Es wird konkret: Änderung zur Rechtslage der Sicherungsverwahrung

Vor kurzem war die „Irrsinns-Justiz“ noch das Thema schlechthin, inzwischen nicht mehr so ganz häufig auf Seite 1: Die Frage, wie sich die in Deutschland entwickelt. Während das mediale Interesse aktuell eher niedrig scheint, tut sich erheblich mehr hinter den Kulissen:

  1. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen“ liegt endlich im Volltext (als BT-Drs 17/3403) vor und ist demnächst Gegenstand einer Sachverständigen-Abhörung im Bundestag. Mit der wichtigste Punkte ist dabei sicherlich die überfällige Begrenzung der Sicherungsverwahrung auf schwerste Straftaten – denn (und das kann offensichtlich nicht oft genug erwähnt werden), in Sicherungsverwahrung befinden sich nicht alleine Mörder und Sexualtäter, sondern eben auch z.B. Urkundenfälscher, notorische Diebe und „Heiratsschwindler“. Dabei ist nach der aktuellen Statistik von insgesamt 491 Sicherungsverwahrten auszugehen, wobei 107 älter als 60 Jahre sind.
  2. Kritisch bleibt dabei m.E. der Umgang mit den so genannten „Altfällen“: Während die Regelung mit Blick auf neue Fälle durchaus diskussionswürdig ist, bleibe ich bei meiner Kritik (hier geäussert), dass der geplante Art. 316e EG-StGB (in der BT-Drucksache auf Seite 13 zu finden), erheblichen Bedenken begegnet.
  3. Längst überfällig wird in Deutschland ein „Gesetz zur Therapierung und psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG)“ eingeführt. Entsprechend der Vorankündigung sind diesem Gesetz (§3) zu Folge für die Unterbringung die Gerichte nach FamFG zuständig. Dabei ist eine Unterbringung im Zuge der einstweiligen Anordnung mit 3-Monats-Grenze vorgesehen.
  4. Hinsichtlich der so genannten „Alt-Fälle“ (Problematik dazu hier) warten die meisten wohl auf die – in naher Zukunft anstehende – Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wobei einer der dort verhandelten Fälle von unserer Kanzlei vertreten wird. Diesbezüglich hatte ich bereits auf eine Stellungnahme des Generalbundesanwalts hingewiesen (hier zu finden), auf die unsererseits vor etwa 2 Wochen geantwortet wurde.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.