BVerfG zur Durchsuchung der Kanzlei eines Rechtsanwalts: Geringe Straftaten kein Anlass

Wir beraten und vertreten seit geraumer Zeit in unserer Kanzlei immer wieder Kollegen, die sich mit eigenen strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen – dabei zeigt der Alltag, dass hier die vom ausdrücklich geforderte Strenge und Zurückhaltung bei Durchsuchungsmaßnahmen häufig ignoriert wird. Es muss nicht immer der berühmte Fall sein, dass wegen des Vorwurfs des Falschparkens die Kanzlei durchsucht wird (das gab es wirklich, leider hier in der Region Aachen, dazu BVerfG mit Aktenzeichen 2 BvR 1141/05) – auch andere Delikte aus dem „unteren Strafbereich“ spielen mitunter eine Rolle, wie etwa die .

Das BVerfG (2 BvR 497/12 bis 2 BvR 499/12 sowie 2 BvR 1054/12) hat nunmehr abschliessende deutliche Worte an die Justiz gefunden und stellt fest, das eben nicht jede Straftat geeignet ist, Durchsuchungen „wie üblich“ anzuordnen:

Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der einer Rechtsanwaltskanzlei zudem die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGK 17, 550 ). Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen. Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfGE 115, 166 ): Für die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat spricht, wenn sie nicht von erheblicher Bedeutung ist. Straftaten, die im Höchstmaß mit unter fünf Jahren bedroht sind, können nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 124, 43 ).

Besonders der letzte Absatz ist hervorzuheben und sollte von Staatsanwaltschaften und Richtern nunmehr endgültig zur Kenntnis genommen werden – Durchsuchungsbeschlüsse bei Berufsgeheimnisträgern wegen Tatvorwürfen im überschaubaren Bereich benötigen eine ganz besondere Begründung. Dies mag sich bei einer Mehrzahl entsprechender Taten oder herausragender Gefährdung für Betrieb und Ansehen der Justiz ergeben – aber eben nicht pauschal bei jeder Straftat, selbst wenn sie berufsbezogen sein sollte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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