Strafbefehl muss übersetzt werden

Ein muss bei einem nicht-deutschsprachigen Empfänger zwingend übersetzt werden, damit eine wirksame Zustellung vorliegt. Sollte dies nicht geschehen, beginnt die Einspruchsfrist nicht zu laufen. Die hierzu grundlegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erging auf Basis der Vorlage durch das .

So stellte der EUGH (C‑278/16) fest, dass Art. 3 der über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren so zu verstehen ist, dass ein Strafbefehl, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, gemäß den aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten muss, um zu gewährleisten, dass Empfänger imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen und ein faires Verfahren zu gewährleisten. Ausgangspunkt war eine Vorlage des Landgericht Aachen, 66 Qs 10/16, das im Nachgang dann entschieden hat, dass eine wirksame Zustellung eines Strafbefehls an einen in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Niederländer die Beifügung einer Übersetzung in die niederländische Sprache voraussetzt:

Eine wirksame Zustellung des Strafbefehls vom 02.11.2015 an den in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten setzt gemäß § 37 Abs. 3 StPO die Beifügung dessen Übersetzung in die niederländische Sprache voraus. Denn der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO ist im Licht des Europäischen Rechts dahin auszulegen, dass hiermit auch Strafbefehle gemeint sind. Dies ergibt sich aus dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des Éuropäischen Gerichtshofs vom 12.10.2017 – C-278 / 16 = NZV 2017, 530 mit Anmerkung von Sandherr.

Dazu auch: Übersetzung von nicht rechtskräftigem Urteil für Angeklagten

Wiedereinsetzung in Einspruchsfrist bei nicht übersetzter Belehrung

Was ist, wenn einem Strafbefehl an jemanden der kein Deutsch spricht, lediglich eine deutsche Belehrung beigefügt war und er deswegen die Einspruchsfrist versäumt? Das Landgericht Dortmund (36 Qs-257 Js 2069/15-22/16) sieht hier einen Wiedereinsetzungsgrund.

Ein solcher Wiedereinsetzungsgrund ist nach § 44 Satz 1 StPO immer dann gegeben, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist dabei als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung unterblieben ist. Einer unterbliebenen Belehrung steht dabei eine solche gleich, welche mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Mit dem Landgericht liegt bei einer Belehrung ein wesentlicher Mangel auch dann vor, wenn diese dem Betroffenen nicht verständlich ist. Bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer liegt eine solche unverständliche Belehrung insbesondere dann vor, wenn das Gericht Kenntnis von der fehlenden Sprachkunde des Betroffenen hatte und die Zustellung – entgegen Nr. 181 Abs. 2 RiStBV – ohne die Beifügung einer für den Ausländer verständlichen Übersetzung bewirkt:

Der Annahme eines solchen Belehrungsmangels steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 37 Abs. 3 StPO eine eigenständige Regelung für die Zustellung eines Urteils an sprachunkundige Ausländer geschaffen hat. Durch diese Regelung sollte nämlich gerade nicht bewirkt werden, dass die fehlende Beifügung von Übersetzungen in sonstigen Fällen des § 187 Abs. 2 GVG folgenlos bleiben soll. Vielmehr diente die Beifügung des Abs. 3 in § 37 StPO der Umsetzung der Richtlinien 2010/64/EU und 2012/13/EU. Artikel 3 Abs. 1 gibt den Mitgliedsstaaten jedoch gerade auf, dass verdächtige oder beschuldigte Person, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie im Stande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Zu solchen wesentlichen Unterlagen gehören jedoch auch Beschlüsse, durch welche ein Rechtsmittel verworfen wird und gegen die selber ein fristgebundenes Rechtsmittel gegeben ist. Bei der Neugestaltung des § 187 GVG und des § 37 StPO sah sich jedoch der Gesetzgeber nicht genötigt, Ladungen, Haftbefehle, Strafbefehle, Anklageschriften und sonstige gerichtliche Sachentscheidungen aufzunehmen, weil diese bereits in Nr. 181 Abs. 2 RiStBV hinreichende Berücksichtigung gefunden haben (vgl. dazu BtDrs 17/12578, S. 11). Aus dieser Begründung lässt sich jedoch schlussfolgern, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass an die Zustellung eines Urteiles an Ausländer gerade nicht geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Zustellung etwa sonstiger wesentlicher gerichtlicher Sachentscheidungen.

Wer kein Deutsch spricht kann sich somit zumindest dann, wenn dem Gericht dies bekannt sein musste, auf eine mögliche berufen und die verpasste Einspruchsfrist „retten“.


LG Stuttgart zur Übersetzung des Strafbefehls

Auch das Landgericht Stuttgart (7 Qs 18/14) hatte schon früher festgestellt, dass entsprechend §37 Abs.3 StPO einem Betroffenen der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen ist, sofern eine Übersetzung notwendig ist (§ 187 Abs. 1 und 2 GVG). In einem solchen Fall beginnt die Einspruchsfrist nämlich nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen; eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung ist unwirksam. Der Mangel der unwirksamen Zustellung wird durch nachträgliche Zustellung der schriftlichen Übersetzung behoben mit der Folge des Beginns des Fristenlaufs.

Aus dem Urteil:

Es ist zunächst davon auszugehen, dass mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache nicht zu einer Verkürzung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien führen dürfen (BVerfG, Beschl. v. 07.04.1976 – 2 BvR 728/75 = NJW 1976, 1021 (1021); vgl. schon BVerfG, Beschl. v. 10.06.1975 – 2 BvR 1074/74 = NJW 1975, 1597 (1597)). Dies gebietet bereits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und das Verbot der Benachteiligung von Personen aufgrund ihrer Sprache gemäß Art. 3 Abs. 3 GG (OLG München, Beschl. v. 18.11.2013 – 4 StRR 120/13 m.N. – […], Rn. 11).

§ 37 Abs. 3 StPO dient der Umsetzung des Art. 3 RL 2010/64/EU (BT-Drs. 17/12578, S. 14). Und er soll die Neuregelung zur Urteilsübersetzung in § 187 Abs. 1 und 2 GVG in die Systematik von Urteilszustellung und Rechtsmittellauf einpassen (BT-Drs. 17/12578, S. 14). Auch § 187 Abs. 2 GVG dient der Umsetzung von Art. 3 RL 2010/64/EU (BT-Drs. 17/12578, S. 10). Nach Art. 3 Abs. 1 RL 2010/64/EU haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, „dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.“ Gemäß Art. 3 Abs. 2 RL 2010/64/EU gehören zu den „wesentlichen Unterlagen […] jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil.“

Sinn und Zweck der Neuregelung des § 37 Abs. 3 StPO ist, im Falle eines nicht (hinreichend) der deutschen Sprache mächtigen Angeklagten zur Sicherung eines fairen Verfahrens die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der schriftlichen Übersetzung in Gang zu setzen, weshalb eine Zustellung ohne Übersetzung unwirksam ist (BT-Drs. 17/12578, S. 14). Auch ein Strafbefehl ist anerkanntermaßen bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten mit einer (schriftlichen) Übersetzung des Strafbefehls und der Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen (vgl. Temming, in: BeckOK/ (Stand: 30.09.2013, Edition: 17), § 409 Rn. 14; ferner LG Aachen, Beschl. v. 18.11.1983 – 86 Qs 31/83 = NStZ 1984, 283 (283); Weßlau, in: SK/StPO, Bd. 8, 4. Aufl. (2013), § 409 Rn. 23; Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), Vorbem. § 409 Rn. 20; vgl. zudem Greßmann, NStZ 1991, 216 (218); Nr. 181 Abs. 2 RiStBV). Die Neuregelung des § 187 Abs. 2 S. 1 GVG, auf den § 37 Abs. 3 StPO verweist, soll das Recht auf ein faires Verfahren wahren (vgl. BT-Drs. 17/12578, S. 11) und gewährleisten, dass der Angeklagte die wesentlichen Verfahrensvorgänge nachvollziehen und sich im Verfahren verständlich machen kann (OLG München, Beschl. v. 18.11.2013 – 4 StRR 120/13 m.N. – […], Rn. 15). Auch nach ihr ist zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in der Regel die schriftliche Übersetzung von u.a. Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen erforderlich.

Sowohl gegen einen Strafbefehl als auch gegen ein nicht rechtskräftiges Urteil existieren für den Angeklagten „Verteidigungsrechte“ (die Möglichkeit, ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf einzulegen (zum Rechtsbehelf des Einspruchs gegen einen Strafbefehl und die grundsätzliche entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel § 410 Abs. 1 S. 2 StPO sowie Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), § 410 Rn. 1)). Speziell unter Beachtung der Eigenschaft des Strafbefehlsverfahrens als summarisches Verfahren (BVerfG, Urt. v. 18.12.1953 – 1 BvR 230/51 = NJW 1954, 69 (69); Beschl. v. 07.12.1983 – 2 BvR 282/80 = NStZ 1984, 325 (325); Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), Vorbem. § 407 ff. Rn. 1) ist die Bedeutung gerade des § 411 StPO als „Garantie für die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze auch im Strafbefehlsverfahren“ zu bedenken, „verbürgt“ diese Vorschrift doch das „rechtsstaatliche Gehör des Angeklagten durch Zulassung des Einspruchs mit anschließender (BVerfG, Urt. v. 18.12.1953 – 1 BvR 230/51 = NJW 1954, 69 (69); zum Letzteren auch Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), Vorbem. § 407 ff. Rn. 3).

Ein Strafbefehl, gegen den nicht (rechtzeitig) Einspruch erhoben worden ist, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Ein unangefochtener Strafbefehl bewirkt ebenso wie ein unangefochtenes Urteil formelle und materielle Rechtskraft (Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), § 410 Rn. 15; Temming, in: BeckOK/StPO (Stand: 30.09.2013, Edition: 17), § 410 Rn. 8). Der (nicht mehr anfechtbare) Strafbefehl trifft eine endgültige Entscheidung (vgl. schon BVerfG, Urt. v. 18.12.1953 – 1 BvR 230/51 = NJW 1954, 69 (69)), er ist unabänderbar, vollstreckbar und verbraucht die Strafklage (Temming, in: BeckOK/StPO (Stand: 30.09.2013, Edition: 17), § 410 Rn. 8). Eine Verurteilung im Strafbefehlsverfahren steht grundsätzlich der Verurteilung im ordentlichen Verfahren gleich (Maur, in: KK/StPO, 7. Aufl. (2013), Vorbem. § 407 ff. Rn. 4).

Existiert sowohl gegen einen Strafbefehl als auch gegen ein Urteil für den Angeklagten die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, und steht ein unangefochtener Strafbefehl einem unangefochtenen Urteil gleich, ist auch unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 3 StPO eine Gleichstellung geboten. – Zumal Strafbefehl und Urteil je förmlich zuzustellen sind und sich § 37 Abs. 3 StPO im vierten Abschnitt der StPO innerhalb der die Zustellung (§§ 37 – 41 StPO) regelnden Vorschriften befindet. Nicht zuletzt die Eigenschaft des Strafbefehlsverfahrens als summarisches Verfahren sowie der Grundsatz des fairen Verfahrens (hierzu im hiesigen Kontext auch Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 12. Bd.: Nachtrag, 26. Aufl. (2014), § 37 Rn. 4) rechtfertigen eine Erstreckung des § 37 Abs. 3 StPO auf Strafbefehle.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.