Einziehung des Wertes der Taterträge bei mehreren Beteiligten

und Gesamtschuldner: Der (5 StR 645/17) konnte nochmals zusammenfassen, wann eine Einziehung bei mehreren Beteiligten in Frage kommt – gerade bei Taterträgen und komplizierten Täterschafts- Mittäterschaftsverhältnissen kann das im Einzelfall spannend sein.

Dabei gilt aber ein einfaches Prinzip: Bei mehreren Beteiligten ist es immer ausreichend, wenn sie eine wenigstens faktische Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt hatten – dabei recht selbst eine wirtschaftliche Verfügungsgewalt! Anzunehmen ist das dann, wenn sie „im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können“. Und bei der Gesamtschuldnerschaft muss man sich bei der Tenorierung keine Sorgen machen, da im Strafprozess die schlichte Feststellung, welcher Betrag gesamtschuldnerisch geschuldet ist, genügt – das geht auch problemlos, wenn man die anderen Gesamtschuldner gar nicht benennen kann.

Hinweis: Vorsicht, es ist daran zu denken, dass eine Einziehung bei mehreren Beteiligten nur in Betracht kommt, wenn auch Mitverfügungsgewalt bestanden hat!

Einziehung des Wertes bei mehreren Beteiligten

So führt der BGH aus:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f., und vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17 mwN). Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können. Faktische Mitverfügungsgewalt kann aber – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, Teile der Beute in den Händen haltenden Mittäter – auch dann vorliegen, wenn sich diese in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn damit „verfügt“ der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (vgl. zur Zurechnung bei Mittäterschaft und in einem Ausnahmefall auch BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18 mwN).

BGH, 5 StR 645/17

Anordnung der Gesamtschuldnerschaft

Ebenfalls mitunter verwirrend ist, dass bei gemeinschaftlicher Tat regelmäßig die Einziehung „gesamtschuldnerisch“ erfolgt. Das erfordert zwar – ebenso wie in einem zivilgerichtlichen Urteil und entsprechend den dort verwendeten Formulierungen – die Aufnahme einer (im Urteilszeitpunkt bekannten) gesamtschuldnerischen Haftung schon in den „Titel“ mit dem Bundesgerichtshof (BGH, 4 StR 516/11). Aber: Es ist nicht notwendig, wie im Zivilurteil, exakt die Anteile oder ähnliches zu benennen. Es ist die anteilige gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten im Tenor klarzustellen, wofür – anders als im Zivilrecht – die Angabe eines Namens des jeweiligen Gesamtschuldners nicht erforderlich ist (BGH, 4 StR 63/18). Insoweit hatte Der Bundesgerichtshof schon früher klargestellt, dass

es nicht erforderlich ist, bei der Verfallsanordnung gegen einen Gesamtschuldner im Urteilstenor die Namen der weiteren Gesamtschuldner zu nennen.

BGH, 4 StR 280/13
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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