Freiheitsstrafe: Bewährung trotz Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang

Bei einem Verkehrunfall mit besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen kommt die Vollstreckung einer verhängten von mindestens sechs Monaten in Betracht, wenn der Unfall Folge eines besonders groben und rücksichtslosen Verkehrsverstoßes ist. Die falsche Einschätzung einer Verkehrssituation oder die bloße Überschätzung der eigenen Fähigkeiten im Umgang mit einem Kfz genügt hierfür ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedoch nicht.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe bewahrte einen 24-jährigen Autofahrer vor dem Gefängnis. Er hatte mit einem Sportwagen eine „Spritztour“ unternommen. Dabei geriet er in einer Linkskurve ins Schleudern und prallte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Dessen Fahrerin verstarb an ihren schweren Verletzungen. Der nicht vorbestrafte Fahrer wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur ausgesetzt. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.

Das OLG machte deutlich, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe trotz günstiger Sozialprognose in Betracht kommen kann, wenn die „Verteidigung der Rechtsordnung“ eine solche Sanktion gebiete. Das sei nicht nur bei Trunkenheitsdelikten der Fall, sondern grundsätzlich auch bei anderen massiven Verstößen im Straßenverkehr, wenn diese zu schwersten, insbesondere tödlichen, Unfallfolgen führten. Nicht jede massive Missachtung von Verkehrsvorschriften erfordere allerdings eine so nachdrückliche Strafe. Vielmehr sei das nur der Fall, wenn die Tat einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweise und der Verkehrsverstoß besonders grob und rücksichtslos war (z.B. bei „verantwortungsloser Raserei“). Zwar habe der Fahrer die Linkskurve mit einer außerorts unzulässigen Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h befahren. Die Überschreitung sei aber noch nicht besonders erheblich gewesen, vielmehr sei noch ein individueller Fahrfehler hinzugekommen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Fahrer aus eigensüchtigen Motiven oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gehandelt hat, indem er etwa sein Ziel bewusst schnellstmöglich um jeden Preis, wie etwa beim „Wettrennen auf öffentlichen Straßen“ oder beim „bewussten Austesten der Grenzbereiche des Fahrzeugs“ habe erreichen wollen. Vielmehr war davon auszugehen, dass der noch junge Fahrer aus Gedankenlosigkeit den „Verlockungen des Schnellfahrens“ erlegen war und dabei seine Fahrfertigkeiten überschätzt hatte (OLG Karlsruhe, 1 Ss 82/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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