BVerfG: §130 IV StGB („Volksverhetzung“) ist verfassungsgemäß

Der Beschwerdeführer meldete im Voraus bis in das Jahr 2010 jährlich
wiederkehrend, darunter auch für den 20. August 2005, eine Veranstaltung
unter freiem Himmel in der Stadt Wunsiedel mit dem Thema „Gedenken an
Rudolf Heß“ an. Die geplante Versammlung wurde – gestützt auf § 15 Abs.
1 VersG in Verbindung mit § 130 Abs. 4 StGB – unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung verboten. Die Anträge auf vorläufigen
Rechtsschutz und die daraufhin erhobene blieben durch alle
Instanzen erfolglos.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der am 29. Oktober 2009
verstorbene Beschwerdeführer sowohl gegen § 130 Abs. 4 StGB selbst als
auch gegen dessen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht im
konkreten Fall und rügte – unter anderem – eine Verletzung seiner
Grundrechte der Versammlungs- und sowie einen Verstoß
gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wies die
Verfassungsbeschwerde – unter anderem – im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG und Art. 103 Abs. 2 GG als
unbegründet zurück.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Über die Verfassungsbeschwerde kann aufgrund der objektiven Funktion der
Verfassungsbeschwerde, das Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und
fortzubilden, trotz des Todes des Beschwerdeführers entschieden werden.
Die erstrebte Entscheidung soll über die höchstpersönliche Betroffenheit
des Beschwerdeführers hinaus Klarheit über die Rechtslage für
Meinungsäußerungen bei einer Vielzahl zukünftiger Versammlungen und
öffentlicher Auftritte schaffen und ist von allgemeiner
verfassungsrechtlicher Bedeutung. Überdies war die Sache im Zeitpunkt
des Todes des Beschwerdeführers entscheidungsreif, der Senat hatte sie
beraten und das Verfahren stand unmittelbar vor seinem Abschluss. § 130
Abs. 4 StGB greift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein, weil
die Norm an die Meinungsäußerungen der Billigung, Verherrlichung und
Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft
anknüpft und diese unter weiteren Voraussetzungen unter Strafe stellt.

Grundsätzlich sind Eingriffe in die Meinungsfreiheit nur zulässig auf
der Basis eines allgemeinen Gesetzes gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 1
GG. Ein meinungsbeschränkendes Gesetz ist unzulässiges Sonderrecht, wenn
es nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen
bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet. Dies gilt
auch für Bestimmungen zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre
nach Art. 5 Abs. 2 Alternativen 2 und 3 GG. Die Allgemeinheit des
Gesetzes verbürgt damit entsprechend dem Verbot der Benachteiligung
wegen politischer Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 9
GG für Eingriffe in die Meinungsfreiheit ein spezifisches und striktes
Diskriminierungsverbot gegenüber bestimmten Meinungen.

Das vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als
wirksamste auch gegen die Verbreitung totalitärer und
menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die
Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale
Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem
Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus. Den damit verbundenen
Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des
Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen
Diskurs zu.

Zwar ist die Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz im
Sinne des Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG, weil sie nicht dem Schutz von
Gewalt- und Willküropfern allgemein dient und bewusst nicht auf die
Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt und
Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt abstellt, sondern auf
positive Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt
ist.

§ 130 Abs. 4 StGB ist aber auch als nichtallgemeines Gesetz
ausnahmsweise mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des
Unrechts und Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft
verursacht hat, ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der
propagandistischen Gutheißung der historischen nationalsozialistischen
Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot
des Sonderrechts immanent. Das Grundgesetz kann weithin geradezu als
Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes
gedeutet werden. Die Erfahrungen aus der Zerstörung aller
zivilisatorischen Errungenschaften durch die nationalsozialistische
Gewalt- und Willkürherrschaft prägen die gesamte Nachkriegsordnung und
die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkergemeinschaft
bis heute nachhaltig.

Diese Ausnahme nimmt die Meinungsfreiheit indes nicht auch inhaltlich
zurück. Die Meinungsfreiheit gewährleistet, dass sich Gesetze nicht
gegen rein geistige Wirkungen von Meinungsäußerungen richten. Das Ziel,
Äußerungen wegen ihrer Unvereinbarkeit mit sozialen oder ethischen
Auffassungen zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst
auf und ist illegitim. Das Grundgesetz rechtfertigt deshalb auch kein
allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder
nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige
Wirkung seines Inhalts.

§ 130 Abs. 4 StGB genügt den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Vorschrift verfolgt mit dem Schutz
des öffentlichen Friedens einen legitimen Zweck. Der Schutz des
öffentlichen Friedens ist hierbei in einem begrenzten Sinn als Schutz
der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu verstehen,
nicht aber als Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ oder
einer Kränkung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung durch totalitäre
Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte.
Der öffentliche Friede zielt auf einen vorgelagerten Rechtsgüterschutz,
der an sich abzeichnende Gefahren anknüpft. Dabei ist es eine
verfassungsrechtlich tragfähige Einschätzung des Gesetzgebers, dass ein
Gutheißen der Gewalt und Willkürherrschaft dieser Zeit der Bevölkerung
heute regelmäßig als Aggression und als Angriff gegenüber denjenigen
erscheint, die sich in ihrem Wert und ihren Rechten erneut in Frage
gestellt sehen, und angesichts der geschichtlichen Realität mehr bewirkt
als eine bloße Konfrontation mit einer demokratie und
freiheitsfeindlichen Ideologie. § 130 Abs. 4 StGB ist in seiner
Ausgestaltung auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren
Sinne. Weder verbietet er generell eine zustimmende Bewertung von
Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes, noch ein positive
Anknüpfung an Tage, Orte oder Formen, denen ein an diese Zeit
erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt. Seine
Verwirklichung setzt vielmehr die Gutheißung des Nationalsozialismus als
historisch real gewordene Gewalt- und Willkürherrschaft voraus. Diese
kann auch in der glorifizierenden Ehrung einer historischen Person
liegen, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass diese als
Symbolfigur für die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
als solche steht.

Daneben steht § 130 Abs. 4 StGB auch mit Art. 103 Abs. 2 GG in Einklang.

Zwar kann die Vereinbarkeit der „Störung des öffentlichen Friedens“ als
strafbegründendes Tatbestandsmerkmal in Straftatbeständen mit Art. 103
Abs. 2 GG Zweifeln ausgesetzt sein, da dieser Begriff vielfältig offen
und anfällig für ein Verständnis ist, das der grundlegenden Bedeutung
der Freiheitsrechte in der grundgesetzlichen Ordnung nicht hinreichend
Rechnung trägt. Allerdings bestehen gegen das Tatbestandsmerkmal der
„Störung des öffentlichen Friedens“ in einer Strafnorm nach dem
Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 GG dann keine Bedenken, wenn dieses
durch andere Tatbestandsmerkmale konkretisiert wird, die bereits für
sich allein die Strafdrohung zu tragen imstande sind. Es wirkt dann als
ein Korrektiv, das es erlaubt, grundrechtlichen Wertungen im Einzelfall
Geltung zu verschaffen. Insofern durfte der Gesetzgeber die öffentlich
oder in einer Versammlung zum Ausdruck gebrachte Billigung,
Verherrlichung oder Rechtfertigung der historischen
nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft schon für sich
jedenfalls grundsätzlich als strafwürdig und hinreichend bestimmt
ansehen.

Die Bestätigung des Verbots einer Versammlung zum „Gedenken an Rudolf
Heß“ durch die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Insbesondere unterliegt
die Beurteilung des konkreten Falls, nach der die vom Beschwerdeführer
geplante Versammlung zum „Gedenken an Rudolf Heß“ eine Billigung der
nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft bedeutet hätte,
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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