Freiheitsstrafe für „Schwarzfahren“

Ich wurde kürzlich einer eher seltenen Erscheinung: Vor dem wurde ein – anwaltlich nicht vertretener – Angeklagter zu einer mehrmonatigen verurteilt, weil er einmal „schwarz gefahren“ ist. Dabei ist mit der Rechtsprechung des OLG-Köln grundsätzlich erst einmal von einem Strafrahmen bis zu 30 Tagessätzen pro Einzeltat auszugehen. Wie immer aber macht es der Einzelfall.

Im hier vorliegenden Fall war zu sehen, dass der Angeklagte gleich mehrmals einschlägig vorbestraft war. Dabei hatte er ernsthaft das Kunststück vollbracht, just nach einer früheren Verhandlung, in der er wegen verurteilt wurde, sich in den Bus zu setzen um erneut ohne Fahrschein nach Hause zu fahren (und erwischt zu werden). Eben diese Tat wurde dann verhandelt und führte zu der Freiheitsstrafe. Es war diese „Unbelehrbarkeit“, die für das Gericht ausschlaggebend war und das ausführlich erklärte, nunmehr mit der Freiheitsstrafe (zur ausgesetzt) doch noch versuchen zu wollen, den Angeklagten irgendwie zu erreichen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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