BGHSt 23, 46 – Laepple

Die Laepple-Entscheidung hat vor allem eines festgestellt: Nötigen kann man nicht nur mit physischem, sondern auch mit psychischem Zwang. Neben dieser lobenswerten Feststellung bekleckert sich der BGH in der Laepple-Entscheidung im Weiteren, wenn es um die Analyse des Demonstrationsrechts geht, nicht gerade mit Ruhm – die Ausführungen sind heute großteils auch falsch und überholt, das BVerfG hat mit den unter nachzulesenden unvertretbaren Äußerungen zur Anmeldepflicht eindeutig Schluss gemacht.

Ich habe den Text dennoch umfassend aufgenommen und rate zum Nachlesen: Es hilft ein wenig, nicht zu vergessen, nicht nur in Autoritäten zu denken wenn man Recht anwendet.

Links dazu:

Sachverhalt:

Um gegen eine Preiserhöhung der Kölner Verkehrsbetriebe (KVG), die am 24. Oktober 1966 in Kraft treten sollte, zu protestieren, veranstaltete der „Arbeitskreis Kölner Hochschulen“ (AHK), eine Vereinigung von Studenten und Schülern, an diesem Tage um 13.30 Uhr einen „Sitzstreik“, durch den der Straßenbahnverkehr an zwei wichtigen Kreuzungspunkten innerhalb Kölns blockiert wurde. Während die eine dieser Demonstrationen um 14.30 Uhr beendet war, dauerte die andere planwidrig an, bis es schließlich zum Einsatz von Wasserwerfern und berittener Polizei kam.

An der Vorbereitung und Durchführung der beiden Demonstrationen im vorgesehenen Rahmen waren der Angeklagte L. als Vorsitzender des AHK und der Angeklagte Lu. als Pressereferent des ASTA beteiligt. Die wirft dem Angeklagten L. gemeinschaftliche , zum schweren Landfriedensbruch und zum schweren Aufruhr sowie einen Verstoß gegen die §§ 26 Abs. 2, 14 VersammlG, dem Angeklagten Lu. Beihilfe zur Nötigung, zum schweren Landfriedensbruch und zum schweren Aufruhr vor. Das Landgericht hat beide Angeklagte freigesprochen.

Aus dem Urteil:
[…]

Daß das Landgericht die Tatbestände des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs nicht als erfüllt angesehen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden

[…]
Dagegen muß die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch beider Angeklagten vom Vorwurf eines Vergehens der Nötigung (§ 240 StGB) und des Angeklagten L. vom Vorwurf eines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammIG durchdringen.

[…]

1. Das Landgericht hat den Freispruch der Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs aus § 240 StGB darauf gestützt, daß beide Angeklagte sich in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden hätten. Die rechtliche Prüfung dieser Begründung würde sich erübrigen, wenn die Anwendbarkeit des § 240 StGB schon wegen Mangels am äußeren Tatbestand, insbesondere zum Merkmal der Gewalt, entfiele. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat gewaltsames Handeln der demonstrierenden Studenten im Sinne des Nötigungstatbestandes zutreffend bejaht. Die Studenten, die sich auf den Gleiskörper der Straßenbahn setzten oder stellten, um damit den Straßenbahnverkehr zu blockieren, nötigten die Führer der Straßenbahn mit Gewalt, ihre Fahrzeuge anzuhalten. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß die Studenten die Straßenbahn nicht durch unmittelbaren Einsatz körperlicher Kräfte aufhielten, sondern nur mit geringem Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf setzten. Entscheidend ist hierbei, welches Gewicht der von ihnen ausgeübten psychischen Einwirkung zukam. Ob das Anbinden eines Hundes auf den Geleisen, um ein Beispiel der Verteidigung aufzugreifen, ausreichen würde, weil hier einem Weiterfahren nur psychische Hemmungen weit geringeren Gewichts entgegenwirken, kann dahinstehen. Stellt sich ein Mensch der Bahn auf den Schienen entgegen, so liegt darin die Ausübung eines Zwanges, der für den Fahrer sogar unwiderstehlich ist, denn er in muß halten, weil er sonst einen beginge. Durch den gleichzeitigen massierten Einsatz vieler Personen auf dem Gleiskörper wird die Zwangswirkung noch gesteigert. Es ist nicht einzusehen, daß die weitere Begehungsform des § 240 StGB, nämlich Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, dieser Betrachtung im Wege stünde, weil sie ausschließlich auf psychische Einwirkungen abstellt; das könnte höchstens dazu führen, das geschilderte Verhalten auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar zu beurteilen.

2. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung hat das Landgericht unter Anwendung der für dieses Merkmal maßgebenden Formel des § 240 Abs. 2 StGB bejaht. Das ist grundsätzlich richtig. Die Formel gilt allgemein für alle tatbestandsmäßigen Fälle; sie ist auch anzuwenden, wenn die Nötigung mit Gewalt begangen wird. Da aber die tatbestandliche Erweiterung, die zur jetzigen Fassung des § 240 StGB geführt hat, nur die Alternative der Drohung betraf und nur diese Erweiterung die Rechtswidrigkeitsklausel notwendig macht, ist die Gewaltanwendung „die praktisch indiziell für die Verwerflichkeit der Nötigung. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verwerflichkeitsurteil ausschließen. In diesem Zusammenhang enthält das angefochtene Urteil Ausführungen, deren Richtigkeit nicht anerkannt werden kann.

a) Die Strafkammer geht davon aus, daß der Rat der Stadt Köln von Rechts wegen gehalten gewesen sei, die Interessenvertreter der Studenten nicht nur vorher zu unterrichten, sondern sie auch in angemessener Weise zu hören, ehe er seine Zustimmung zu neuen, die Studenten erheblich mehr belastenden Tarifen erteilte. Schon dieser Ausgangspunkt ist verfehlt. Eine Rechtspflicht zum Gehör besteht von Verfassungs wegen nur im gerichtlichen Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG; BayVerfGHE 18, 140 [152]) und im übrigen nur, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein verfassungsmäßiges Recht des Bürgers oder irgendeiner Organisation, von sämtlichen öffentlichen Stellen und Behörden vor jeglicher Maßnahme gehört zu werden, die den Einzelnen oder die seine Interessen wahrnehmende Organisation in diesen Interessen berührt, existiert nicht und kann auch gar nicht wünschbar sein, weil dadurch die Tätigkeit der Organe von Gesetzgebung und Verwaltung schon allein im Hinblick auf die Schwierigkeit einer Ermittlung des oder der berufenen Adressaten in ganz unerträglicher Weise erschwert und, was entscheidend ist, zum Nachteil des Ganzen behindert würde. Eine Anhörung solcher Art kann vielmehr immer nur eine Frage des politischen Taktes oder der politischen Klugheit sein.

Sie wird oft im Sinne jenes freien Austausches von Meinung und Gegenmeinung liegen, der der Willensbildung im demokratischen Staat sein besonderes Gepräge gibt und in aller Regel auch dem Ausgleich von Gegensätzen und der Vermeidung von Härten, damit aber dem öffentlichen Frieden dienlich ist. Sie wird mitunter aber auch im öffentlichen Interesse um des Ansehens der von der Mehrheitsentscheidung des Volkes getragenen Organe willen zu meiden sein, wenn das Verlangen nach ihr sich in ungehörigen Formen kundtut, insbesondere mit der Ankündigung von Druckmitteln einhergeht. Ob so oder so verfahren wird und welche Folgen es hat, liegt jedenfalls ausschließlich im politischen Bereich und ist kein Gegenstand öffentlich-rechtlicher Verpflichtung.

b) Die Strafkammer hat außerdem den Studenten nicht nur ein Demonstrationsrecht im Sinne gemeinsamer Kundgabe ihres Protestes gegen die Erhöhung der Straßenbahntarife in öffentlichen Umzügen oder Versammlungen zugebilligt, sondern es für erlaubt gehalten, daß sie auf sich und ihre Interessen in massiver Form aufmerksam machten und dabei auch zur Blockierung des Straßenbahnverkehrs schritten. Die Strafkammer meint hierzu jedoch, es habe dabei fürs erste eine des Straßenbahnverkehrs für die Dauer von einer Viertelstunde ausgereicht, um die gebotene Resonanz zu gewinnen. Erst wenn eine solche Demonstration im Sinne eines „Warnstreiks“ keine Früchte getragen hätte, hätten die Studenten erlaubterweise zu einer länger dauernden Behinderung des Straßenverkehrs übergehen dürfen. Die Strafkammer hat demgemäß die Rechtswidrigkeit der Nötigung in Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB allein in der Überschreitung der ihr angemessen erscheinenden Zeitdauer der Verkehrsbehinderung erblickt.
Die Anerkennung eines solchen Demonstrationsrechts mit der vorn Landgericht offenbar nicht beachteten widersinnigen Folge, daß die Polizeibeamten beim Wegtragen der die Schienen besetzt haltenden Demonstranten bis zu einem mehr oder minder willkürlich zu bestimmenden Zeitpunkt rechtswidrig tätig geworden wären, ist abwegig. Niemand ist berechtigt, tätlich in die Rechte anderer einzugreifen, insbesondere Gewalt zu üben, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Interessen oder Auffassungen Geltung zu verschaffen.

Der von der Verfassung gewährte weitere Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten (Art. 5 GG und § 193 StGB; vgl. BVerfGE 7, 198; BGHSt 12, 287) duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten. Andererseits kann sich daraus, daß mehrere oder viele einzelne zu gemeinsamer Aktion zusammentreten, kein qualitativer Umschlag im Sinne weitergehender Berechtigungen ergeben. Der Demonstrant besitzt im Vergleich zum einzelnen, der für seine Meinung eintritt oder protestiert, keine Vorrechte, sondern hat wie jeder andere dabei die allgemeinen Gesetze zu achten. Auch der Hinweis darauf, daß das vom in Art. 8 allen Deutschen gewährleistete Grundrecht, sich friedlich und ohne Waffen auch unter freiem Himmel zu versammeln, notwendigerweise das Eintreten von Verkehrsbehinderungen einschließe, eröffnet keine andere Betrachtungsweise. Aus dem Recht zu friedlicher Versammlung kann kein Recht zu unfriedlicher Demonstration hergeleitet werden. In welchem MaßeVerkehrsbehinderungen hinzunehmen sind, die sich als Nebenfolge einer friedlichen Demonstration ergeben, hat der Senat nicht zu entscheiden. Hier ist die Verkehrsbehinderung gerade zum Ziel und Zweck einer öffentlichen Aktion gemacht worden, die damit einen unfriedlichen Charakter gewonnen hat und nicht mehr der Garantie des Art. 8 Abs. 1 GG teilhaftig sein kann. Hinzu kommt, daß die Aktion nur dort stattfinden sollte, wo die KVG über eigene, von der Straße getrennte Bahnkörper verfügte, also nicht an einer Stelle, die dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Endlich muß die Auffassung der Strafkammer schon an ihrer Unverträglichkeit mit dem demokratischen Prinzip im allgemeinen und seiner Ausgestaltung im Sinne der repräsentativen Demokratie durch das Grundgesetz im besonderen scheitern. Personenverbänden so wenig wie einzelnen kann die Mitsprache in öffentlichen Angelegenheiten mit anderen Mitteln als denen der Werbung, Überzeugung und Überredung gestattet sein. Entscheidungen in solchen Angelegenheiten müssen frei von gewaltsamer Einwirkung in den Händen der Organe liegen, die durch Verfassung und Gesetz dazu legitimiert und durch die Mehrheitsentscheidungen des Volkes auf der Grundlage von geordneten, gegen Mißbrauch und Verfälschung abgesicherten Wahlen und Abstimmungen berufen sind. Die Anerkennung eines Demonstrationsrechts in dem von der Strafkammer angenommenen Ausmaß liefe auf die Legalisierung eine von militanten Minderheiten geübten Terrors hinaus, welcher mit der auf dem Mehrheitsprinzip fußenden demokratischen Verfassung, letztlich aber auch als Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit aller vor dem Gesetz mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechthin unverträglich ist (vgl. Zeidler in Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“, B 10/69).

[…]

Den Freispruch des Angeklagten L. vom Vorwurf eines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammIG hat das Landgericht damit begründet, daß der Angeklagte von der Pflicht zur Anmeldung der Versammlung frei gewesen sei, weil die Polizei spätestens in den Mittagsstunden des 23. Oktober 1966 durch den Inhalt der u. a. auch in der Universität aushängenden Plakate alle Einzelheiten der beabsichtigten Veranstaltung erfahren habe und danach von ihren Befugnissen nach § 15 VersammIG Gebrauch machen konnte. Ein schon Informierter könne nicht mehr informiert werden und brauche es auch nicht, weil das Gesetz niemandem etwas Überflüssiges abverlange.

[…]

Diese Erwägungen können die Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammIG nicht ausschließen. Sie verkennen das Wesen eines Ungehorsamstatbestandes, der ganz allgemein der Sicherung gewisser Meldepflichten dient und zur Gewährleistung rechtzeitiger und verläßlicher Unterrichtung des richtigen Adressaten ihre Nichtachtung ohne Rücksicht darauf erfassen muß, ob im Einzelfall möglicherweise auf anderem Wege die zur Beseitigung der Gefahr oder zur Ermöglichung der gebotenen Vorkehrungen erforderliche Kenntnis erlangt wird. Unrecht ist hier das Unterbleiben der Anmeldung schlechthin,

[…]

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.