Fahren ohne Fahrerlaubnis – Strafmaß

: Überraschend häufig sieht sich in meinem strafrechtlichen Alltag ein Mandant dem Vorwurf des Fahrens ohne ausgesetzt. Selbstverständlich kommt dann als erstes immer gleich die Frage, „mit welcher Strafe denn zu rechnen sei“. Dabei ist dies pauschal keineswegs zwingend zu beantworten, vielmehr hängt es immer am konkreten Einzelfall. Beispiele aus meiner Praxis.

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Die Details machen es aus!

Wer nur nach dem Tatvorwurf und dem Ergebnis fragt, der sieht am Ende nicht, worauf es ankommt. Drei willkürliche Beispiele:

  • Der Mandant fährt seit fast 15 Jahren ohne Fahrerlaubnis, er bekam im Zuge eines Strafbefehls eine und keine Sperre zur Erteilung eines neuen Führerscheins.
  • Ein weiterer Mandant fuhr ein einziges Mal ohne , er bekam eine Sperre von 6 Monaten und eine überschaubare (zur ).
  • Wiederum ein weiterer Mandant hat „nur“ seinen PKW von der Strasse auf seine Auffahrt gefahren: 4 Monate ohne Bewährung und eine Sperre von einem Jahr.

Das wirkt alles sehr ungleich verteilt, der Blick auf die Details macht es dann aber deutlich.

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Beispielhafte Kriterien bei der Strafzumessung

Der Regelfall – es gibt natürlich Ausnahmen! – ist so gestaltet, dass der Tatvorwurf faktisch erwiesen ist, es geht also häufig um eine Strafzumessungsverteidigung. Die obigen Beispiele habe ich dabei bewusst verzerrt dargestellt, um zu zeigen, dass die pauschale Frage an sich immer wertlos ist.

Wenn etwa ein nicht vorbestrafter Mandant zumindest mal einen Führerschein hatte, fast 15 Jahre vollkommen Unfallfrei fährt und dann nur zufällig auffällt, um sich reuig und ehrlich einzulassen, kommt da mit guter Verhandlungstaktik letztlich eine Geldstrafe ohne Sperre heraus.

Anders ist es, wenn man „erwischt“ wird, weil man einen Unfall verursacht hat und von der Unfallstelle dann auch noch flüchtet. Hier konnte dann noch etwas gerettet werden, wenn darauf verwiesen werden konnte, dass man zumindest vorher den Verletzten „gesichtet“ und einen Krankenwagen gerufen hatte; dass hier aber das Strafmaß höher ausfallen muss liegt auf der Hand.

Richtig heftig ist es aber, wenn man gleich mehrfach einschlägig vorbestraft ist – und einfach weiter fährt. Wenn man dann unter dem Eindruck zwei laufender Bewährungen gleichwohl erneut sein Auto umsetzt, und sei es nur von der Strasse auf die Auffahrt, dann droht das volle Paket. Und dies immer mit Blick darauf, dass der Widerruf der laufenden Bewährungen auch noch zu erwarten ist.

Fazit zur Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

Es gibt nicht „das Strafmaß“, sondern es kommt auf die Details an. Wer vollkommen unbescholten ist, bei dem droht „weniger“, wer dagegen offensichtlich unbelehrbar ist, der bekommt „mehr“. Tatsächlich bieten sich für Betroffene Möglichkeiten, wie man selber aktiv Pluspunkte bei der sammeln kann. Dabei ist es insbesondere bei notorischen Fahrern ohne Fahrerlaubnis keinesfalls ausgeschlossen, dass diese ihre Fahrerlaubnis (erneut) erhalten.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.