im Dezember 2015 hat der Bundesrat zugestimmt und am 30.12.2015 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

Im Rahmen des 3. Opferrechtsreformgesetz sehe ich daher vor allem auch „nur“ noch Informationspflichten, die für Opfer von Straftaten normiert werden:

  • Es wird (§158) die Pflicht vorgesehen, den Eingang der zu bestätigen, wobei Mindestinformationen für die Bestätigung vorgegeben werden, wobei dies in der für das Opfer verständlichen Sprache abzufassen ist.
  • Der Geschädigte ist bei einer Flucht des Opfers (etwa vor einer UHaft) zu informieren; ebenso darüber, welche Schutzmaßnahmen zu seinen Gunsten ergriffen wurden (§406d)
  • Im §406g wird die „Psychosoziale Prozessbegleitung“ als neue Form des Beistands eingeführt, dies aber nur für stark belastete Geschädigte. Diese soll auch die Informationsvermittlung übernehmen, gleichwohl keine Verfahrensrechte wahrnehmen, ist also als Ergänzung zum anwaltlichen Beistand zu verstehen.
  • Ebenfalls neu sind die in §§406i, 406j eingeführten Informationspflichten über (Teilhabe-)Rechte im und ausserhalb des Strafverfahrens. Dazu gehört auch die Information, welche Stellen hier behilflich sein können (§406k). Da zu den Informationspflichten dann auch ausdrücklich der Hinweis auf Maßnahmen nach dem gehören und diese Informationen automatisch zu erfolgen haben, bleibt abzuwarten, ob eine stärkere Nachfrage nach derartigen Maßnahmen erfolgt.

Hinweis: Weitere Informationen und die vorherigen Opferschutzgesetz gibt es in unserem Infobereich zu Opferschutz und Nebenklage

Link: Beitrag bei Beck-Online

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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