Gemeindehaushalt frisiert: Strafbar!

Der BGH (1 StR 592/10) hat festgestellt, dass ein Bürgermeister und Kämmerer, die einen Gemeindehaushalt „frisieren“ (hier: Verbuchung von im Haushaltsjahr angefallenen Ausgaben in das darauf folgende Jahr, bei umgekehrter Buchung der Einnahmen) dann der (§266 StGB) strafbar sind, wenn die Gemeinderat im Zuge dieses vermeintlich „ordentlichen“ Haushalts weitere erhebliche Kredite beschliesst.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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