Ich wurde kürzlich Zeuge einer eher seltenen Erscheinung: Vor dem Amtsgericht Aachen wurde ein – anwaltlich nicht vertretener – Angeklagter zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er einmal „schwarz gefahren“ ist. Dabei ist mit der Rechtsprechung des OLG-Köln grundsätzlich erst einmal von einem Strafrahmen bis zu 30 Tagessätzen pro Einzeltat auszugehen. Wie immer aber macht es der Einzelfall.
Im hier vorliegenden Fall war zu sehen, dass der Angeklagte gleich mehrmals einschlägig vorbestraft war. Dabei hatte er ernsthaft das Kunststück vollbracht, just nach einer früheren Verhandlung, in der er wegen Schwarzfahren verurteilt wurde, sich in den Bus zu setzen um erneut ohne Fahrschein nach Hause zu fahren (und erwischt zu werden). Eben diese Tat wurde dann verhandelt und führte zu der Freiheitsstrafe. Es war diese „Unbelehrbarkeit“, die für das Gericht ausschlaggebend war und das ausführlich erklärte, nunmehr mit der Freiheitsstrafe (zur Bewährung ausgesetzt) doch noch versuchen zu wollen, den Angeklagten irgendwie zu erreichen.
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