Europäischer Haftbefehl: Erhöhte Darstellungspflicht bei konkurrierender Gerichtsbarkeit

In einem Beschluß des OLG Karlsruhe (1 AK 64/15) habe ich etwas sehr interessantes zu den erhöhten Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen gefunden. Diese sind mit dem OLG dann zu stellen, wenn hiervon die Beurteilung der Zulässigkeit der abhängt, insbesondere bei konkurrierender Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens des Auslieferungshindernisses der . Die Entscheidung ist ein erster zaghafter Fortschritt bei der noch sehr zurückhaltenden Prüfung des EU-Haftbefehls, was gerade beim OLG Köln durchaus Probleme bereitet.

Aus der Entscheidung:

Erhöhte Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen Haftbefehl sind allerdings dann unerlässlich, wenn hiervon die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung abhängt, etwa bei konkurrierender Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens des Auslieferungshindernisses der Verjährung nach § 9 Nr.2 IRG.

Besteht nämlich im Rahmen der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch die deutsche Gerichtsbarkeit, richtet sich auch bei nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Verfolgten die Frage des Bestehens eines Auslieferungshindernisses aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung allein nach deutschem Recht (vgl. hierzu näher Senat NStZ 2013, 602). Insoweit kommt nämlich die Vorschrift des § 9 Nr.2 IRG i.V.m. §§ 82, 78 Abs. 1 IRG ausschließlich zur Anwendung, da der Achte Teil des IRG in den §§ 78 ff. IRG bezüglich der Frage der Verjährung keine ausdrückliche Sonderregelung enthält. Dieser Verweis auf § 9 Nr. 2 IRG, wonach eine Auslieferung unzulässig ist, wenn die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt wäre, beinhaltet die dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/jI) eingeräumte Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates verjährt ist und nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht (vgl. hierzu näher Senat NStZ 2013, 602). Für die Frage des Eintritts der inländischen Verjährung kommt es auch nicht darauf an, ob gegen den Verfolgten – wie vorliegend allerdings der Fall – wegen der gleichen Tat in der Bundesrepublik Deutschland ein förmliches eingeleitet wurde oder nicht, vielmehr reicht es aus, dass die Anwendung deutschen Strafrechts möglich erscheint (Vogel/Burchard in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., 10. Lieferung 2009, § 9 IRG Rn. 62). Eine Auslieferung ist nämlich schon dann als nicht zulässig anzusehen, wenn die Straftat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden könnte (Senat NStZ-RR 2015, 87; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013, III-2 Ausl 47/13).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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