Einwilligung in die Blutentnahme – Beweisverwertungsverbot?

Beim Kammergericht (3 Ws (B) 507/14) hatte sich damit zu beschäftigen, ob jemand der betrunken ist, wirksam in eine Blutentnahme einwilligen kann. Insoweit stellt das Kammergericht durchaus zu Recht fest, dass allein der Umstand, dass auf den Betroffenen oder illegale Drogen einwirken, die Einwilligungsfähigkeit in eine Blutentnahme nicht grundsätzlich in Frage stellt. Hier reicht es aus, wenn der Tatrichter davon überzeugt ist, dass der Betroffene den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen Risiken überblicken konnte.

Allerdings ist es durchaus kritisch zu sehen, wenn das Kammergericht weiterhin ausführt, dass ein Erfordernis dahingehend, dass die Einwilligung des Betroffenen schriftlich zu erfolgen hat, weder § 81a StPO noch allgemeinen Grundsätzen des Strafprozessrechts zu entnehmen ist. Ob eine solche vorliegt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Zugleich begründet ein Verstoß der Ermittlungsbehörden gegen die Dokumentations- und Begründungspflicht im Falle der Anordnung einer Blutentnahme unter der Annahme von Gefahr im Verzuge nach § 81a Abs. 2 StPO kein .

Zusammengefasst bedeutet dies: Der Richter entscheidet auf der einen Seite nach freier Beweiswürdigung, auf der anderen Seite gibt es keine Pflicht irgendetwas schriftlich zu dokumentieren, wenn ein Betrunkener Willenserklärungen mit verbundenen Grundrechtseingriffen gegenüber dem Staat abgibt. Dieses Fazit als „Ergebnisorientiert“ zu bezeichnen ist noch recht höflich ausgedrückt und es darf durchaus sauer aufstossen, dass hier die Augen vor der offenkundigen Problematik verschlossen werden, dass unkontrolliertem Druck und Täuschung der Ermittlungsbehörden die Türen weit geöffnet werden.

Das Gericht führt insoweit aus:

Die Sachrüge bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsbeschwerde die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angreift, die keine Rechtsfehler erkennen lässt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Betroffene bei der Einwilligung in die Blutentnahme nicht die strafrechtlichen Folgen einer Blutalkoholmessung, sondern nur den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen Risiken überblicken können muss; er muss noch nicht einmal geschäftsfähig sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG NStZ 2014, 55 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. § 81a Rn 3). Von der allerdings erforderlichen Verstandesreife war der Tatrichter, insbesondere im Hinblick auf die Bekundungen des Zeugen H., auf der Grundlage tragfähiger, verstandesmäßig einsichtiger Tatsachen in einer Weise überzeugt, die – ohnehin nur eingeschränkt zugänglicher – rechtlicher Überprüfung standhält.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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