Beteiligung an einer Schlägerei

ist Strafbar: Bei der Beteiligung an einer Schlägerei handelt es sich in Deutschland um einen Straftatbestand:

Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit bis zu drei Jahren oder mit bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere (§ 226) verursacht worden ist.

Auch wenn der Tatbestand insoweit recht einfach erscheint, ergeben sich bei der Beteiligung an einer Schlägerei gleichwohl erhebliche Probleme und somit Verteidigungspotential.

Was ist „Beteiligung an einer Schlägerei“

Der Tatbestand des §231 StGB sieht zwei Varianten vor:

1) Beteiligung an einer Schlägerei (1. Alternative)

Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1, 1. Alternative StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken (BGH, 4 StR 347/13).

Ein beiderseits handgreiflich geführter Streit zwischen zwei Personen wird zu einer Schlägerei, wenn ein Dritter hinzukommt und gegen eine der beiden Personen körperlich aktiv wird. Die für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Schlägerei erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen müssen indes nicht gleichzeitig begangen werden.

Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 1. Alt. StGB kann auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne „Zweikämpfe“ nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist.

2) „Von mehreren verübter Angriff“ (2. Alternative)

Unter einem „von mehreren verübten Angriff“ im Sinne von § 231 Abs. 1 2. Alt. StGB ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen; bei den Angreifenden muss Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens vorliegen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 – 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 102 mwN).

Beteiligung Mehrerer an einer Schlägerei

Mit dem ist dabei hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „mehrerer“ bei der Beteiligung an einer Schlägerei immer zu fragen, ob sich hier mehr als zwei Personen geschlagen haben. Dies darf aber nicht künstlich aufgespalten werden, wie der Bundesgerichtshof (4 StR 347/13) klargestellt hat. Denn damit eine strafbare Schlägerei angenommen werden kann ist es nicht notwendig, dass die wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen gleichzeitig begangen werden.

Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen verliert erst dann den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Die für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Schlägerei erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen müssen nämlich mit dem BGH nicht gleichzeitig begangen werden. Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1, 1. Alternative StGB kann vielmehr auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, aber insgesamt mehr als zwei Personen beteiligt sind, und zwischen diesen Vorgängen ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne „Zweikämpfe“ nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist.

Vielmehr hat der Bundesgerichtshof insoweit zur „Beteiligung an einer Schlägerei“ klargestellt, als es auch ausreichend ist, wenn sich nacheinander jeweils zwei Personen schlagen. In einem solchen Fall, es ging hier um einvernehmliche Kämpfe, ist mit dem Bundesgerichtshof zu prüfen, ob es einen inneren Sachzusammenhang gibt, der diese einzelnen Schlägereien letztlich verbindet.

Es ist bei der Beteiligung an einer Schlägerei insoweit zu unterscheiden, ob man ein einheitliches Gesamtgeschehen künstlich in Zweikämpfe aufspaltet oder ob man, auf der anderen Seite, Einzelkämpfe fehlerhaft zu einem Gesamtgeschehen verbindet. Jedenfalls dann soll mit dem Bundesgerichtshof keine Schlägerei mehr vorliegen, wenn sich so viele Personen entfernt haben, dass letztlich schlicht einige verblieben sind, die einzelnen und für sich dann eine Prügelei beginnen. Ein derartiges Verhalten ist nicht mehr als Schlägerei im Sinne des Strafgesetzbuchs zu werden.

Beteiligung an einer Schlägerei: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf als Strafverteidiger zur Beteiligung an einer Schlägerei

Die Beteiligung an einer Schlägerei hat erhebliche rechtliche und tatsächliche Konsequenzen die auf keinen Fall zu unterschätzen sind!

Beteiligung an einer Schlägerei: Tod oder schwere Körperverletzung

Als objektive Bedingung der Strafbarkeit setzt § 231 StGB ferner den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) als besondere Folge der Schlägerei oder des von mehreren verübten Angriffs voraus.

Diese Folge braucht nicht vom Vorsatz oder der Fahrlässigkeit eines der Beteiligten umfasst und nicht durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden zu sein. Erforderlich ist insoweit lediglich ein ursächlicher Zusammenhang im strafrechtlichen Sinn zwischen dem Gesamtvorgang der Schlägerei oder des Angriffs und der schweren Folge; auf eine Ursächlichkeit der einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten kommt es nicht an.

Es genügt, dass dessen Tod in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Gesamtvorgang der Schlägerei steht. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Beteiligung des einzelnen an der Schlägerei und deren schwerer Folge ist hingegen als solcher für die Strafbarkeit nach § 231 StGB rechtlich unerheblich (siehe BGH, 1 StR 368/19 und 4 StR 430/21).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.