BGHSt 7, 363 – Lederriemenfall

Das Kernproblem hier: Vorsatz. Wenn der Eintritt eines Erfolges für jemanden unerwünscht ist, so kann er ihn dennoch billigen. Das Urteil bringt es zum Ende hin in diesem Satz verständlich zum Ausdruck:

Im Rechtssinne billigt er diesen Erfolg trotzdem, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, notfalls, d. h. wofern er anders sein Ziel nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, daß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will.

Zum Sachverhalt:

Der zur Tatzeit fast 20 Jahre alte Angeklagte K. hatte im Dezember 1953 den Versicherungskaufmann M. kennengelernt, der gleichgeschlechtlich veranlagt war. Zwischen M. und K. war es zu einem Freundschaftsverhältnis und gelegentlichen geringfügigen unzüchtigen Handlungen gekommen. M. hatte dem K. vielfach Geldzuwendungen gemacht.
Im Laufe des Dezember 1953 freundete sich der Angeklagte K. mit dem Angeklagten J. an. Beide kamen auf den Gedanken, sich von M. mindestens je einen Anzug und das zur Miete eines Zimmers notwendige Geld zu verschaffen. Zu diesem Zweck wollten sie mit Gewalt gegen M. vorgehen, ihn widerstandsunfähig machen und ihm dann in Ruhe aus seiner Wohnung die ersehnten Sachen wegnehmen, um sie für eigene Zwecke zu verwenden.
Bei der Überlegung, wie sie M. kampfunfähig machen könnten, kamen sie zunächst auf den Gedanken, ihm heimlich Schlaftabletten beizubringen und ihn dadurch einzuschläfern.
Nachdem sie dies vergeblich versucht hatten, schlug K. vor, M. mit einem ledernen Hosenriemen zu würgen und ihn dann zu fesseln und zu knebeln. J. war damit einverstanden. Beide Angeklagten erkannten, daß eine solche Drosselung über eine Bewußtlosigkeit hinaus auch schwerere Schädigungen, ja sogar den Tod M.'s herbeiführen könnte.

Gelegentlich eines Besuchs am 8. Februar 1954 wollte K. in Gegenwart von J. die Tat ausführen; ihn verließ jedoch der Mut; er gab den Riemen an J. weiter, der aber ebenfalls nichts unternahm.
Die Angeklagten gaben aber ihren Plan nicht grundsätzlich auf. J. riet jedoch nunmehr davon ab, M. mit dem Lederriemen zu drosseln, weil die Angeklagten die Gefahr sahen, daß M. dadurch nicht nur bewußtlos werden, sondern sterben könne. Deshalb machte J. den Vorschlag, M. mit einem Sandsack zu betäuben, womit sich K. schließlich einverstanden erklärte. Beide überlegten dabei, daß der Sandsack sich beim Anprall gegen den Kopf der Schädelform anpasse und deshalb keine ernsthaften Verletzungen eintreten könnten.
Am 15. Februar 1954 abends suchten die Angeklagten M. auf. J. hatte den Sandsack in seiner Hosentasche. K. hatte aus eigenem Entschluß ohne Wissen des J. für alle Fälle den Lederriemen mitgenommen.

Die Angeklagten baten M., sie bei sich übernachten zu lassen. M. kam dieser Bitte nach. K. schlief im Zimmer M.'s, J. in einem anderen Zimmer.
Gegen 4 Uhr morgens schlug J. in K.'s Beisein mit dem Sandsack zweimal kräftig auf M.'s Kopf. Die Schläge hatten jedoch nicht die erhoffte Wirkung, sondern weckten M. Bei einem nochmaligen Schlag platzte der Sandsack. M. stieg aus dem Bett und kam mit J. ins Handgemenge. K. war inzwischen auf den Flur gestürzt und hatte den Riemen geholt. Er näherte sich M., der bis dahin noch gar nicht gemerkt hatte, daß auch K. mit zu seinen Angreifern gehörte, von hinten und warf ihm hinterrücks den Lederriemen über den Kopf; der Riemen blieb jedoch zunächst am Kinn hängen. J. drückte, um das nunmehr auch von ihm erkannte Vorgehen mit dem Lederriemen zu unterstützen, M.'s Hände und Arme nach unten, wodurch dieser wieder auf das Bett geworfen wurde. Hier warf ihm K. nochmals den Riemen über den Kopf, während J. die Arme M.'s festhielt. Der Riemen lag nun um den Hals des M.; die beiden Enden waren im Nacken über Kreuz geschlungen. Jeder der Angeklagten zog nunmehr mit aller Gewalt an einem der Riemenenden so lange, bis M. die Arme fallen ließ und in das Bett sank.

Daraufhin begannen die Angeklagten M. zu fesseln. Als dieser sich aufrichtete, warf sich J. auf seinen Rücken und drückte ihn nach unten. K. begann erneut, M. mit dem Riemen zu drosseln. Dabei hatte er den Riemen so um M.'s Hals gelegt, daß das Riemenende durch die Schnalle führte, die an der linken Halsseite M.'s fest anlag. K. zog an dem Riemen wiederum so lange, bis M. sich nicht mehr rührte und keinen Laut mehr von sich gab. Als J. das merkte, rief er K. zu: „Hör auf!“ K. ließ darauf vom Drosseln ab. Beide Angeklagten fesselten nunmehr M. Alsdann suchten sie sich aus seiner Wäsche und Kleidung eine Reihe von Gegenständen aus. Anschließend sahen sie dann nach M. Sie bekamen jetzt Bedenken, ob dieser noch lebe. Sie versuchten vergeblich eine Wiederbelebung. Dann verließen sie die Wohnung.

Die Gründe:

Das Schwurgericht kommt zu dem Ergebnis, die Angeklagten hätten M. mit bedingtem Vorsatz getötet; sie hätten dabei auch heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Hiergegen bestehen im Ergebnis keine Bedenken.
Zum bedingten Vorsatz führt das Schwurgericht folgendes aus: K. habe am 15. Februar den Lederriemen deshalb mitgenommen, weil er mit der Möglichkeit gerechnet habe, daß der Angriff mit dem Sandsack fehlschlage, und weil es ihm »unter allen Umständen darauf ankam, sich, koste es, was es wolle, in den Besitz der erstrebten Kleidungsstücke und Wertgegenstände des M. zu setzen«. Beide Angeklagten hätten alsdann den Angriff mit dem Sandsack zunächst ohne Tötungsvorsatz ausgeführt. Bei dem Angriff mit dem Lederriemen hätten aber beide mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Beide Angeklagten seien sich schon früher, als sie zum ersten Mal den Entschluß gefaßt hätten, M. mit dem Lederriemen zu drosseln, über die Gefährlichkeit ihres Tuns im klaren gewesen. Sie seien sich bewußt gewesen, daß sich durch diese Drosselung tödliche Folgen für M. ergeben könnten. Aus diesem Grunde hätten sie nach dem Fehlschlag vom 8. Februar ihren Plan der Drosselung zunächst aufgegeben. Indem sie sich nunmehr zur Drosselung des M. mit dem Lederriemen entschlossen hätten, hätten sie damit ihren alten, früher gefaßten Plan mit sämtlichen damals bereits von ihnen als möglich vorausgesehenen und gebilligten Folgen wieder aufgenommen. Genau wie damals seien sie sich der Gefährlichkeit ihres Vorgehens und der sich daraus möglicherweise für das Opfer ergebenden tödlichen Folgen bewußt gewesen, um so mehr, als M. sich jetzt wehrte und sie bei dem gemeinsamen Zuziehen des Lederriemens erhebliche Gewalt anwendeten, um seinen Widerstand zu brechen.
Es heißt dann weiter:

„Die Drosselung des Opfers wurde nicht nur einmal, sondern sogar zweimal von ihnen vorgenommen, das zweite Mal zudem noch in besonders gefährlicher Art und Weise. Während bei der ersten Drosselung der Lederriemen dem Opfer lediglich kreuzweise um den Hals gelegt worden war und sich nach Beendigung der Drosselung lockern konnte, hatte der Angeklagte K. bei der zweiten Drosselung aus seinem Lederriemen mit Hilfe der Metallschnalle eine Schlinge gebildet, die er zuzog, so daß der Hals des Opfers auch dann noch zusammengeschnürt war, als der Angeklagte losließ. Unter diesen Umständen aber steht nach der Überzeugung des Gerichtes fest, daß beide Angeklagten während des ganzen Verlaufes der Ausführung der Tat sich über die außerordentliche Gefährlichkeit ihres Vorhabens klar waren und mit der Möglichkeit des Eintritts schwerer Folgen für M. gerechnet und selbst den Eintritt des Todes als Folge ihres Vorgehens sich als möglich vorgestellt haben.
Dieser von den beiden Angeklagten als möglich vorgestellte Erfolg ihres Handelns, der Tod des Opfers, ist für den Fall des Eintritts von beiden Angeklagten auch gebilligt und gewollt worden. Am 15. Februar hatte sich für die beiden Angeklagten die letztmalige, nicht mehr wiederkehrende Gelegenheit geboten, die Tat auszuführen und sich in den Besitz der Beute zu setzen. Die Angeklagten hatten bereits mit dem Angriff gegen M. begonnen. Sie konnten ihn auf die zunächst vorgesehene Weise nicht durchführen, da ihnen der zur Tat verwendete Sandsack geplatzt war. Wenn sie sich nunmehr dazu entschlossen, auf ihren ursprünglichen Plan zurückzugreifen und trotz der von ihnen als möglich vorgestellten schweren und schwersten Folgen ihrer Handlungsweise zur Drosselung des Opfers übergingen, so gingen sie mit dem Willen vor, die Tat unter allen Umständen, auf Biegen oder Brechen durchzuführen, gleichgültig, was dem Opfer geschah, auch auf die von ihnen so klar als möglich erkannte und vorgestellte Gefahr hin, daß M. dabei den Tod erleiden könne.“

An einer späteren Stelle heißt es alsdann:

„Mag ihnen dieser Erfolg auch keineswegs angenehm gewesen sein, so haben sie ihn dennoch für den Fall seines Eintritts gewollt.“

Beide Revisionen bemängeln, das Schwurgericht habe den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt, mindestens sei nicht auszuschließen, daß es nicht von einem zutreffenden Begriff ausgegangen sei. Dem hat sich der Oberbundesanwalt angeschlossen und im einzelnen hierzu folgendes vorgetragen:

Die oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Urteils gäben zu dem Verdacht Anlaß, daß das Schwurgericht geglaubt habe, aus der Feststellung der Vorstellung des Todes mit rechtlicher Notwendigkeit auf die Billigung schließen zu müssen. Eine solche Auffassung wäre rechtsirrig. Daß das Schwurgericht von ihr ausgegangen sei, sei insbesondere deshalb nicht auszuschließen, weil abgesehen von der festgestellten Vorstellung der Angeklagten von der Möglichkeit des Todes, alle anderen Umstände des Falles gegen eine Billigung sprächen und sogar ein deutliches widerstrebendes Gefühl, ein Nichtwollen, erkennen ließen. Folgende Umstände ließen das besonders deutlich hervortreten:
a) Der ursprüngliche Plan sei deutlich auf ein bloßes Bewußtlosmachen gegangen.
b) Die ersten Versuche seien mit Schlaftabletten vorgenommen. J. habe sich (bei dem zweiten Versuch) nicht gescheut, den Kaffee, in den die Tabletten geschüttet waren, selbst zu trinken.
c) Auch bei dem Würgen sei der Plan folgerichtig nur dahin gegangen, M. so lange zu würgen, bis er bewußtlos würde.
d) Beide Angeklagten hätten sogar nach dem dritten Versuch (8. Februar) bewußt vom Würgen Abstand genommen, da das Drosseln »schief gehen« könne, um nicht in die »Gefahr« zu kommen, M. zu töten. Es sei ihnen »zu gefährlich« gewesen. Hier sei also das Gegenteil einer Billigung vorhanden, nämlich ein ausgesprochen widerstrebendes Gefühl, ein deutliches Nichtwollen.
e) Die Plötzlichkeit des Entschlusses (bei der »Ausführung«), nun doch wieder zu würgen, lasse es fraglich erscheinen, ob in einem solchen Augenblick höchster Erregung ein von dem bisherigen Zustand abweichender neuer Umstand, nämlich eine innerliche Billigung, entstehen konnte.
f) Das erste Würgen am 16. Februar sei offensichtlich nur so stark gewesen, daß M. bewußtlos wurde; denn er sei nach wenigen Augenblicken wieder aus der Bewußtlosigkeit aufgewacht.
g) Als sich M. bei dem zweiten Würgen am 16. Februar (3. Teil der Tat) nicht mehr gerührt habe, habe J. sofort gerufen: »Hör auf«, und K. habe sofort den Riemen losgelassen.
h) Danach hätten beide Angeklagten Wiederbelebungsversuche angestellt.
Selbst wenn diese Umstände nicht den Verdacht erwecken würden, das Schwurgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, wer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einem Erfolg rechne, billige ihn auch im Rechtssinne, so läge doch in dem Umstand, daß sich das Schwurgericht nicht im einzelnen damit auseinandergesetzt habe, inwieweit die erwähnten Punkte gegen seine Auffassung sprechen, mindestens ein Ermessensmißbrauch.

Der Senat vermag sich diesen Ausführungen nicht anzuschließen.
Richtig ist, daß die Kenntnis der möglichen Folgen einer Handlungsweise und die Billigung dieser Folgen zwei selbständige Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes sind. Das hat das Schwurgericht aber auch nicht verkannt. Es ist nicht davon ausgegangen, daß der Täter im Rechtssinne einen Erfolg schon dann wolle, wenn er ihn nur als möglich voraussehe. Nur eine solche Auffassung haben die vom Oberbundesanwalt erwähnten Entscheidungen (RGSt 21, 420 [423] und BGH 5 StR 108/54 vom 22. Juni 1954) als unzutreffend zurückgewiesen.

Die wörtlich erwähnten Stellen des Urteils behandeln die Voraussicht und die Billigung des Erfolges ausdrücklich als besondere Merkmale des bedingten Vorsatzes. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Oberbundesanwalts, die übrigen festgestellten Umstände sprächen so stark gegen eine Billigung des Erfolges durch die Täter, daß aus diesem Grunde der Verdacht bestehe, die Feststellungen zur Willensseite seien nur formelhaft und in Wahrheit ausschließlich aus der Erkenntnis der Gefahr abgeleitet.

Die erwähnten Umstände sprechen zwar dafür, daß den Angeklagten der eingetretene Tod M.'s höchst unerwünscht war. Das hat das Schwurgericht nicht verkannt, sondern ausdrücklich erwähnt. Die Billigung des Erfolges, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 72, 36 [43]; 76, 115) und des Bundesgerichtshofs (BGH 1 StR 436/51 vom 2. Oktober 1951, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 16) das entscheidende Unterscheidungsmerkmal des bedingten Vorsatzes von der bewußten Fahrlässigkeit bildet, bedeutet aber nicht etwa, daß der Erfolg den Wünschen des Täters entsprechen muß. Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist. Im Rechtssinne billigt er diesen Erfolg trotzdem, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, notfalls, d. h. wofern er anders sein Ziel nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, daß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will.

Auch beim unbedingten Vorsatz kann dem Täter der Erfolgseintritt unangenehm sein. Das ist in allen Fällen so, in denen jemand, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, ungern ein Mittel anwendet, weil er weiß, daß er nur durch dieses Mittel den von ihm erstrebten Erfolg erzielen kann. Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich vom unbedingten Vorsatz dadurch, daß der unerwünschte Erfolg nicht als notwendig, sondern nur als möglich vorausgesehen wird. Er unterscheidet sich von der bewußten Fahrlässigkeit dadurch, daß der bewußt fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und deshalb die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie um deswillen in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will.

Der Zusammenhang des Urteils ergibt deutlich, daß das Schwurgericht von folgendem Gedanken ausgegangen ist:

Die Angeklagten wollten unter allen Umständen sich die in M.'s Besitz befindlichen Gegenstände aneignen. Sie wollten es auf eine Weise tun, die M. so wenig wie möglich verletzte. Deshalb begannen sie mit dem ungefährlichsten Mittel. Sie versuchten, M. zunächst Schlaftabletten einzugeben. Als das nicht gelang, griffen sie zu dem gefährlicheren, wenn auch nach ihrer Auffassung nicht lebensgefährlichen Angriff mit dem Sandsack.
Erst als auch dieser scheiterte, entschlossen sie sich zu der Drosselung, deren Lebensgefahr sie vorher erkannt und erörtert hatten. Sie taten dies nicht deshalb, weil sie nunmehr im Gegensatz zu früher darauf vertraut hätten, daß der als möglich vorausgesehene Erfolg nicht einträte, sondern deshalb, weil sie nunmehr die Sachen, auf die sie keinesfalls verzichten wollten, auch für den Fall wegnehmen wollten, daß die Drosselung zum Tode des M. führen wurde. Auch jetzt wollten sie diesen Tod nur dann, wenn es nicht anders ging. Sie hörten deshalb auf, als sie glaubten, M. sei bewußtlos.

Der Gedankengang des Urteils enthält auch keine Widersprüche oder sonstigen Rechtsfehler. Die Ausführungen der Revisionen hierzu sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet.
Auf die behaupteten Widersprüche zwischen der mündlichen und der schriftlichen Urteilsbegründung kommt es nicht an; entscheidend sind nur die schriftlichen Urteilsgründe. Nur die von sämtlichen Berufsrichtern unterzeichnete Urteilsurkunde bietet die Gewähr dafür, daß die Urteilsausführungen das Ergebnis der Beratung wiedergeben. Bei Abweichung der vom Vorsitzenden mündlich mitgeteilten Gründe von den schriftlichen muß daher angenommen werden, daß der Vorsitzende sich geirrt hat. Hierfür ist es, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, unerheblich, ob die angebliche Abweichung zwischen mündlicher und schriftlicher Urteilsbegründung einen besonders wichtigen oder einen weniger wesentlichen Punkt betrifft.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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