Bohnert: Ordnungswidrigkeitenrecht

Das geht flott: Gute 150 Seiten braucht Bohnert, um das Ordnungswidrigkeitenrecht darzustellen. Bei einem Buch aus der Reihe „Grundrisse des Rechts“ ist das nicht viel, jede Seite ist schliesslicher kleiner als das Format Din-A5. Das muss aber nicht unbedingt schlecht sein – wenn da nicht der Preis wäre.

Hinweis: Das Buch wurde mir als Rezensionsexemplar zugestellt

Ich habe vielleicht 2h gebraucht um das Buch durchzulesen. Angenehm ist jedenfalls festzuhalten, wie kurz und prägnant der Schreibstil ist – schon fast Skriptartig. Keine langatmigen Ausführungen, sondern knappe Sätze mit sehr wenigen Verweisen. Die Grundstrukturen erlernt man hier in kürzester Zeit, das Werk wird dem Titel der Reihe „Grundrisse“ durchweg gerecht.

Leider aber ist es dann hin und wieder auch zu kurz: So gibt es im §2 (Allgemeiner Teil) zwar das ein oder andere Aufbauschema, aber insgesamt ist es mit (optischen) Lernhilfen nicht gerade durchzogen. Bereits im §2 vermisst man schon in den eine schöne grafische Aufbereitung, die in die Zusammenhänge etwas mehr Kontur bringt. Außerhalb des §2 gibt es dann gar keine Schemata mehr, so dass man im §3 (Bußgeldverfahren), ausgerechnet bei der Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsbeschwerde – unter VIII.3 – gar kein Schema zum Prüfen erhält.

Es ist schwierig, eine inhaltliche Einschätzung zu geben: Begrifflich ist alles enthalten, keine Frage. Aber wenn z.B. der Versuch (§2 III Nr.7) mit einem Aufbauschema und 3 Randnummern (15 Zeilen Text insgesamt) auskommt, bin ich doch sehr skeptisch. Zum Vergleich: Mitsch schreibt zum Versuch gute 5 Seiten. Und die bei Bohnert außen vor gelassene Frage, warum denn der Versuch (begriffsnotwendig!) im Ordnungswidrigkeitenrecht nur eine untergrordnete Rolle spielt, fehlt mir dann schon – ist sie doch einer der Punkte, der letztlich den Unterschied zwischen „verstehen“ und „auswendig lernen“ ausmacht.

Aber, und das muss ich hier nochmals feststellen: Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist im Regelfall wenn überhaupt, dann nur im Überblick Bestandteil des Examens. Das heisst, man muss die gesetzlichen Grundlagen beherrschen ohne tiefergehende Kenntnis von Rechtsprechung und Literatur. Pragmatisch vor diesem Hintergrund betrachtet, kann man den Bohnert reinen Gewissens nutzen – fehlen wird einem Prüfungstechnisch jedenfalls nichts.

Die Jurakopf-Einschätzung

Wer einfach kurz und schnell das Wichtige zum Ordnungswidrigkeitenrecht lernen bzw. wiederholen möchte, ist mit dem Buch von Bohnert sehr gut bedient. Echten Tiefgang darf man aber nicht erwarten, es geht um das grundsätzliche Verständnis der gesetzlichen Grundlagen. Hin und wieder fehlt selbst bei diesem Anspruch noch das ein oder andere Schema bzw. die passende grafische Aufbereitung, das schmälert das Lernerlebnis aber nur in sehr geringem Maße.

Kritik verbleibt aber beim Preis: Selbst wer mit dem oben beschriebenen Anspruch das Buch kauft und liest, wird am Ende kritisch sein, weil er immerhin fast 20 Euro für ein – wenn auch gutes – Quasi-Skript bezahlt hat.
Aufgrund der nur spärlichen Verweise zu anderer Literatur ist das Lernen nicht beeinträchtigt (ganz im Gegenteil), doch verringert sich der langfristige Mehrwert des Buches dadurch dann doch – was die preisliche Gestaltung damit noch mehr in den Fokus rückt.
Der Leser selbst hat die Wahl, ob er z.B. für das gleiche Geld den Mitsch kauft – ich rate aber dringend zur Ehrlichkeit: Wer wirklich nur schnell die Grundlagen beherrschen möchte, der wird z.B. den Mitsch nicht lesen. Der Bohnert ist dann, gerade weil er weniger Umfang hat, die bessere Wahl.

Daten zum Buch

Joachim Bohnert
Ordnungswidrigkeitenrecht
3. Auflage
Reihe Grundrisse des Rechts
Verlag C.H.Beck
Preis: 19,90 Euro
ISBN 9783406580277

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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