Der Bundesgerichtshof (4 StR 384/15) hat nochmals festgestellt, dass die notwendigen Feststellungen zur Vortat bei der Geldwäsche nicht zu hoch anzusetzen sind:
Die Strafkammer hat hinreichend konkrete Feststellungen zu den Vor- taten der Geldwäsche getroffen (jeweils unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG).
Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in gro- ben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des Geldwäsche- tatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 – 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1). Zwar muss die Tat keinem bestimmten Katalogtatbestand zugeordnet werden. Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausge- schlossen werden können, dass das Geld legal erlangt wurde, sondern auch, dass es aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geld- wäsche darstellt (BGH, Beschluss vom 10. November 1999 – 5 StR 476/99, wistra 2000, 67). Täter und Teilnehmer der Vortat müssen hingegen nicht be- kannt sein, ebenso wenig Tatort oder Tatmodalität.
Dazu bei uns: Beitrag zur Strafbarkeit von Geldwäsche